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9C_558/2009 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Based on Hypothetical Earning Capacity Assessment

Geschäftsnummer 9C_558/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for a disability pension based on a claim of diminished capacity due to health issues. Initially, the relevant authority rejected the application, classifying the individual's level of disability at 19%. This decision was upheld by the Social Insurance Court of the relevant canton, which used various medical and occupational assessments to determine that the individual could manage a part-time job. Following the rejection and the subsequent court ruling, the individual filed a legal challenge, seeking the granting of benefits while disputing the assessment of their employment potential and the applied methods for determining their disability. The higher court ultimately deemed the complaint groundless, upholding the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Based on Hypothetical Earning Capacity Assessment: Initially, the relevant authority rejected the application, classifying the individual's level of disability at 19%. This decision was upheld by the Social Insurance Court of the relevant canton, which used various medical and occupational assessments to determine that the individual could manage a part-time job. Following the rejection and the subsequent court ruling, the individual filed a legal challenge, seeking the granting of benefits while disputing the assessment of their employment potential and the applied methods for determining their disability. The higher court ultimately deemed the complaint groundless, upholding the previous decisions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hypothetisches Invalideneinkommen Invaliditätsgradbemessung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Invaliditätsgrad Valideneinkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG

Used for disposing of the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for imposing the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_558/2009

Urteil vom 29. Juli 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

S.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, substituiert durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. April 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1959 geborenen S.________ um Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf die beigezogenen Unterlagen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen unter Beilage verschiedener Arztberichte eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2009 abwies,

dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen,

dass das kantonale Gericht - teilweise unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle - die hier massgebenden Rechtsgrundlagen richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der erwerblichen, medizinischen und hauswirtschaftlichen Unterlagen festgestellt hat, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 70 % im erwerblichen Bereich und zu 30 % als Hausfrau tätig, wobei ihr die Ausübung einer leichten, angepassten Erwerbsarbeit im Ausmass von 50 % zumutbar wäre, während sie bei der Hausarbeit zu rund 32 % eingeschränkt sei,

dass diese auf einer eingehenden Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts beruhenden Feststellungen tatsächlicher Natur für das Bundesgericht verbindlich sind, da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und 105 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Rügen der Versicherten, die sich einzig auf die hypothetische Tätigkeit und demzufolge die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode beziehen, im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen und insoweit aktenwidrig sind, als der Vorinstanz der Vorwurf gemacht wird, das Schreiben der H.________ vom 24. August 2007 "nicht berücksichtigt" zu haben, wo sich doch aus S. 7 unten des vorinstanzlichen Entscheides das Gegenteil ergibt,

dass die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden nur zu 70 % und nicht in einem vollen Pensum, wie von dieser beschwerdeweise behauptet, erwerbstätig, weder als offensichtlich unrichtig noch als willkürlich bezeichnet werden kann, nachdem die Versicherte gemäss Feststellungen im angefochtenen Entscheid zwischen 1982 und 2005 lediglich in reduziertem oder gar bloss sehr geringfügigem Ausmass erwerbstätig gewesen war,

dass den Invaliditätsgrad erhöhende Wechselwirkungen ( BGE 134 V 9 ) weder geltend gemacht noch ersichtlich sind,

dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer