Appeal on Health Insurance Premiums Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich regarding unpaid health insurance premiums owed for the months of October 2020 to March 2021, including default interest and administrative costs. The complaint also mentioned the alleged improper cost sharing related to an inpatient psychiatric treatment in 2018, which was deemed non-reviewable by the initial court since it was not the subject of the appeal. The complainant's arguments primarily reiterated points from the earlier proceedings and introduced unrelated matters, such as a demand for the privatization of ambulances. Additionally, a request to suspend the proceedings was submitted without an understandable rationale.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Abs. 1 KVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Health Insurance Premiums Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complaint also mentioned the alleged improper cost sharing related to an inpatient psychiatric treatment in 2018, which was deemed non-reviewable by the initial court since it was not the subject of the appeal. The complainant's arguments primarily reiterated points from the earlier proceedings and introduced unrelated matters, such as a demand for the privatization of ambulances. Additionally, a request to suspend the proceedings was submitted without an understandable rationale.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements for a sufficient statement of reasons.
The court decided not to levy court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_564/2022
Urteil vom 23. Januar 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 (KV.2021.00067).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 (samt Verzugszins) sowie administrative Kosten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Urteilen, die auf (teilweises) Nichteintreten lauten, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_139/2022 vom 15. März 2022),
dass das kantonale Gericht erwogen hat, Thema des Einspracheentscheids vom 3. September 2021 und damit Anfechtungsgegenstand seien die Prämienausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis März 2021, wohingegen in Bezug auf die gemäss Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit einer stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2018 kein Anfechtungsgegenstand vorliege, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Vorinstanz im Weiteren erwog, ein Recht auf Verrechnung der ausstehenden Prämien mit einer Kostenbeteiligung stehe dem Versicherten nicht zu,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt, sondern sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,
dass die Beschwerde darüber hinaus Begehren enthält, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, wie etwa das Begehren um "Privatisierung der Krankenwagen",
dass das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht nachvollziehbar begründet wird,
dass im Übrigen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte bezüglich der sozialen Krankenversicherung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu eröffnen sind ( Art. 27 Abs. 1 KVV ),
dass nach dem Gesagten die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger