Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_565/2024 KI-generiert

Lack of Appealable Object and Insufficient Substantiation in Federal Appeal

Geschäftsnummer 9C_565/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a complaint with the Social Insurance Court of the Canton of Zurich against a pre-decision by the Zurich Cantonal Disability Insurance Office, seeking free legal aid. The court did not proceed with the complaint, as there was not yet an appealable decision from the insurance office, and due to the process being cost-free, the application for legal aid was deemed irrelevant. The complainant appealed this decision at the Swiss Federal Tribunal, but failed to meet the requirements for a valid complaint, as the appeal did not address the court's reasoning or explain why the initial submission should have been accepted. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, and since there was no valid complaint, requests for free legal representation and proceedings were also denied. Despite being cost-liable, no court costs were imposed due to circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Lack of Appealable Object and Insufficient Substantiation in Federal Appeal: The court did not proceed with the complaint, as there was not yet an appealable decision from the insurance office, and due to the process being cost-free, the application for legal aid was deemed irrelevant. The complainant appealed this decision at the Swiss Federal Tribunal, but failed to meet the requirements for a valid complaint, as the appeal did not address the court's reasoning or explain why the initial submission should have been accepted. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, and since there was no valid complaint, requests for free legal representation and proceedings were also denied. Despite being cost-liable, no court costs were imposed due to circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung vereinfachtes Verfahren Vorentscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure because the appeal did not meet the minimum content requirements for justification.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the charging of court fees (by waiving them in this instance).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_565/2024

Urteil vom 28. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024 (IV.2024.00348).

Nach Einsicht

in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024, mit dem es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2024 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten ist,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2024 (Poststempel) und die nachträgliche Eingabe vom 22. Oktober 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4),

dass eine Beschwerdeschrift, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erfolgen hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG ), und diese Frist in concreto am 14. Oktober 2024 abgelaufen ist (Art. 44 f. BGG),

dass das kantonale Gericht insbesondere erwogen hat, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe betreffend den Beschwerdeführer erst den Vorbescheid vom 30. Mai 2024, aber noch keine (anfechtbare) Verfügung erlassen, und das bei ihm eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos,

dass der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und seinen Ausführungen - soweit überhaupt rechtzeitig - auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 10. Juni 2024 hätte eintreten sollen, oder dass ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren Kosten für Rechtsvertretung resp. -beistand erwachsen sein sollen,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die (sinngemäss mitbeantragte) unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann