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9C_561/2019 KI-generiert

Claim for Invalidity Retraining Denied Due to Unproven Incapacity

Geschäftsnummer 9C_561/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1972 had his request for invalidity insurance benefits denied by the IV office of the Canton of Thurgau, as they determined he did not have a disabling health condition. He appealed this decision to the Thurgau Administrative Court, which upheld the denial. The man then filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking the granting of professional rehabilitation measures, specifically retraining, arguing that he couldn't perform his previous job as a truck driver due to medical impairments. However, the court found no evidence of invalidity, as an expert report concluded he was fully capable of working in his accustomed job as well as in other adapted roles, thus affirming the decision to deny the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claim for Invalidity Retraining Denied Due to Unproven Incapacity: He appealed this decision to the Thurgau Administrative Court, which upheld the denial. The man then filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking the granting of professional rehabilitation measures, specifically retraining, arguing that he couldn't perform his previous job as a truck driver due to medical impairments. However, the court found no evidence of invalidity, as an expert report concluded he was fully capable of working in his accustomed job as well as in other adapted roles, thus affirming the decision to deny the claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Arbeitsunfähigkeit Arbeitsausfall Neuanmeldung für Invalidenleistungen Gesundheitsbezogene Angaben Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_561/2019

Urteil vom 4. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2019 (VV.2018.281/E).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch des 1972 geborenen A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm unter Aufhebung des Entscheids vom 8. Mai 2019 die ihm zustehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2) die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Umschulung nach Art. 17 IVG ) verneinte. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht nicht angefochten wurde.

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte in ihrer Hauptbegründung zum Ergebnis, die IV-Stelle habe zu Recht auf das beweiswertige Gutachten der Rehaklinik B.________ vom 9. Juli 2018 abgestellt, womit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur als auch in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen sei. Mangels (drohender oder gegebener) Invalidität seitens des Beschwerdeführers stehe ihm kein Anspruch auf Invalidenleistungen, insbesondere in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu, weshalb die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten - bereits unter diesem Gesichtspunkt (zur Eventualbegründung der Vorinstanz vgl. E. 4.2.2 nachfolgend) - zu Recht abgewiesen habe.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Er macht geltend, die BEGAZ-Experten seien aus neurologischer Sicht der Ansicht, dass er seinen Beruf als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben könne, dies unter anderem auch deshalb, weil die gegenwärtig erforderliche Behandlung mit (unter anderem) Opiaten und einem Cannabis-Präparat (Dronabinol) nicht vereinbar sei mit dem Führen eines Motorfahrzeuges. Im Bericht des Instituts C.________ vom 30. Januar 2018 sei die Einnahme von Tramadol, Buprenorphin und Gabapentin bestätigt worden. Eine Fahreignung als Berufschauffeur sei daher "sicher nicht gegeben".

4.

4.1. Das kantonale Gericht begründete im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung, weshalb nicht auf die Expertise des BEGAZ vom 22. März 2017, sondern auf das von ihm als beweiswertig erachtete Gutachten der Rehaklinik B.________ vom 9. Juli 2018 abzustellen sei. Weiter hat es einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen beim Versicherten trotz Behandlung mit Opiaten/Opioiden und anderen Medikamenten nicht von einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit auszugehen sei. Insbesondere zeigte die Vorinstanz auf, dass die Einnahme von Opiaten/Opioiden im vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass nicht nachgewiesen worden sei. Zwar sei gemäss Bericht des Instituts C.________ vom 30. Januar 2018 Tramadol im Rahmen der Haarprobe festgestellt worden, jedoch sei die Tramadolkonzentration als im untersten Bereich der bekannten Vergleichswerte liegend bezeichnet worden. Auch die festgestellte Gesamtkonzentration des Substitutionsmedikaments resp. des entsprechenden Wirkstoffs Buprenorphin/Norbuprenorphin sei im unteren Bereich der untersuchten Haarprobe gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer zwar wiederholt angegeben, fahruntauglich zu sein resp. wegen den Medikamenten auf das Autofahren zu verzichten. Dessen ungeachtet habe er sich zumindest im August 2017 ohne weiteres in der Lage gesehen, von seinem Wohnort nach Frauenfeld und zu den Tests im Rahmen der Berufsabklärung (Berufe-Panorama) zu fahren. Sodann habe der neurologische Experte der Rehaklinik B.________ die Einschätzung des beigezogenen Neuropsychologen bestätigt, wonach die zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung vom Beschwerdeführer angegebene Medikamentation keinen negativen Einfluss auf das kognitive Funktionsniveau habe erkennen lassen.

4.2.

4.2.1. Diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1.1) werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Damit ist der tatsächliche Schluss der Vorinstanz, wonach - entsprechend der Beurteilung der Gutachter der Rehaklinik B.________ vom 9. Juli 2018 - dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nach wie vor uneingeschränkt zumutbar sei, weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.2).

Mit Blick auf die in der Rechtsprechung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle der Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490) verletzte die Vorinstanz somit kein Bundesrecht, als sie mangels Invalidität einen Anspruch auf Umschulung verneint hat.

4.2.2. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung (und den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers), wonach selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Erwerbseinbusse von etwa 20 % ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen sei, da es unter anderem am Eingliederungswillen des Versicherten fehle.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Stanger