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9C_557/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Invalidity Pension Reassessment Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 9C_557/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the social insurance court of a canton regarding a disability insurance claim. The plaintiff challenged the decision that confirmed the refusal of the cantonal disability insurance office to reconsider a request for benefits. The court had previously determined that there was insufficient evidence to support claims of a deterioration in the plaintiff's health condition, which would warrant a reevaluation of the benefits. The appeal was found lacking in legal substance, as the appellant did not adequately address the court's reasoning or demonstrate any violation of rights or incorrect factual findings by the lower court. Consequently, the appeal was dismissed for not meeting the necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Invalidity Pension Reassessment Due to Insufficient Justification: The plaintiff challenged the decision that confirmed the refusal of the cantonal disability insurance office to reconsider a request for benefits. The court had previously determined that there was insufficient evidence to support claims of a deterioration in the plaintiff's health condition, which would warrant a reevaluation of the benefits. The appeal was found lacking in legal substance, as the appellant did not adequately address the court's reasoning or demonstrate any violation of rights or incorrect factual findings by the lower court. Consequently, the appeal was dismissed for not meeting the necessary legal requirements.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Neubeurteilung begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfassungswidrigkeit Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admittance of the appeal due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule for the waiver of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_557/2012

Urteil vom 26. Juli 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Mai 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012, mit welchem das Nichteintreten der IV-Stelle des Kantons Zürich auf ein erneutes Rentengesuch bestätigt wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der medizinischen Abklärungen festgestellt hat, dass weder gestützt auf den Bericht des Dr. med. I.________ vom 27. März 2010 noch auf Grund der Einschätzung der Fachärzte des medizinischen Zentrums X.________ vom 4. Mai 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde und die IV-Stelle zu Recht auf das erneute Rentengesuch nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer zwar einzelne von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen kritisiert, es aber unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine - entscheidwesentliche - offensichtlich unrichtige (unhaltbare, willkürliche) oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung deshalb offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke