Claimant Appeals Denial of Invalidity Benefits Over Procedural Filing Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding entitlement to further disability insurance benefits. The relevant authority denied the claims for additional support, stating that the claimant, suffering from diagnosed social phobia, did not demonstrate a level of incapacity beyond a 20 to 30 percent reduction in functionality. The administrative decision was upheld by a lower court, leading the claimant to file an appeal with the Federal Tribunal, seeking to re-establish their claim for benefits. However, the tribunal noted that the claimant did not adequately address the reasoning provided by the lower court, resulting in the appeal being dismissed without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant Appeals Denial of Invalidity Benefits Over Procedural Filing Deficiencies: The relevant authority denied the claims for additional support, stating that the claimant, suffering from diagnosed social phobia, did not demonstrate a level of incapacity beyond a 20 to 30 percent reduction in functionality. The administrative decision was upheld by a lower court, leading the claimant to file an appeal with the Federal Tribunal, seeking to re-establish their claim for benefits. However, the tribunal noted that the claimant did not adequately address the reasoning provided by the lower court, resulting in the appeal being dismissed without further examination.
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KI-generiertUsed to refuse to enter into the merits of the appeal because the grounds for appeal did not sufficiently explain the alleged violation of law.
Used to dispense with court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_559/2013
Urteil vom 27. September 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz ,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 3. Juli 2013.
Sachverhalt:
Die IV-Stelle Schwyz teilte F.________ mit Verfügungen vom 18. und 27. Februar 2013 mit, es bestehe kein Anspruch auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Verfügungen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hatte, ab (Entscheid vom 3. Juli 2013).
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert sinngemäss die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.
Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht erwog gestützt auf das medizinische Dossier und die übrigen Akten, die gutachtlich diagnostizierte Sozialphobie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, welche über die von medizinischen Administrativsachverständigen attestierte Leistungsminderung von 20 bis 30 Prozent hinausreiche. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich sei nicht zu beanstanden. Schliesslich lasse sich ein Anspruch auf Kapitalhilfe schon deswegen nicht begründen, weil dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (beispielsweise bei einem früheren Arbeitgeber) weiterhin zumutbar sei (E. 3 und 4).
2. Der Beschwerdeführer führt, wie schon im kantonalen Verfahren, an, den Administrativgutachtern fehle es an der erforderlichen Unabhängigkeit von der Invalidenversicherung; die gutachtlichen Schlussfolgerungen lässt er nicht gelten. Von nicht Sachbezogenem, zum Teil Ungebührlichem abgesehen, was im Rahmen einer materiellen Beurteilung ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, stellt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen bloss die eigene Sicht der Dinge dar, setzt sich aber nicht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander, wie es das Gesetz verlangt. Danach hat sich das Bundesgericht materiell mit der Sache nur zu befassen, wenn in der Beschwerdeschrift wenigstens kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245). Das ist hier nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ).
3. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub