Appellant's Challenge to Final Supplementary Benefit Decisions Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over the retroactive recalculation of supplementary benefits for the years 2016 to 2019, related to the applicant's deceased mother, under the Swiss social security system. The applicant sought a recalculation not only for his mother but also argued for all affected individuals, challenging a prior judgment and regulatory changes made by the government of the Canton of Lucerne. The Cantonal Court of Lucerne had previously ruled against the applicant, and the Federal Tribunal examined the applicant's appeal against this decision. However, it noted the lack of a sufficient legal basis in the applicant's arguments, particularly regarding the finality of previous benefit decisions and the issue of delayed legal recourse. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 BGG, Art. 24 ATSG, Art. 12 Abs. 4 ELG, Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appellant's Challenge to Final Supplementary Benefit Decisions Dismissed for Procedural Deficiencies: The applicant sought a recalculation not only for his mother but also argued for all affected individuals, challenging a prior judgment and regulatory changes made by the government of the Canton of Lucerne. The Cantonal Court of Lucerne had previously ruled against the applicant, and the Federal Tribunal examined the applicant's appeal against this decision. However, it noted the lack of a sufficient legal basis in the applicant's arguments, particularly regarding the finality of previous benefit decisions and the issue of delayed legal recourse. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not to be entertained (no entry upon the appeal) based on the simplified procedure provisions.
Applied to waive the collection of court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_559/2022
Urteil vom 9. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Oktober 2022 (5V 21 284).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Oktober 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass gemäss angefochtenem Urteil streitig ist, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) für die 2019 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Januar 2020 (LGVE 2020 III Nr. 4) für die Jahre 2016 bis 2019 rückwirkend neu zu berechnen sei,
dass, soweit der Beschwerdeführer eine Neuberechnung nicht nur für seine Mutter, sondern für alle betroffenen Personen verlangt, er dazu höchstens im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle legitimiert sein könnte (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG ),
dass er sich indessen nicht in rechtsgenüglicher Weise mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach eine Überprüfung der vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 26. Juni 2020 beschlossenen Verordnungsänderung entfalle, da innert der Rechtsmittelfrist kein entsprechendes Begehren gestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer somit nicht gehört werden kann mit seinen Ausführungen, wonach der Regierungsrat bei der Umsetzung des Urteils LGVE 2020 III Nr. 4 in Verletzung von Art. 24 ATSG und Art. 12 Abs. 4 ELG sowie in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ( Art. 8 BV ) und des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) die bei den Ergänzungsleistungen maximal anrechenbaren Heimtaxen erst auf den 1. Januar 2020 erhöht habe,
dass das kantonale Gericht im Weiteren erwogen hat, die letzte Verfügung über die Gutsprache von Ergänzungsleistungen für die Mutter des Beschwerdeführers sei am 25. März 2019 erfolgt und sei wie schon die vorhergehenden Verfügungen (2016 bis 2018) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb als Rückkommenstitel einzig die prozessuale Revision und die Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ) in Frage kämen,
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass weder die Voraussetzungen für eine Revision noch jene für eine Wiedererwägung gegeben seien,
dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zur Rechtskraft der EL-Verfügungen und zum Fehlen eines Rückkommenstitels äussert,
dass er im Zusammenhang mit der Wiederwägung einzig geltend macht, er verstehe nicht, weshalb die Frage des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Verwaltungsbehörde liege, womit er übersieht, dass gemäss Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsbegehren eingetreten ist,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit der Antrag des Beschwerdeführers, der Vorinstanz seien aufgrund einer Rechtsverzögerung Kosten aufzuerlegen, wie auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden,
dass darüber hinaus in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung kein rechtsgenüglicher Antrag gestellt wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Die Gerichtsschreiberin: Stanger