Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_554/2009 KI-generiert

Concrete Operator Invalidity Pension Denial (PTSD)

Geschäftsnummer 9C_554/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering a work-related accident in 2002 that resulted in a head injury, sought to claim an invalidity pension from the Swiss Invalidity Insurance. Following the accident, the relevant authority assessed his medical condition, ultimately determining that he retained full work capacity. The individual's appeal to the administrative court, asserting that a permanent disability existed, was rejected. Consequently, he escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed previous assessments and the evidence presented regarding his health status and ability to work. The petitioner challenged the thoroughness of the evaluations and the conclusions drawn by the authority but faced difficulties in substantiating his claims for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Concrete Operator Invalidity Pension Denial (PTSD): Following the accident, the relevant authority assessed his medical condition, ultimately determining that he retained full work capacity. The individual's appeal to the administrative court, asserting that a permanent disability existed, was rejected. Consequently, he escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed previous assessments and the evidence presented regarding his health status and ability to work. The petitioner challenged the thoroughness of the evaluations and the conclusions drawn by the authority but faced difficulties in substantiating his claims for benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit) psychiatrische Störungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Arbeitsbedingungen Versicherungsleistungsbegehren Unfallschwere

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed as obviously ill-founded and settled summarily under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 142 V 342
Federal Supreme Court Confirms Psycological Disorder Assessment Precedent for PTSD Claims
«…BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. (Urteile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2; 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2; 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 7; I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5; I 696/05 vom 20. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2). Mit der…»
Z1 2022 12 (2023-07-07) · zg
Claimant v. Employer: Work Accident Psychological Injury Compensation Quantum Determination
«…gs- störung (F43.1) und zur Anpassungsstörung (F43.2) Folgendes entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/nomenklaturen/medkk/inst…»
200 2018 623 (2019-03-20) · be
Social Security Disability Denial Affirmed Due to Lack of Material Change in Medical Condition
«…gemäss ICD-10 der Vorzug zu geben ist (vgl. betreffend DSM-IV Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. August 2009, 9C_554/2009, E. 6). Eine posttraumatische Belastungsstörung nach der Klassifikation der ICD-10 entsteht gemäss den diagnostischen L…»
605 2016 228 (2018-10-03) · fr
Claimant v. Disability Insurance Office: Appeal of Partial Pension Revocation Based on Work Capacity Assessment
«…ftritt, wie z. B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lager- haft, nicht aber z. B. nach Verkehrsunfall (Urteil BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6. mit Hinweisen). 2.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so…»
605 2016 163 (2018-02-02) · fr
Invalidity Pension Denial for Subjective Complaints
«…auftritt, wie z. B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber z. B. nach Verkehrsunfall (Urteil BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6. mit zahlreichen Hinweisen). Es kommt hinzu, dass auch eine diagnostizierte posttraumatische B…»
601 2017 102 (2017-12-22) · fr
Foreign National Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Separation
«…aussergewöhnlicher Schwere auftritt wie z.B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft (vgl. hierzu Urteil BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; siehe auch ICD-10, F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung: "Diese entsteht als verzögerte…»
605 2015 275 (2017-09-28) · fr
Disability Insurance Denial for Whiplash Injury and Symptom Exaggeration
«…ung oder mehrmonatiger Lagerhaft nicht aber z. B. nach einem Verkehrsunfall, wie es hier der Fall ist (vgl. Urteil BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6). Da sich aus den Unterlagen auch kein anderes traumatisierendes Ereignis ergibt, erübrigen si…»
8C_676/2015 (2016-07-07)
Insured Denied Invalidity Pension and Legal Aid for PTSD Claim
«…GE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. (Urteile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2, 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2, 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 7, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5, I 696/05 vom 20. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2). Mit der…»
200 2015 108 (2016-05-11) · be
Bern Cantonal Court Upholds Denial of Invalidity Pension for Personality Disorder Claim
«…schen Belastungsstörung einen extremem Belastungsfaktor voraussetzen (vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 18. August 2009, 9C_554/2009, E. 6). Ein solches Ereignis liegt hier jedoch nicht vor. Bereits aus diagnostischer Sicht erweist sich somit die Schlu…»
605 2013 127 (2015-12-23) · fr
Claimant v. Insurance Office (Invalidity Pension and Somatoform Pain Disorder Assessment)
«…nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, was hier nicht der Fall ist (Urteil BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6). Demgegenüber ist streitig, ob hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die…»
9C_195/2015 (2015-11-24)
Federal Supreme Court Upholds Disability Pension for Torture Survivor with Chronic Pain and PTSD
«…GE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. (Urteile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2; 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2; 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 7; I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5; I 696/05 vom 20. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2). Mit der…»
200 2015 240 (2015-06-01) · be
Claimant v. Disability Insurance Authority (Interim Psychiatric Evaluation Order)
«…er Schwere auftritt, hierfür genügt ein Verkehrsunfall in der Regel nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 18. August 2009, 9C_554/2009, E. 6). Das in den Akten dokumentierte Geschehen vom 21. Dezember 2011 (AB 7.1/161- 177, 7.1/185; vgl. auch AB 7.1/45-5…»
605 2012 442 (2014-12-16) · fr
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«…s von aussergewöhnlicher Schwere, wie z. B. Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, auftritt (vgl. Urteil des BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 Erw. 6. mit Hinweisen). Im Folgebericht vom März 2009 wird ohne weitere Begründung von einer vollst…»
8C_483/2012 (2012-12-04)
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«…2.3 S. 283). Mehrfach erfolgte dies sodann auch konkret in Bezug auf PTBS (Urteile 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2; 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 7; I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5 und I 696/05 vom 20. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2). Es b…»
9C_209/2011 (2011-05-27)
Hairdresser v. Federal Supreme Court: Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Somatoform Pain Disorder
«…d, sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (Urteil 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; die Überwindbarkeit hat die Vorinstanz bezogen auf die Somatisierungsstörung korrekt bejaht).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_554/2009 {T 0/2}

Urteil vom 18. August 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

G.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Furler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit)

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1949 geborene G.________ war seit 1980 als Betonmaschinist tätig. Am 19. September 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er von Holzteilen eines an einem Kran befestigten Schalelementes, welches seitlich kippte, am Kopf getroffen wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis zum 31. Mai 2003. Mit Urteil U 280/05 vom 27. Dezember 2005 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung. Am 28. Juni 2004 meldete G.________ sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Sie veranlasste die medizinische Beurteilung des Versicherten durch die Klinik P.________ (Gutachten vom 8. März 2006) und das Institut X.________ (Expertise vom 30. April 2007). Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 entschied sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente, weil eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2009 ab.

C. G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Frage des Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und den Verdacht auf Simulation durch ein medizinisches Gutachten zu klären; zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide seit dem Unfallereignis im Jahr 2002 unter einem dauerhaften, invalidisierenden Gesundheitsschaden, der fachärztlich in mehreren schlüssigen Berichten, denen voller Beweiswert zukomme, umschrieben und beurteilt worden sei. Es liege eine komplexe Problematik vor, leide er doch unter zahlreichen die Arbeitsfähigkeit limitierenden Beschwerden, und der Umfang der Komorbidität verunmögliche es ihm, Ressourcen für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu generieren. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Beweise falsch oder willkürlich gewürdigt: So habe sie sich über fachärztliche Diagnosen und anerkannte Diagnosekriterien hinweggesetzt, zu Unrecht Adäquanzfragen geprüft, in Verletzung der Beweisregeln ausschliesslich auf das Gutachten des Instituts X.________ abgestellt, dem Gutachten der Klinik P.________ zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen und einen Austrittsbericht der Klinik Y.________ gar nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen.

4. Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt, ist unbegründet: Die Vorinstanz hat ihn korrekt zusammengefasst und sich in den Erwägungen ihres Entscheides in rechtlich einwandfreier Art umfassend und ausführlich damit auseinandergesetzt (s. dort E. 5-6 und 8-12). Seine Würdigung wird den erwähnten gesetzlichen Kriterien (E. 1) ohne weiteres gerecht.

5. Verfehlt ist im Zusammenhang mit der Begutachtung durch das Institut X.________ die Berufung auf das Urteil S 07 682 des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 16. März 2009 in einer anderen Streitsache, zumal der Experte, dessen psychiatrisches Teilgutachten dort vom Gericht zurückgewiesen wurde, hier bei der Begutachtung gar nicht mitgewirkt hat, sondern sich lediglich in seiner Eigenschaft als Institutsleiter unterschriftlich mit der Beurteilung und den Schlussfolgerungen der Experten Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. L.________, Neuropsychologie/Psychologie, einverstanden erklärt hat.

6. Ebenso ins Leere zielt der Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht Adäquanzfragen geprüft, da solche im Rahmen der Invalidenversicherung keinerlei Relevanz hätten: Gutachter wie Vorinstanz haben sich bezüglich der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung an die Rechtsprechung gehalten, wonach die Diagnose eines psychischen Leidens für sich alleine noch keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet. Entscheidend ist, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre ( BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50).

Die im Gutachten der Klinik P.________ diagnostizierte depressive Episode ist nach dessen Aussage mitverursacht durch die posttraumatische Belastungsstörung und verbunden mit somatoformen Störungen. Soweit die Depression im Zusammenhang mit der somatoformen Störung steht, stellt sie demnach kein verselbstständigtes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität dar (siehe auch BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil I 805/04 vom 20. April 2006, E. 5.2.1). Während in beiden erwähnten Administrativgutachten und im Austrittsbericht der Klinik L.________ auf die Umschreibung in ICD-10 F43.1 abgestellt wird, wonach die posttraumatische Belastungsstörung eine besonders schwere Belastung voraussetzt, stellt der Beschwerdeführer (unter Berufung auf BERGHÄNDLER, "Posttraumatische Belastungsstörung und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit", Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) Universitätsspital Basel, 2006) auf das Klassifikationssystem DSM-IV-TR ab, dessen Kriterien seines Erachtens präziser sind.

Dabei werden auch weniger einschränkende Formulierungen des Belastungskriteriums anerkannt, und damit auch Ereignisse, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung auslösen können. Ein solcher Ansatz mag therapeutisch sinnvoll sein, aber für die Frage des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt, kann ein derart ausschliesslich subjektives Empfinden nicht massgebend sein ( BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Zudem setzt auch die Diagnose nach DSM-IV 309.81 bei einer posttraumatischen Belastungsstörung einen extremen Belastungsfaktor voraus.

Ein solches Ereignis liegt hier nicht vor (vgl. das im Sachverhalt erwähnte EVG-Urteil U 280/05 vom 27. Dezember 2005, E. 2.2.3 [mit Kasuistik], wonach das Ereignis vom 19. September 2002 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen als mittlerer Unfall einzustufen ist und ein schwerer Unfall ebenso wenig vorliegt wie ein mittelschwerer an der Grenze zu den schweren Unfällen). Ob unter diesen Umständen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV mit Recht gestellt wäre, kann jedoch offen bleiben.

Letztinstanzlich ist in der bisherigen Rechtsprechung auf die Kriterien nach ICD-10 abgestellt und eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nur anerkannt worden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.4; U 422/05 vom 12. September 2006, E. 4.1; U 213/04 vom 15. März 2006, E. 4.2; U 381/04 vom 2. Februar 2006, E. 3.2; I 715/05 vom 27. Januar 2006, E. 6.2), wie zum Beispiel nach Vergewaltigung (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006) oder mehrmonatiger Lagerhaft (Urteil I 803/05 vom 6.

April 2006), nicht aber zum Beispiel nach Verkehrsunfall (Urteile U 422/05 vom 12. September 2006; U 213/04 vom 15. März 2006; U 381/04 vom 9. November 2004).

7. Es kommt hinzu, dass auch eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich invalidisierend wirkt (Urteil I 696/05 vom 20. April 2006, E. 3.2.2), sondern dargelegt sein muss, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll. Der Austrittsbericht der Klink L.________ äussert sich dazu nicht und das Gutachten der Klinik P.________ bejaht grundsätzlich die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten als die eines Bauarbeiters.

8. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

9. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz