Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_560/2018 KI-generiert

Pension Recipient's Appeal of Remand for Further Psychiatric Assessment Ruled Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_560/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1966 applied for benefits from the Swiss Disability Insurance in September 2014. Following assessments, the Disability Insurance Office of the Canton of Aargau granted the applicant a three-quarter pension starting May 1, 2015. However, during a subsequent legal process, the Cantonal Insurance Court of Aargau questioned the validity of the medical evaluations and signaled a potential worse outcome for the applicant. Consequently, the applicant withdrew their complaint, leading to the termination of the court proceedings. The Disability Insurance Office then reassessed the case in October 2017 and decided to revoke the pension as of the end of November 2017. The applicant's appeal against this decision led the Cantonal Insurance Court to annul the October 2017 decision, remanding the case for further investigation and a new ruling regarding the pension. The applicant then appealed, requesting confirmation of the original pension decision from June 2018.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Pension Recipient's Appeal of Remand for Further Psychiatric Assessment Ruled Inadmissible: Following assessments, the Disability Insurance Office of the Canton of Aargau granted the applicant a three-quarter pension starting May 1, 2015. However, during a subsequent legal process, the Cantonal Insurance Court of Aargau questioned the validity of the medical evaluations and signaled a potential worse outcome for the applicant. Consequently, the applicant withdrew their complaint, leading to the termination of the court proceedings. The Disability Insurance Office then reassessed the case in October 2017 and decided to revoke the pension as of the end of November 2017. The applicant's appeal against this decision led the Cantonal Insurance Court to annul the October 2017 decision, remanding the case for further investigation and a new ruling regarding the pension. The applicant then appealed, requesting confirmation of the original pension decision from June 2018.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrisches Gutachten ergänzende medizinische Abklärung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiedererwägung der Invalidenrente Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
This article was cited to establish that the appeal was directed against an interlocutory decision whose independent appealability must be examined.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, eine erneute medizinische Begutachtung führe zu einer Retraumatisierung und gefährde ihre Gesundheit.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 133 III 629 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Sie ist restriktiv zu handhaben, können doch Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( BGE 144 III 253 E.
Art. 53 Abs. 2 ATSG
Art. 53 Abs. 2 ATSG ) der rentenzusprechenden Verfügung vom 25.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
This article was cited to justify the decision not to levy court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This article was cited to justify the decision not to levy court costs due to the circumstances.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This article was cited to establish that the appeal was directed against an interlocutory decision whose independent appealability must be examined.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

8C_435/2022 (2022-08-12)
Federal Supreme Court Declines Appeal of Annulled Administrative Decision Lacking Irreparable Harm.
«…esagten im vorliegenden Verfahren dem Bundesgericht nicht zur Beurteilung vorgelegt werden können (statt vieler: Urteil 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5), sind gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde zu überprüfen…»
9C_647/2019 (2019-10-29)
Applicant v. Federal Administrative Court (Remand for Medical Clarification)
«…gel keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren darstellt (statt vieler: Urteil 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen), dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt dar…»
9C_390/2019 (2019-07-12)
Appeal against Interlocutory Decision in Invalidity Insurance Case Inadmissible
«…ens in der Regel keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren darstellt (Urteile 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5; 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2), dass es grundsä…»
9C_313/2018 (2019-01-24)
Invalidity Insurance assistance contribution for minor with severe injury; legality of six-hour minimum care requirement.
«…Abklärung des Assistenzbedarfs BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.) kann indessen nicht gesprochen werden (vgl. Urteile 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5; 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 3.3; SVR 2011 IV Nr. 57, 8C_958/2010 E. 3.3.2.2 betreff…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_560/2018

Urteil vom 30. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2018 (VBE.2017.866).

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene A.________ meldete sich im September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte insbesondere das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 17. Dezember 2015 samt Stellungnahme vom 25. Februar 2016 ein und nahm die zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte psychiatrische Expertise der Dr. med. B.________ vom 15. Juni 2016 zu den Akten. Mit Verfügung vom 25. August 2016 sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 zu. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau A.________ eine reformatio in peius in Aussicht, weil es die Gutachten der asim und der Dr. med. B.________ als nicht beweiskräftig erachte. Infolge Rückzugs der Beschwerde schrieb das kantonale Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 24. Mai 2017 ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf Ende November 2017 auf.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Juni 2018 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 23. Oktober 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Verwaltung zurück.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 20. Juni 2018 sei aufzuheben und die Dreiviertelsrente zu bestätigen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladene CPV/CAP Pensionskasse Coop und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

1.2. Das kantonale Gericht hat die Rentenzusprache für zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2016 für zulässig gehalten. Es ist zum Schluss gekommen, dass für eine Rentenaufhebung eine erneute psychiatrische Abklärung notwendig sei, weshalb es die Sache zu deren Anordnung und anschliessender neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückgewiesen hat.

1.3. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f. S. 633; SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_464/2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 V 35 ).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können doch Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 254 mit Hinweisen).

1.4. Zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, eine erneute medizinische Begutachtung führe zu einer Retraumatisierung und gefährde ihre Gesundheit. Daraus lässt sich indessen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ableiten: Letztlich müssen die ärztlichen Sachverständigen die medizinische Frage beantworten, ob - und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen - eine Begutachtung verantwortbar ist (Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2; 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen).

1.5. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG : Eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei unnötig. Die Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG ) der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. August 2016 und damit auch die Rentenaufhebung seien von vornherein unzulässig.

Zwar würde mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Indessen können materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (statt vieler: Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2), und die Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens stellt keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren dar (statt vieler: Urteil 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 3.3; SVR 2011 IV Nr. 57, 8C_958/2010 E. 3.3.2.2). Weshalb dies für den konkreten Fall nicht gelten soll, wird nicht substanziiert dargelegt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) und ist auch nicht ersichtlich.

2. Da nach dem Gesagten die Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der CPV/CAP Pensionskasse Coop, Basel, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann