Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_551/2020 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Based on Expert Assessment

Geschäftsnummer 9C_551/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1978 who initially had her claim for a disability pension denied by the IV-Stelle des Kantons St. Gallen in 2012. She reapplied in January 2015, citing back issues, but her request was again denied by the insurance office in July 2018 based on a comprehensive medical report from the ABI in Basel, which evaluated her degree of disability at 13%. The woman contested this decision in the insurance court of the Canton of St. Gallen, but her appeal was rejected in July 2020. Subsequently, she further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking full disability benefits from July 2015 to September 2017 and a partial pension thereafter. The insurance agency opposed this appeal, and the case was reviewed by the Swiss Federal Tribunal without further responses from the insurance court or the Federal Social Insurance Office.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Invalidity Pension Denial Upheld Based on Expert Assessment: Gallen in 2012. She reapplied in January 2015, citing back issues, but her request was again denied by the insurance office in July 2018 based on a comprehensive medical report from the ABI in Basel, which evaluated her degree of disability at 13%. The woman contested this decision in the insurance court of the Canton of St. Gallen, but her appeal was rejected in July 2020. Subsequently, she further appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking full disability benefits from July 2015 to September 2017 and a partial pension thereafter. The insurance agency opposed this appeal, and the case was reviewed by the Swiss Federal Tribunal without further responses from the insurance court or the Federal Social Insurance Office.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Sachverständigengutachten Einschätzung des Einkommens Leistungsanspruch Experte für berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the final order to impose court costs on the appellant due to the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_551/2020

Urteil vom 30. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann A.,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2020 (IV 2018/288).

Sachverhalt:

A. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch der 1978 geborenen A.________ am 3. Februar 2012 letztmals rechtskräftig verneint hatte, meldete sich diese im Januar 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 lehnte die Verwaltung das Rentengesuch auf der Grundlage eines polydisziplinären Gutachtens der Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI), Basel, vom 29. August 2017 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 10. April 2018) in Anwendung der gemischten Methode ab (Invaliditätsgrad: 13 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Juli 2015 bis Ende September 2017 eine ganze Invalidenrente zu gewähren; ab dann sei ihr eine Dreiviertelsrente, eventualiter mindestens eine halbe, subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen. Alternativ sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend den im angefochtenen Entscheid zitierten Internetartikel vom 15. November 2018 vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) moniert, dringt sie nicht durch. Zwar gebietet der Gehörsanspruch auch und insbesondere, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgeblich sind ( BGE 128 V 272 E. 5b/bb mit Hinweisen). Der hier interessierende Artikel stellt indes kein neues Beweismittel dar, handelt es sich doch um eine öffentlich zugängliche Darstellung. Die Vorinstanz hat damit einzig die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den ABI-Gutachtern untermauert und weder eine neue Tatsachenfeststellung getroffen, noch auf eine neue rechtliche Begründung abgestellt, welcher eine Anhörung vorangehen müsste. Eine Gehörsverletzung fällt damit offenkundig ausser Betracht.

3. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 29. August 2017 Beweiskraft zuerkannt, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Betreffend die Invaliditätsbemessung hat sie erwogen, selbst bei einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) resultiere - unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 64'827.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 41'082.- (nach 5%igem Abzug vom Tabellenlohn) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (aufgerundet: 37 %). Es könne folglich offen bleiben, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu Recht als im (hypothetischen) Gesundheitsfall teilerwerbstätig qualifiziert und folglich die gemischte Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) angewandt habe. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die Verfügung vom 6. Juli 2018 im Ergebnis bestätigt.

3.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dringt nicht durch. Die polydisziplinäre ABI-Expertise erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die in Revisions- und Neuanmeldungsfällen relevanten Gesichtspunkte (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2). Angesichts dessen ist dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, die Gutachterstelle könne grundsätzlich keine verbindlichen rückwirkenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit abgeben, kein Erfolg beschieden. Sodann hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - schlüssig begründet, weshalb die abweichende Einschätzung (Bericht vom 3. November 2017) des behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ das orthopädische Administrativgutachten der ABI nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag (vorinstanzliche Erwägung 2.4). Darauf kann verwiesen werden. Was sodann die Beurteilungen des PD Dr. med. D.________, leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik E.________ betrifft (Berichte vom 4. Oktober und 10. November 2017), stehen diese insoweit nicht im Widerspruch zur Auffassung der ABI-Experten, als daraus ebenfalls eine - allerdings nicht näher differenzierte - Teilarbeitsfähigkeit für angepasste (leichte) Tätigkeiten hervorgeht. Hinzu kommt, dass sich der orthopädische ABI-Sachverständige Dr. med. B.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2018 detailliert mit den erwähnten Angaben der behandelnden Fachärzte auseinandersetzte. Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen ist denn auch weder zu erkennen, dass im Rahmen der gutachterlichen Exploration - wie die Beschwerdeführerin rügt - Aussagen zu ihren Alltagsaktivitäten (Hochheben des Kindes, Reiten, Mithilfe im Gastrobetrieb des Ehemannes) falsch interpretiert worden wären, noch sind andere für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit relevante Aspekte unberücksichtigt geblieben.

3.2. Auch anhand der sonstigen Vorbringen sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom polydisziplinären ABI-Gutachten rechtfertigten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) liegt nicht vor. Auf eine EFL, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, durfte rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteile 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 5.4 und 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen) verzichtet werden, erachtete der orthopädische ABI-Experte eine solche doch ausdrücklich als nicht weiterführend (vgl. Stellungnahme vom 10. April 2018).

3.3. Die Vorinstanz hat schliesslich - wie erwähnt (vgl. E. 3) - einen 5%igen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 ) vorgenommen. Soweit in der Beschwerde verlangt wird, es sei ein solcher von 20 % zu gewähren, betrifft dies eine reine Ermessensfrage, welche nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung durch das Bundesgericht korrigierbar ist (Urteil 9C_44/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.1). Davon kann hier keine Rede sein. Führt die Beschwerdeführerin abgesehen davon den Umstand an, dass ihr nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010, so ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn der vorliegende Sachverhalt ist mit jenem nicht vergleichbar, gab doch das Erfordernis der wechselbelastenden Tätigkeit dort nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren - hier nicht zu ersehenden - Umständen Anlass für einen (höheren) Abzug (vgl. auch Urteil 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Nachdem die weiteren Elemente der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt des Einkommensvergleichs unbestritten geblieben sind, hat es damit sein Bewenden.

4. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder