Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_559/2011 KI-generiert

Claimant v. Free Legal Aid Refusal in Supplementary Benefit Appeal

Geschäftsnummer 9C_559/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass das angefochtene Erkenntnis den Entscheid der Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. August 2009 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2009) aufhebt und die Sache an die Verwaltung zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 entscheide, mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren) bestätigt,

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Claimant v. Free Legal Aid Refusal in Supplementary Benefit Appeal: August 2009 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2009) aufhebt und die Sache an die Verwaltung zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 entscheide, mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren) bestätigt,

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV unentgeltliche Rechtspflege Ergänzungsleistung anfechtbarer Zwischenentscheid verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch gesetzliche Vertretung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was rejected in summary procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the proceedings lacked prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were not levied due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_559/2011 {T 0/2}

Urteil vom 16. August 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Mai 2011.

In Erwägung,

dass das angefochtene Erkenntnis den Entscheid der Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. August 2009 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2009) aufhebt und die Sache an die Verwaltung zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 entscheide, mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren) bestätigt,

dass der Beschwerdeführer einzig die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren beanstandet,

dass gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht und auch für das Einspracheverfahren in einem Rückweisungsentscheid - wie gegen die Rückweisung selber (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482) - grundsätzlich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG; Urteile 8C_473/2009 vom 3. August 2009 E. 4.2 und 2D_144/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1) erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 133 V 645; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.2),

dass zu einem Abweichen von dieser Regel vorliegend kein Anlass besteht,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und folglich im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. a, BGG zu erledigen ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG), von der Erhebung von Gerichtskosten jedoch umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler