Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_552/2024 KI-generiert

Tax Fine Threat Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 9C_552/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which dismissed their complaint regarding the imposition of cantonal and municipal taxes for the periods of 2018 and 2019, due to the absence of an irreparable disadvantage. The dispute arose from an order issued by the Zurich Tax Appeals Court, which had threatened a disciplinary fine, but had not yet imposed it. The case reached the Swiss Federal Tribunal, which had to evaluate whether the appeal was permissible by determining if the contested decision would cause a significant and irreparable detriment.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Tax Fine Threat Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The dispute arose from an order issued by the Zurich Tax Appeals Court, which had threatened a disciplinary fine, but had not yet imposed it. The case reached the Swiss Federal Tribunal, which had to evaluate whether the appeal was permissible by determining if the contested decision would cause a significant and irreparable detriment.

Schlagwörter

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Steuerbusse anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil prozessleitende Verfügungen Vorentscheid über Steuerpflicht Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the sole condition under which the appeal against the interlocutory decision is admissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_552/2024

Urteil vom 26. November 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2018 und 2019,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2024 (SB.2024.00075).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2024,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2024 auf die gegen die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 6. Juni 2024 erhobene Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten ist,

dass das kantonale Gericht erwogen hat, die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 6. Juni 2024 stelle nur einen Zwischenschritt im Verfahren um Anordnung einer Ordnungsbusse dar, sei diese doch lediglich angedroht, aber noch nicht ausgesprochen worden,

dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Anfechtung der Ordnungsbusse könne im Anschluss an deren Anordnung erfolgen und dem Beschwerdeführer sei daher durch die Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 kein bleibender Nachteil entstanden,

dass Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide regelmässig ihrerseits wiederum Zwischenentscheide bilden ( BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 9C_742/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.1 und 2C_1207/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1),

dass dies auch gilt, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet, und er daher als letztinstanzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 1.3),

dass die Beschwerde dagegen somit einzig zulässig ist, wenn - alternativ - der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerde führende Partei die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen hat, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2),

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die blosse Androhung einer Ordnungsbusse für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken soll, zumal ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst dann irreparabel ist, wenn er später mit einem günstigen Endurteil in der Sache nicht behoben werden kann ( BGE 148 IV 159 E. 1.1; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),

dass zudem auch eine Gutheissung der Beschwerde das Hauptverfahren nicht beenden würde, womit auch die Eintretensalternative von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben ist,

dass damit keine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ( Art. 57 BGG ) von vornherein ausser Betracht fällt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger