Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_566/2012 KI-generiert

Appeal Against Remand Order in Invalidity Insurance Case Dismissed

Geschäftsnummer 9C_566/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a federal administrative court regarding disability insurance. The federal court had to consider a complaint against a remand decision from the lower court, which indicated the need for further investigation and consideration of the individual's rights before a final ruling could be made. Central to the proceedings were the legal standards for appealing interim decisions, as well as whether the individual's situation warranted immediate judicial intervention or if it could be addressed in future decisions. The court ultimately found the appeal to be inadmissible, citing a lack of appropriate justification in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Against Remand Order in Invalidity Insurance Case Dismissed: The federal court had to consider a complaint against a remand decision from the lower court, which indicated the need for further investigation and consideration of the individual's rights before a final ruling could be made. Central to the proceedings were the legal standards for appealing interim decisions, as well as whether the individual's situation warranted immediate judicial intervention or if it could be addressed in future decisions. The court ultimately found the appeal to be inadmissible, citing a lack of appropriate justification in the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Leitverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 S.
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass der Zwischenentscheid gegebenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine Ausführungen zu der Frage enthält, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,
Art. 42 Abs. 2 Satz
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because it was not properly reasoned regarding the admissibility criteria for appealing an interlocutory decision.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 S.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
dass sodann nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung eines Rückweisungsentscheids, mit welchem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, grundsätzlich keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was deemed inadmissible because the annulment of a remand order does not generally save significant time or costs in an extensive evidentiary proceeding.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was deemed inadmissible because the annulment of a remand order does not generally save significant time or costs in an extensive evidentiary proceeding.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was not properly reasoned regarding the admissibility criteria for appealing an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees shall be levied in this specific case (exceptional circumstance).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_566/2012

Urteil vom 23. Juli 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, Gewährung des rechtlichen Gehörs, neuen Beurteilung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1; vgl. den Wortlaut der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung),

dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass der Zwischenentscheid gegebenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine Ausführungen zu der Frage enthält, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,

dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass abgesehen davon die mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid verbundene Verlängerung des Verfahrens für den am Recht stehenden Versicherten generell keinen Nachteil mit sich bringt, der auch mit einem für ihn günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2; SVR 2012 IV Nr. 6 S. 38, 8C_121/2011 E. 3.1),

dass sodann nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung eines Rückweisungsentscheids, mit welchem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, grundsätzlich keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart (vgl. nur Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2),

dass auf die Beschwerde mithin auch deswegen nicht eingetreten werden kann, weil sie im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub