Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_552/2011 KI-generiert

Pension Equalization Enforcement Challenge Adhering to Divorce Decree

Geschäftsnummer 9C_552/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a dispute regarding the division of retirement benefits following a divorce. The court had previously ruled that both parties were entitled to half of the retirement savings accrued during their marriage. The administrative court executed this division in accordance with the divorce decree. The appellant challenged this decision, arguing it was unjust and made without adequate consideration of the circumstances surrounding the divorce. However, the higher court found that the appellant's claims lacked sufficient legal basis and did not meet the necessary criteria for appeal, leading to the dismissal of the case. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 122 ZGB, Art. 42 Abs. 2 erster, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Pension Equalization Enforcement Challenge Adhering to Divorce Decree: The court had previously ruled that both parties were entitled to half of the retirement savings accrued during their marriage. The administrative court executed this division in accordance with the divorce decree. The appellant challenged this decision, arguing it was unjust and made without adequate consideration of the circumstances surrounding the divorce. However, the higher court found that the appellant's claims lacked sufficient legal basis and did not meet the necessary criteria for appeal, leading to the dismissal of the case. No court costs were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufliche Vorsorge Scheidungsurteil Vollstreckung Vorsorgeausgleich bei Scheidung halbe Rente Vorsorgeguthaben Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 122 ZGB
dass das Regionalgericht, Zivilabteilung, die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und festgestellt hat, dass die Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB je Anspruch auf die Hälfte der während der Ehedauer geäufneten Austrittsleistungen des anderen Ehegatten haben (Dispositiv-Ziffer 3 des am 8.
Art. 42 Abs. 2 erster
dass sämtliche Vorbringen sich auf den Vorwurf beschränken, es sei - angesichts aller Geschehnisse während der Ehe - "willkürlich", "unverständlich", "beschämend" (u.a.m.), "dass ich ihm die Hälfte der Pensionskassen-Gelder auszahlen soll/muss", worin offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 erster Satz und des Art. 106 Abs.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG, zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to dismiss the appeal because the submission did not contain a proper application.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive court costs due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because the submission did not contain a proper application.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_552/2011

Urteil vom 23. August 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,

Beschwerdegegner,

Pensionskasse BKW, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern,

Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins SHV, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 16. Juni 2011.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht, Zivilabteilung, die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und festgestellt hat, dass die Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB je Anspruch auf die Hälfte der während der Ehedauer geäufneten Austrittsleistungen des anderen Ehegatten haben (Dispositiv-Ziffer 3 des am 8. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 17. Januar 2011),

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, an welches die Scheidungsakten zur Durchführung des berufsvorsorgerechtlichen Teilungsverfahrens überwiesen wurden, nach abgeschlossener Instruktion und Gewährung des rechtlichen Gehörs, den Vorsorgeausgleich unter Beachtung der Vorgabe hälftiger Teilung gemäss rechtskräftigem Scheidungserkenntnis ausführte (Entscheid vom 16. Juni 2011),

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat,

dass die entsprechende Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2011 (Poststempel) keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,

dass sämtliche Vorbringen sich auf den Vorwurf beschränken, es sei - angesichts aller Geschehnisse während der Ehe - "willkürlich", "unverständlich", "beschämend" (u.a.m.), "dass ich ihm die Hälfte der Pensionskassen-Gelder auszahlen soll/muss", worin offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 erster Satz und des Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung erblickt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin den Rechtsumstand verkennt, dass der von ihr beanstandete hälftige Teilungsschlüssel - im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegt - vom kantonalen Verwaltungsgericht, welches den Vorsorgeausgleich ausführt, nicht abgeändert werden konnte ( BGE 132 V 337 E. 2.2 und 2.3 S. 341 f.), weshalb sämtliche vorgetragenen Argumente unbehelflich sind,

dass daher die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. b BGG, zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner im Dispositiv auf dem Ediktalweg, der Pensionskasse BKW, der Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins SHV, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann