Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_568/2024 KI-generiert

Taxpayer Denied Legal Aid for Municipal Tax Dispute Due to Insufficient Indigence

Geschäftsnummer 9C_568/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayer Denied Legal Aid for Municipal Tax Dispute Due to Insufficient Indigence The Swiss Federal Supreme Court upheld a cantonal court's refusal to grant a taxpayer legal aid ("unentgeltliche Rechtspflege") for proceedings concerning municipal taxes for the 2020 tax period, finding the applicant lacked indigence. The cantonal court determined that based on the evidence, which included the applicant's own submission claiming an estimated monthly income of CHF 8,601 (CHF 6,101 attributed to the applicant and CHF 2,500 from the spouse's support payments) against monthly expenses of CHF 3,629, the applicant had a surplus of over CHF 4,900 and failed to demonstrate need. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under a simplified procedure, reasoning that the applicant did not satisfy the heightened burden of proof required to contest the lower court's finding of fact regarding a lack of indigence; even if the court were to accept the applicant's revised expense figures presented during the appeal, a significant monthly surplus would remain, confirming the non-indigent status under Article 29(3) of the Federal Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Taxpayer Denied Legal Aid for Municipal Tax Dispute Due to Insufficient Indigence: The cantonal court determined that based on the evidence, which included the applicant's own submission claiming an estimated monthly income of CHF 8,601 (CHF 6,101 attributed to the applicant and CHF 2,500 from the spouse's support payments) against monthly expenses of CHF 3,629, the applicant had a surplus of over CHF 4,900 and failed to demonstrate need. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under a simplified procedure, reasoning that the applicant did not satisfy the heightened burden of proof required to contest the lower court's finding of fact regarding a lack of indigence; even if the court were to accept the applicant's revised expense figures presented during the appeal, a significant monthly surplus would remain, confirming the non-indigent status under Article 29(3) of the Federal Constitution.

Schlagwörter

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Gemeindesteuern des Kantons Solothurn Nachweis der Bedürftigkeit Gemeindesteuern Steuer vom Einkommen unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstellung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision to dismiss the appeal with summary reasoning was based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs for equitable reasons.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish admissibility of the appeal against the rejection of free legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_568/2024

Urteil vom 6. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch,

Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Einwohnergemeinde U.________/SO,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gemeindesteuern des Kantons Solothurn,

Steuerperiode 2020,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. August 2024 (SGGEM.2024.2).

Sachverhalt:

A. Am 6. Februar 2024 stellte die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde U.________/SO A.________ die definitive Rechnung der Gemeindesteuern 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einwohnergemeinde U.________/SO mit Verfügung vom 22. Mai 2024 ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Rekurs beim kantonalen Steuergericht Solothurn und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom 26. August 2024 wies das Steuergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab.

C. A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und (sinngemäss) für das Verfahren vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 139 V 42

E. 1 mit Hinweisen).

1.2.

Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit welcher im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

zu bewirken (Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.1; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1 vgl.

BGE 129 I 129

E. 1.1). Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren richtet, ist daher einzutreten.

2.

2.1.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (

Art. 95 lit. a BGG

), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

2.2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (

Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

) behandelt es jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (

BGE 148 V 366

E. 3.1

;

147 I 73

E. 2.1;

145 V 57

E. 4.2; je mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (

BGE 144 V 388

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 141 V 416

E. 4;

133 II 396

E. 3.1). Wird die Verletzung von Grundrechten gerügt, bestehen darüberhinaus erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 150 II 346

E. 1.5.3).

3.

3.1.

Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit verneinte.

3.2.

Das Steuergericht hat seinen Entscheid auf § 76 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG, BGS 124.11) gestützt, mithin auf kantonales (Verfahrens-) Recht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese Norm inhaltlich über den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV

hinausgehe.

3.3.

Gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV

hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (

BGE 135 I 1

E. 7.1 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie, die greift, wenn der kantonale oder kommunale Rechtsschutz nicht ausreicht (

BGE 141 I 70

E. 5.2).

3.4.

Eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt, gilt nach der Rechtsprechung als bedürftig (

BGE 144 III 531

E. 4.1;

125 IV 161

E. 4a; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Gegebenenfalls hat die Behörde Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (

BGE 120 Ia 179

E. 3a; Urteil 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3). Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (vgl. Urteile 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3).

4.

4.1.

Das Steuergericht führt im angefochtenen Beschluss aus, pro Monat betrage das massgebliche Einkommen gemäss den eingereichten Unterlagen Fr. 8'601.-, die Auslagen total Fr. 3'629.- (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.-, zivilprozessuale Erhöhung Fr. 340.-, Hypothek Fr. 350.-, Nebenkosten Fr. 300.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 918.-, Versicherungen Fr. 21.-). Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'972.-, womit die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei, auch wenn gewisse Auslagen mangels Unterlagen geschätzt werden müssten.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Berechnung des kantonalen Gerichts basiere auf falschen Zahlen. Ihr Einkommen belaufe sich auf lediglich Fr. 4'767.30 monatlich, ihr Ehemann erziele gar kein Einkommen. Die Ausgaben würden Fr. 5'810.53 betragen, womit eine Bedürftigkeit bestehe.

4.2.

Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Sachverhaltsermittlung auf das durch die Beschwerdeführerin ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in dem sie ein eigenes Erwerbseinkommen von Fr. 6'101.- sowie ein Einkommen ihres Ehemannes durch Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'500.- angab. Als Ausgaben machte sie einen Hypothekarzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 350.-, Krankenkassenprämien von Fr. 582.- und Fr. 439.65, Steuern in der Höhe von Fr. 700.- sowie Berufsauslagen von Fr. 805.- geltend, wobei sie sowohl Einkommen als auch Auslagen nur teilweise belegte. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Beträgen in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht andere Zahlen gegenüberstellt, ohne dabei zu begründen, weshalb die Vorinstanz nicht auf die Beträge im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte abstützen dürfen, gelingt es ihr damit nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht zu belegen, was sie auch nicht explizit rügt. Wie dargelegt (E. 3.4), oblag es ihr als Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Im Übrigen würde selbst bei Anerkennung aller durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht geltend gemachten Ausgaben sowie Nichtberücksichtigung des im vorinstanzlichen Verfahren durch sie selbst eingebrachten (Unterstützungs-) Einkommen ihres Ehemannes ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 290.- resultieren (Fr. 6'101.- - Fr. 5'810.53). Es kann damit offen bleiben, ob die im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Belege als echte oder unechte Noven (

Art. 99 Abs. 1 BGG

) zulässig und alle vorgebrachten Ausgaben anzurechnen wären.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

mit summarischer Begründung erledigt wird (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

6. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

), womit das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Bögli