Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_558/2016 KI-generiert

Insured Person v. Invalidity Insurance: Insufficient Evidentiary Basis for Disability Assessment

Geschäftsnummer 9C_558/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the entitlement of an individual to an invalidity pension from the social insurance scheme. The regional social insurance office denied the claim based on a medical evaluation, which the individual contested, seeking either an award of a three-quarters pension or a remand for further investigation. The cantonal court upheld the denial, leading the individual to challenge this decision in the Federal Tribunal, arguing that the medical evidence was insufficient and that a thorough expert assessment was necessary to determine the claim's validity. The key issue revolved around the adequacy of the medical evaluations used in establishing the individual's work capability and the assessment of their degree of disability.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 16 ATSG, Art. 44 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Insured Person v. Invalidity Insurance: Insufficient Evidentiary Basis for Disability Assessment: The regional social insurance office denied the claim based on a medical evaluation, which the individual contested, seeking either an award of a three-quarters pension or a remand for further investigation. The cantonal court upheld the denial, leading the individual to challenge this decision in the Federal Tribunal, arguing that the medical evidence was insufficient and that a thorough expert assessment was necessary to determine the claim's validity. The key issue revolved around the adequacy of the medical evaluations used in establishing the individual's work capability and the assessment of their degree of disability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenversicherung Invaliditätsbemessung Beweisgrundlage medizinische Beweismittel Invalidenleistungen des Versicherten Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited when explaining that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court, which is relevant to the subsequent finding that the factual basis was incomplete.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final orders to impose court costs on the respondent (Beschwerdegegnerin).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the reasoning for the final order requiring the respondent to pay compensation to the appellant.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis under which a violation of federal law (here, incomplete factual basis) can be raised in an appeal in public law matters.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

BGE 146 V 51
Insurer Liability for Pre-existing Degenerative Knee Condition Upheld Over Accident Claim
«…Allgemeinen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), für Aktenbeurteilungen im Besonderen (Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit BGE 146 V 51 S. 54 Hinweis) und bei versicherungsinternen Ärzten ( BGE 135 V 465 E. 4.…»
S1 23 96 (2025-04-08) · vs
Appeal Regarding Denial of Disability Pension and Professional Measures
«…elles, se fondent sur un examen personnel de l'assuré (RAMA 2001 no U 438 p. 345 consid. 3d, arrêt du Tribunal fédéral 9C_558/2016 du 4 novembre 2016 consid. 6.1 et les références). De jurisprudence constante, le juge apprécie en règle générale la l…»
S2 23 27 (2024-12-03) · vs
Work Accident Impairment Assessment Following Pre-existing Knee Prostheses
«…elles, se fondent sur un examen personnel de l’assuré (RAMA 2001 no U 438 p. 345 consid. 3d, arrêt du Tribunal fédéral 9C_558/2016 du 4 novembre 2016 consid. 6.1 et les références). 2.2. 2.2.1 En l’occurrence, la Cour ne peut que se rallier aux argu…»
8C_296/2023 (2023-11-14)
Insured Person v. Social Insurance Institution: Disability Pension Renewal Denial
«…ztlicher Aktenstellungnahmen vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). 6.3. 6.3.1. Alles in allem gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die eigene Sichtwei…»
S2 21 25 (2023-06-30) · vs
Claimant v. Disability Insurer: Benefits Cessation Upheld Despite Subsequent Injury Claim
«…les qui, elles, se fondent sur un examen personnel de l’assuré (RAMA 2001 no U 438 p. 345 consid. 3d, arrêt du Tribunal 9C_558/2016 du 4 novembre 2016 consid. 6.1 et les références). Selon un arrêt du Tribunal fédéral en matière d'appréciation des pr…»
UV.2021.24 (2022-01-17) · sg
Insurance Benefits Appeal for Degenerative Shoulder Injury
«…he Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1, mit Hinweis). Zwar führt der Operateur Dr. E.___ mit Bericht vom 29. Dezember 2020 aus, dass eine traumatische…»
UV.2021.24 (2022-01-17) · sg
Insurance Benefits Denial Appeal Dismissed for Lack of Causation
«…he Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1, mit Hinweis). Zwar führt der Operateur Dr. E.___ mit Bericht vom 29. Dezember 2020 aus, dass eine traumatische…»
8C_582/2021 (2022-01-11)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Accident Benefits for Whiplash Claim Due to Lack of Causal Link to Persistent Symptoms
«…on in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und C.________ erfüllen diese Anforderun…»
S 2020 82 (2021-12-20) · zg
Worker Appeals Termination of Disability Benefits for Shoulder Strain
«…nischem Sachverhalt die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. BGer 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis ei…»
8C_234/2021 (2021-08-12)
Suva Accident Benefits Termination Appeal
«…einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Aktenbeurteilungen (Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis) sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen ( BGE 135 V 465…»
8C_672/2020 (2021-04-15)
Insured v. Accident Insurer (Shoulder Injury Causation)
«…einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Aktenbeurteilungen (Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis) sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen ( BGE 135 V 465…»
IV.2019.17 (2021-01-13) · sg
Disability Pension Retroactivity and Evidentiary Weight of Medical Reports
«…ztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1, mit Hinweisen). 3.3. In somatischer Hinsicht stützte sich Dr. F.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit…»
IV.2019.17 (2021-01-13) · sg
Regional Medical Opinion Evidentiary Weight and Retrospective Disability Pension Determination
«…ztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1, mit Hinweisen). 3.3. In somatischer Hinsicht stützte sich Dr. F.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit…»
UV.2019.42 (2020-11-19) · sg
Insurer Upheld in Denying COPD Coverage Based on Independent Causality Assessment
«…e Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1 mit Hinweis). Anderslautende Beurteilungen liegen denn auch nicht im Recht. Insbesondere äussert sich Dr. C.___…»
UV.2019.42 (2020-11-19) · sg
COPD Disability Benefits Appeal Following 1991 Accident Dismissed
«…e Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1 mit Hinweis). Anderslautende Beurteilungen liegen denn auch nicht im Recht. Insbesondere äussert sich Dr. C.___…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_558/2016 {T 0/2}

Urteil vom 4. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Wallis vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. November 2015 verneinte die Kantonale IV-Stelle Wallis u.a. gestützt auf die Beurteilung des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. August 2015 den Anspruch der A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B. Die Beschwerde der A.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung (Einholung eines Gutachtens) und zur Neubeurteilung wies das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ficht A.________ den Entscheid vom 13. Juli 2016 an, ohne einen Antrag zu stellen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Begründung unter Einbezug des materiellrechtlichen und verfahrensmässigen Kontextes (Urteil 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 1.4.1) ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135) und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Fehlt ein Antrag und lässt sich ein solcher der Rechtsschrift nicht entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen ; 96 I 94 E. 2a und 2b S. 95 f. vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; Urteil 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 1.2; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 42 BGG ).

1.2. Die Beschwerde enthält keinen Antrag, sondern lediglich den Hinweis, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2016 angefochten werde. Unter "Materielles" wird eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 16 ATSG gerügt und begründet, worin diese bestehen soll. Dabei wird u.a. vorgebracht, die medizinischen Unterlagen, auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt habe, seien in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Das Kantonsgericht wäre verpflichtet gewesen, wie beantragt, ein Gerichtsgutachten einzuholen, oder die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Gutachten veranlasse. Indem es nicht in der Weise vorgegangen sei, habe es den Anspruch auf Abnahme eines für die

Entscheidfindung notwendigen Beweises verletzt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Entscheid auf einer durch eine Expertise erweiterten und vervollständigten tatsächlichen Grundlage will, was dem Eventualbegehren in der vorinstanzlichen Beschwerde entspricht (vgl. Sachverhalt B). Die weiteren Vorbringen betreffen eine Frage, welche auch bei Unbegründetheit des Antrags auf eine Begutachtung für den streitigen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung von Bedeutung sein kann und gegebenenfalls erlaubte, den Invaliditätsgrad zu bestimmen, wie die insoweit ausführlicheren Darlegungen in der vorinstanzlichen Beschwerde zeigen. Da das Begehren um Zusprechung einer Rente, ohne dass der Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel, drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG ) beziffert wird, als genügend zu betrachten ist, jedenfalls wenn in der Begründung auch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung gerügt wird (vgl. Seiler/vonWerdt/Güngerich/Oberholzer, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 107 BGG ; Merz, a.a.O., N. 19 zu Art. 42 BGG ), hat dies im vorliegenden Fall als beantragt zu gelten.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten ärztlichen Bericht vom 24. August 2016 eingereicht. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches ausser Betracht zu bleiben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).

3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine solche Verletzung von Bundesrecht liegt etwa vor, wenn der angefochtene Entscheid eine entscheidwesentliche Tatfrage, im Streit um eine Rente der Invalidenversicherung namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet (Urteil 8C_234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88).

4. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

5. Das Kantonsgericht hat den von der Beschwerdegegnerin durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ) ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % bestätigt, was die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht als bundesrechtswidrig rügt. Zum einen beruhe die der Invaliditätsbemessung zugrundegelegte Arbeitsfähigkeit nur auf dem Bericht des RAD und somit auf unvollständiger Beweisgrundlage; die Vorinstanz hätte diesbezüglich ein Gerichtsgutachten einholen oder die Sache zur Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die IV-Stelle zurückweisen müssen. Zum andern sei das Invalideneinkommen nicht anhand statistischer Werte zu berechnen, sondern dem als Verkäuferin in der Bäckerei erzielten Verdienst gleichzusetzen.

6.

6.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).

6.2. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen in Bezug auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 28 August 2015 bejaht und auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, d.h. in wechselnder Position, mit vermehrten Kurzpausen und seltenem Heben von maximal 10 bis 12 kg sowie ohne rückenbelastende Zwangshaltungen, abgestellt. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vorab ein, Dr. med. B.________ sei nicht Fachärztin in Orthopädie bzw. orthopädischer Chirurgie wie die behandelnden Dres. med. C.________ und D.________. Dieser Umstand allein vermag zwar die Schlüssigkeit der Beurteilung der Allgemeinmedizinerin vom RAD nicht in Zweifel zu ziehen. Zu beachten ist indessen, dass Dr. med. B.________ die Versicherte nicht persönlich untersucht hatte. Dies wiegt hier doppelt schwer, einerseits mit Blick auf die Bedeutung der klinischen Untersuchung bei die Wirbelsäule betreffenden Diagnosen (vgl. Urteil 9C_335/ 2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2), anderseits weil eine (andere) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belastungsprofil; vgl. Urteil 9C_848/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3.1) fehlt. Nach Feststellung der Vorinstanz beziehen sich die Arbeitsunfähigkeitsatteste der Dres. med. C.________ und D.________ lediglich auf die angestammte Tätigkeit. Es kommt dazu, dass der vorinstanzliche Schluss, gemäss Dr. med. B.________ seien die Möglichkeiten der Therapie der chronischen Schmerzen bei weitem nicht ausgeschöpft, woraus geschlossen werden könne, die behandelnden Ärzte schätzten die Schmerzen ihrer Patientin nicht so stark ein, sich auf keine Akten abzustützen vermag. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es gehe im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, womit es an einer Voraussetzung für eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als massgebliche Entscheidungsgrundlage fehlt.

6.3. Nach dem Gesagten erlauben weder die RAD-Beurteilung vom 28. August 2015 noch die übrigen medizinischen Unterlagen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (zeitlicher Umfang und Belastungsprofil) in zuverlässiger Weise einzuschätzen. Der angefochtene Entscheid beruht somit in einem wesentlichen Punkt auf unvollständiger Beweisgrundlage (E. 3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben und danach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet (vgl. E. 1.2 hiervor).

6.4.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die Vorbringen in der Beschwerde betreffend den Einkommensvergleich in der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung nicht eingegangen zu werden.

7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Juli 2016 und die Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 5. November 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler