Appeal Dismissed Regarding Administrative Costs in AHV Scheme
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the social security compensation fund of a Swiss canton, concerning decisions related to age and survivor insurance. The complaint was against a June 2016 ruling from the cantonal administrative court, and the individual alleged violations of cantonal law. However, the court found that the complaint did not sufficiently substantiate claims of legal violations or arbitrary treatment, leading to the conclusion that it did not meet the minimum requirements for review. Consequently, the court dismissed the complaint and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Dismissed Regarding Administrative Costs in AHV Scheme: The complaint was against a June 2016 ruling from the cantonal administrative court, and the individual alleged violations of cantonal law. However, the court found that the complaint did not sufficiently substantiate claims of legal violations or arbitrary treatment, leading to the conclusion that it did not meet the minimum requirements for review. Consequently, the court dismissed the complaint and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertThis procedural article was applied to declare the appeal inadmissible in summary proceedings because the submissions did not meet the minimum content requirements for an appeal.
This article was applied to rule on imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_555/2016
Urteil vom 26. September 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 7. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 7. Juni 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht einzig eine Verletzung kantonalen Rechts (§ 1 Abs. 3 der kantonalen Verfügung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug [BGS 841.12; nachfolgend: Verfügung]) rügt und nicht (substanziiert) darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung dieser Bestimmung das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) oder ein anderes Grundrecht verletzen soll (vgl. BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.),
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Gerichtskosten des vorangegangenen Verfahrens eine mutwillige Beschwerdeführung angenommen und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, der Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass die Behauptung, ihr sei mit dem Einspracheentscheid eine falsche Version der Verfügung zugestellt worden, nicht zur Gutheissung der Beschwerde habe führen können, weiter gebe es keine Hinweise dafür, dass ein besonderer Fall im Sinne von § 1 Abs. 3 Verfügung vorgelegen habe, und schliesslich habe ihr die Aussichtslosigkeit der Beschwerde spätestens mit dem gerichtlichen Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit bewusst sein müssen,
dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Ergebnis der sinkenden Beitragsskala für Verwaltungskosten (vgl. § 3 Verfügung) gutgläubig als stossend bezeichnet zu haben,
dass somit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass daher die Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann