Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements (OASI Benefits)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint against a decision made by the Social Security Court of the Canton of Zurich regarding claims related to old age and survivors' insurance. The complaint challenged the court's ruling that certain contact lenses were not included in the list of assistive devices covered by insurance and that entitlement to benefits under a specific provision of the law was not met due to the lack of significant occupational activity following retirement. The Federal Tribunal found that the party's submissions did not adequately address the reasons for the lower court's decision, leading to the dismissal of the complaint without further deliberation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 4 HVA, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 57 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements (OASI Benefits): The complaint challenged the court's ruling that certain contact lenses were not included in the list of assistive devices covered by insurance and that entitlement to benefits under a specific provision of the law was not met due to the lack of significant occupational activity following retirement. The Federal Tribunal found that the party's submissions did not adequately address the reasons for the lower court's decision, leading to the dismissal of the complaint without further deliberation.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to defective submission in the simplified procedure.
The judgment waived the collection of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_562/2017
Urteil vom 27. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2017 (AB.2015.00092).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. August 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 28. August 2017eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da er sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies namentlich der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach Kontaktlinsen nicht auf der Liste der Hilfsmittel der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) aufgeführt seien und bezüglich der in Frage stehenden Hilfsmittelkategorie kein Anlass bestehe, diese durch richterliches Eingreifen zu ergänzen,
dass dasselbe für den vorinstanzlichen Schluss gilt, ein Anspruch unter dem Titel der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA entfalle, weil das Erfordernis des Fortbestands einer rechtlich erheblichen Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung nicht gegeben sei, woran auch die ins Feld geführten nichterwerblichen Tätigkeiten nichts änderten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ( Art. 57 BGG ) von vornherein ausser Betracht fällt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer