Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_553/2016 KI-generiert

EL v. Benefit Authority (Procedural Requirements for Cooperation Duties)

Geschäftsnummer 9C_553/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual receiving supplementary benefits under federal and cantonal law who contested the decision of a social welfare office denying reimbursement for transport costs. The office had initially rejected the claim, and this decision was upheld by a cantonal social insurance court. The individual appealed against this ruling, arguing that the rejection was unlawful and sought full reimbursement of costs going back to September 2014, while also requesting free legal assistance for potential further proceedings. The social welfare office insisted on the dismissal of the appeal. The individual primarily challenged allegations of non-compliance with participation duties in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 1 ATSG, Art. 2 ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 43 ATSG, Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG; EL v. Benefit Authority (Procedural Requirements for Cooperation Duties): The office had initially rejected the claim, and this decision was upheld by a cantonal social insurance court. The individual appealed against this ruling, arguing that the rejection was unlawful and sought full reimbursement of costs going back to September 2014, while also requesting free legal assistance for potential further proceedings. The social welfare office insisted on the dismissal of the appeal. The individual primarily challenged allegations of non-compliance with participation duties in the process.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Versicherungsleistung der Sozialversicherung Kooperationsverfahren Prozessvoraussetzung Zusatzversicherung Verletzung der Mitwirkungspflicht Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the respondent due to the outcome of the appeal.

Art. 43 Abs. 3 ATSG

The case was remanded to the authority for a correct implementation of the warning and deliberation period procedure based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_553/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ bezieht Zusatzleistungen nach Bundesrecht (Ergänzungsleistungen [EL]) und kantonalem Recht (Beihilfe, Gemeindezuschuss). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Übernahme der Kosten und Selbstbehalte für Transporte gemäss den Leistungsabrechnungen der Helsana vom 6. September, 4. Oktober und 15. November 2014 in der Gesamthöhe von Fr. 278.55 ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 5. März 2015 fest.

B. Die Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2016 ab.

C. A.________ erhebt "formell Einspruch gegen das Urteil vom 24. Juni 2016" und beantragt, es sei "vollumfänglich aufzuheben"; die "Kosten der Fahrdienstkosten 50 % gemäss Abrechnung der KK Helsana ab dem 6. Sept. 2014 müssen vom Amt für Zusatzleistungen zurückerstattet werden"; für die "weiteren Verfahren, die noch möglich sind, soll dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gemäss BV und Art. 29 Abs. 3 und ZPO 84-88 gewährt werden".

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Auf das Begehren, für "die weiteren Verfahren, die noch möglich sind, soll dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gemäss BV und Art. 29 Abs. 3 und ZPO 84-88 gewährt werden", kann nicht eingetreten werden, da es offensichtlich ausserhalb der Entscheidzuständigkeit des Bundesgerichts liegt. Im Übrigen kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben, ob damit für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht werden soll.

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich in erster Linie gegen den Vorwurf, seine Mitwirkungspflichten verletzt zu haben und rügt eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch die Vorinstanz.

2.1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken ( Art. 28 Abs. 1 ATSG ). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG ).

Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ( BGE 131 V 42 E. 3 S. 47 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1).

Unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt ist, dass der Leistungsansprecher in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen, nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Urteil 9C_889/ 2009 vom 2. Februar 2010 E. 3.3, in: SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, u.a. mit Hinweis auf BGE 122 V 218 ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 86 und 93 zu Art. 43 ATSG ).

2.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG i.V.m. § 15 der zürcherischen Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31) aufgefordert, die einzelnen Abrechnungen des Transportunternehmens zu besorgen, allenfalls in Kopie, sollte er nicht mehr darüber verfügen, oder alternativ die beigelegte Vollmacht zu unterzeichnen, um direkt mit dem Krankenversicherer die für die Vergütung der Krankheitskosten notwendigen Fragen abklären zu können. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfalle fehlte. Ein solcher war indessen, wie dargelegt, unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz nicht vollständig abgeklärtem Sachverhalt.

2.3. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Vorbringen betreffend den streitigen Leistungsanspruch nicht eingegangen zu werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege widerspreche Bundes- und Kantonsverfassung und sei daher nichtig. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten, weil die Vorinstanz aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens überhaupt keine Gerichtskosten erhoben hat. Im Übrigen macht er nicht geltend, sein Gesuch habe ebenfalls die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Art. 61 lit. f ATSG ) umfasst.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2016 und der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 5. März 2015 werden aufgehoben und die Sache an dieses zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler