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9C_567/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Specificity Regarding Untimely Cost Payment

Geschäftsnummer 9C_567/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the tax authority of the Canton of Bern, challenging a decision related to a property gains tax issue. The complaint was initially dismissed by the Bernese Administrative Court because the individual failed to provide timely proof of payment for a cost advance required in the appeal process. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, reiterating previous arguments and expressing frustration over the dismissal for what was perceived as a minor procedural issue, ultimately failing to meet the requirements for a well-founded complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Specificity Regarding Untimely Cost Payment: The complaint was initially dismissed by the Bernese Administrative Court because the individual failed to provide timely proof of payment for a cost advance required in the appeal process. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, reiterating previous arguments and expressing frustration over the dismissal for what was perceived as a minor procedural issue, ultimately failing to meet the requirements for a well-founded complaint.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern verspäteter Kostenvorschuss Zahlungsfrist Verfahrenskosten vereinfachtes Verfahren Eilvorabentscheidungsverfahren Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits because the statement of reasons did not meet the minimum requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_567/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2024 (100.2024.216U).

Nach Einsicht

in das Urteil vom 12. September 2024, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (im einzelrichterlichen Verfahren) die Beschwerde abwies, welche A.________ gegen den wegen nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (Nachfrist bis 23. Mai 2024) ergangenen Nichteintretensentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2024 erhoben hatte,

in die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2024 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz erkannte, die Steuerrekurskommission sei zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Nachweis für die von ihm behauptete rechtzeitige Leistung des im Rekursverfahren einverlangten Kostenvorschusses (d.h. spätestens mit Valuta vom 23. Mai 2024) nicht erbracht habe,

dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen und im Übrigen sein Unverständnis darüber auszudrücken, dass eine solche "Kleinigkeit" einen Nichteintretensgrund darstelle, womit er sich gegen die - im Prozessrecht allerdings unabdingbare - Formstrenge wendet, was unbehelflich ist,

dass seine Eingabe den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung damit nicht genügt, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann