Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_565/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Against Interlocutory Decision on Invalidity Insurance Benefits

Geschäftsnummer 9C_565/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person appealed against a decision from the social insurance court concerning their entitlement to disability benefits and vocational measures. The social insurance court had previously annulled certain decisions from the relevant administrative authority, instructing it to reassess the individual's pension claim following additional medical evaluations. The appellant sought the immediate granting of benefits and reimbursement for a privately commissioned medical report, but the tribunal ultimately decided not to entertain the appeal on procedural grounds, determining that the previous ruling was not a final decision and did not result in an irreparable disadvantage. Consequently, the court imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Against Interlocutory Decision on Invalidity Insurance Benefits: The social insurance court had previously annulled certain decisions from the relevant administrative authority, instructing it to reassess the individual's pension claim following additional medical evaluations. The appellant sought the immediate granting of benefits and reimbursement for a privately commissioned medical report, but the tribunal ultimately decided not to entertain the appeal on procedural grounds, determining that the previous ruling was not a final decision and did not result in an irreparable disadvantage. Consequently, the court imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Zwischenentscheid Anspruch auf Versicherungsleistungen Revision Verwaltungsbeschwerde sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ), oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 93 lit. b BGG
dass Art. 93 lit. b BGG ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass es dem Versicherten frei steht, die erhobene Rüge dereinst mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend zu machen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), womit ein allfälliger Nachteil wieder beseitigt werden könnte ( BGE 133 V 477 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG
The Tribunal applies this article to rule on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

The Tribunal applies this article to rule on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_565/2013

{T 0/2}

Urteil vom 29. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013, mit welchem es die Beschwerde des R.________ gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. und 25. August 2011 in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung vom 24. August 2011 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2007 neu verfüge,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher R.________ beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm, "allenfalls gestützt auf ein einzuholendes medizinisches Gerichtsgutachten", die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) zuzusprechen; zudem sei die IV-Stelle zur Erstattung der Kosten für ein von ihm veranlasstes Privatgutachten zu verpflichten,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 ), da das Verfahren nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, es fehle an einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während ein irreparabler Nachteil im dargelegten Sinn weder geltend gemacht wird (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013, 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012),

dass Art. 93 lit. b BGG ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,

dass es dem Versicherten frei steht, die erhobene Rüge dereinst mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend zu machen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), womit ein allfälliger Nachteil wieder beseitigt werden könnte ( BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; vgl. auch in BGE 134 V 392 [8C_682/2007] nicht publ. E. 1 und in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publ. E. 1.2),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle