Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_551/2014 KI-generiert

Imputed Rental Value Calculation for Supplementary Benefits (EL)

Geschäftsnummer 9C_551/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a social insurance institution determined that an individual (the claimant) was entitled to additional benefits under the federal old-age pension scheme. The initial decision on the amount was challenged, and the insurance court later ordered a higher benefit amount but denied an extraordinary benefit claim. The social insurance institution subsequently appealed this ruling, leading to a dispute over the proper calculation of income and expenses related to the individual's self-occupied property, specifically whether the imputed rental value of the property should be considered as income and how to treat related costs. The case hinged on interpretations of the applicable laws and regulations regarding the treatment of imputed rental value and related deductions for homeowners receiving these benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 12 Abs. 1 ELV, Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 5 Abs. 1 lit. b aELG, Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Imputed Rental Value Calculation for Supplementary Benefits (EL): The initial decision on the amount was challenged, and the insurance court later ordered a higher benefit amount but denied an extraordinary benefit claim. The social insurance institution subsequently appealed this ruling, leading to a dispute over the proper calculation of income and expenses related to the individual's self-occupied property, specifically whether the imputed rental value of the property should be considered as income and how to treat related costs. The case hinged on interpretations of the applicable laws and regulations regarding the treatment of imputed rental value and related deductions for homeowners receiving these benefits.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Eigenmietwert Ergänzungsleistungsberechnung Mieter Kostenberechnung Streitwert Grundstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (Beschwerdegegner) to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

EL.2024.33 (2025-07-22) · sg
Appeal Regarding Retroactive Revocation of Supplementary Benefits Based on Recalculated Property Valuation
«…Versicherungsgerichtes vom 1. Juli 2014, E. 1) ist allerdings vom Bundesgericht verworfen worden (vgl. etwa das Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015). Da das Bundesgericht bereits wiederholt klar gemacht hat, dass es eine Abweichung von seiner eigene…»
II 2024 101 (2025-03-20) · sz
Taxation of Child Support, Imputed Rental Value, and Pension-Funded Property Wealth
«…e Ei- genmietwert kein bloss fiktives, sondern ein echtes Naturaleinkommen dar (vgl. BGE 112 Ia 240 E. 3b; Urteile BGer 9C_551/2014 vom 13.3.2015 E. 3.1; 2C_773/2009 vom 23.4.2010 E. 2.3; Locher, a.a.O., Art. 21 N 20 m.H.). Das Bundesgericht hielt fes…»
A/1990/2021 (2022-08-18) · ge
Usufruct Imputed Income Recalculation for Benefit Eligibility
«…rincipe] consid. 4.7 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_330/2015 du 21 juillet 2015 consid. 2.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_551/2014 du 13 mars 2015 consid. 2 ; voir également : arrêt du Tribunal fédéral 9C_593/2017 du 22 mars 2018 consid. 6.3). 5.2.2…»
EL.2021.17 (2021-12-30) · sg
Appeal Regarding Retroactive Revocation of Supplementary Benefits and Repayment Order
«…chtfertigen könnten. Das Bundesgericht hob dieses Urteil des Versicherungsgerichtes mit einem Urteil vom 13. März 2015 (9C_551/2014; vgl. EL-act. I/79) auf; es „bestätigte“ den Einspracheentscheid vom 18. März 2013. Zur „Begründung“ führte es lediglic…»
EL.2021.17 (2021-12-30) · sg
Claimant Ordered to Repay Supplementary Benefits Due to Reduced Loan Interest Deduction
«…chtfertigen könnten. Das Bundesgericht hob dieses Urteil des Versicherungsgerichtes mit einem Urteil vom 13. März 2015 (9C_551/2014; vgl. EL-act. I/79) auf; es „bestätigte“ den Einspracheentscheid vom 18. März 2013. Zur „Begründung“ führte es lediglic…»
EL.2020.35 (2021-08-31) · sg
Supplementary Benefits Calculation for Resident with Right of Residence
«…er 2020, EL 2019/20, E. 3.2 mit Verweis auf EL 2013/23 vom 1. Juli 2014, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014, und auf EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015), ist bei selbstbewo…»
EL.2020.35 (2021-08-31) · sg
Supplementary Benefit Reduction Regarding Right of Residence Costs
«…er 2020, EL 2019/20, E. 3.2 mit Verweis auf EL 2013/23 vom 1. Juli 2014, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014, und auf EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015), ist bei selbstbewo…»
EL.2019.33 (2021-06-01) · sg
Spousal Income Imputation and Eigenmietwert in Supplementary Benefits Appeal
«…damit von insgesamt 9 × 712 = 6’408 Franken gerechtfertigt hätte. 2.5. Mit Blick auf die beiden Bundesgerichtsurteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 müsste mit einer Aufhebung eines die nicht nachvollziehbar begründe…»
EL.2019.33 (2021-06-01) · sg
Claimant v. Canton: Supplementary Benefits Denial Due to Imputed Income and Expense Calculations
«…damit von insgesamt 9 × 712 = 6’408 Franken gerechtfertigt hätte. 2.5. Mit Blick auf die beiden Bundesgerichtsurteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 müsste mit einer Aufhebung eines die nicht nachvollziehbar begründe…»
EL.2019.20 (2020-11-06) · sg
Appeal Granted Due to Incomplete Investigation and Improper Imputed Rent Calculation
«…form St.Galler Gerichte Gallen bereits in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23, aufgehoben durch das Urteil 9C_551/2014 [SVR 2015 EL Nr. 4] des Bundesgerichts) ausführlich begründet hat (vgl. auch Entscheid EL 2013/14 vom 28. April 2015, a…»
EL.2019.20 (2020-11-06) · sg
Appeal on Supplementary Benefits Calculation and Imputed Rental Value
«…form St.Galler Gerichte Gallen bereits in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23, aufgehoben durch das Urteil 9C_551/2014 [SVR 2015 EL Nr. 4] des Bundesgerichts) ausführlich begründet hat (vgl. auch Entscheid EL 2013/14 vom 28. April 2015, a…»
EL.2019.4 (2020-09-08) · sg
Spousal Disability Allowance as Earned Income in Supplementary Benefit Calculation
«…angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig 2.4. Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen (9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015) – ohne sich mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgeri…»
EL.2019.4 (2020-09-08) · sg
Claimant v. Denial of Supplementary Benefits (Imputed Income from Spousal Care Allowance)
«…angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig 2.4. Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen (9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015) – ohne sich mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgeri…»
EL.2018.35 (2020-04-28) · sg
Appeal Dismissed: Supplementary Benefits and Imputed Rental Value
«…de EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015; vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2015, 9C_551/2014, SVR 2015 EL Nr. 4; vgl. Urteil vom 21. Juli 2015, 9C_330/2015). Auf die Gründe wird in Erw. 1.10 näher eingegangen. Oh…»
EL.2018.35 (2020-04-28) · sg
Appeal Dismissed: Applicant's Income Surplus Confirms Ineligibility for Supplementary Benefits Despite Agency Procedural Errors
«…de EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015; vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2015, 9C_551/2014, SVR 2015 EL Nr. 4; vgl. Urteil vom 21. Juli 2015, 9C_330/2015). Auf die Gründe wird in Erw. 1.10 näher eingegangen. Oh…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_551/2014 {T 0/2}

Urteil vom 13. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A._________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 1. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle) A._________ Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV von monatlich Fr. 1'155.-- (Fr. 738.-- [nach Bundesrecht] + Fr. 417.-- [nach kantonalem Recht]) ab 1. des Monats zu. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 setzte sie die Leistungen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1'171.-- (Fr. 754.-- + Fr. 417.--) fest. Einnahmeseitig berücksichtigte sie Liegenschaftserträge von Fr. 32'520.-- (Eigenmietwert des vom Ansprecher zusammen mit der Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses), ausgabeseitig einen Mietzinsanteil von Fr. 20'000.-- (Fr. 15'000.-- + erhöhter Mietzinsanteil von Fr. 5'000.-- nach kantonalem Recht) sowie Liegenschaftsaufwände (Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten) von Fr. 20'709.-- (total Fr. 40'709.--). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 hielt die Durchführungsstelle an ihren Verfügungen vom 29. Juni und 27. Dezember 2012 fest.

B. Die Beschwerde des A._________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juli 2014 teilweise gut und sprach ihm ab 1. Juni 2012 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'751.-- zu (Dispositiv-Ziffer 1); einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2012 verneinte es (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Durchführungsstelle, der Entscheid vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben.

Das kantonale Versicherungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um deren Gutheissung. A._________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Ergänzungsleistung nach Bundesrecht (EL) und allenfalls kantonalem Recht ab 1. Juni 2012 und ab 1. Januar 2013 ist einzig umstritten, ob der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 32'520.-- bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ) zu berücksichtigen ist und wenn ja, ob derselbe Betrag als Ausgabe nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 ELG (Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten) anzuerkennen ist. Die Vorinstanz sprach dem Eigenmietwert den Charakter eines Einkommens ab und bejahte auf der andern Seite den Ausgabencharakter nur der Gebäudeunterhaltskosten und des Hypothekarzinses. Damit setzt sie sich erklärtermassen in Widerspruch zur Rechtsprechung (vgl. dazu nachstehend E. 4). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin und des BSV sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht gegeben.

2. Bei EL-Ansprechern, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, stellt der im Wohnsitzkanton geltende steuerliche Mietwert der Liegenschaft (in der Regel die bei Drittvermietung erzielbaren Mietzinseinnahmen) vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung ( Art. 12 Abs. 1 ELV ; BGE 138 V 9 ) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar ( BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; 126 V 252 E. 2a S. 254 f. [zu Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG]). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Mietzins (nach Ziffer 2 von höchstens 15 000 Franken bei Ehepaaren) als Ausgabe anzuerkennen ( BGE 126 V 252 E. 3 S. 257 und Urteil 9C_ 202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2, in: SVR 2010 EL Nr. 1 S.1 [zu Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b aELG]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 13/93 vom 27. Oktober 1993 E. 2b [zu Art. 4 Abs. 1 lit. b und c aELG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1996]; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 577 f.). Art. 6 des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5) erhöht diesen Betrag um einen Drittel, was allenfalls - zusätzlich zur Ergänzungsleistung nach Bundesrecht - Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht gibt. Im Zusammenhang ist weiter Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG von Bedeutung, nach welcher Bestimmung bei allen Personen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden. Dabei gilt diese Schranke für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen. Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG massgebenden Mietwert ( BGE 138 V 17 E. 4.2.1-3 S. 20 ff.).

3. Eine Rechtsprechung ist zu ändern, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht ( BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit Hinweisen). Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (vgl. BGE 135 I 79 E. 3 S. 82 mit Hinweisen).

Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung erfüllt. Zum einen könne das Gesetz ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG , Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG ) nur so verstanden werden, dass bei einem in seiner eigenen Liegenschaft wohnenden EL-Ansprecher lediglich die effektiven Wohnkosten, nämlich Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzuerkennen seien, d.h. der Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktiver (Eigen-) Mietzins zu berücksichtigen sei (in gleichem Sinne Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1700 f. Rz. 95 und 96 sowie S. 1780 Fn. 703 [zu Art. 3b Abs. 1 lit. b aELG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007]). Zu dieser besseren Erkenntnis der ratio legis kämen veränderte Verhältnisse hinzu. Die Hypothekarzinsen seien in der Vergangenheit weit höher gewesen als im interessierenden Zeitraum. Es habe daher ein relatives Gleichgewicht zwischen Eigenmietwert und zu bezahlenden Hypothekarzinsen bestanden, was eine "Netto-Ausgabe" zur Folge gehabt habe. Bei den aktuellen tiefen Hypothekarzinsen resultiere dagegen eine unter Umständen beträchtliche " Netto-Einnahme", wodurch der Eigenheimbewohner erheblich schlechter gestellt sei als der Mieter.

3.1. Der Begriff "Einkünfte" (aus unbeweglichem Vermögen) ist in erster Linie so zu verstehen, dass effektiv Geld zufliesst, was bei selbstgenutztem Wohneigentum in Bezug auf die "Miete" nicht der Fall ist, wie die Vorinstanz richtig festhält. Dieser Wortlaut schliesst indessen nicht schlechthin aus, bei Personen, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, von einem Ertrag (aus unbeweglichem Vermögen) in Form von nicht zu bezahlenden, das Einkommen und übrige Vermögen somit nicht schmälernden Mietzinsen auszugehen, jedenfalls insofern, als im Gegenzug die mit der Wohnnutzung verbundenen Kosten für den Gebäudeunterhalt sowie Hypothekarzinsen als Ausgaben anerkannt werden (vgl. Urteil 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und selber anderswo als Mieter wohnen (vgl. BGE 138 V 9 E. 4.4 S. 16 in fine). Die Beschwerdeführerin selber verweist auf Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) , wonach der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbarer Ertrag aus unbeweglichem Vermögen darstellt. Dabei handelt es sich nicht um ein fiktives, sondern ein echtes (Natural-Einkommen (Urteil 2A.126/1992 vom 19. Februar 1993 E. 2a mit Hinweisen auf die Lehre, in: ASA 63 S. 155).

3.2. Aus der Entstehungsgeschichte der heutigen gesetzlichen Regelung (einschliesslich der Materialien zum ELG vom 19. März 1965 [AS 1965 537] und zu den seitherigen Revisionen, u.a. vom 4. Oktober 1985 [AS 1985 2017], 20. Juni 1997 [AS 1997 2952] und 6. Oktober 2006 [AS 2007 6055]) ergeben sich keine Hinweise, dass eine Anrechnung des Mietwertes der selbstbewohnten Liegenschaft als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (früher: Art. 3 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG) ausgeschlossen werden sollte. Erstmals im Urteil P 4/66 vom 11. Januar 1967 (ZAK 1967 S. 234) bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht die Verwaltungspraxis, wonach das Wohnen in der eigenen Liegenschaft - i.c. bestand ein unentgeltliches Wohnrecht - anrechenbaren Vermögensertrag darstellt. Im Urteil P 36/67 vom 15. Dezember 1967 (ZAK 1968 S. 246) anerkannte das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und selber anderswo als Mieter wohnen, einen Mietzinsabzug in der vom massgebenden kantonalen Recht nach Art. 4 lit. c aELG festgesetzten Höhe.

3.3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der verschiedenen Revisionen darauf verzichtet, eine andere Regelung für Personen zu schaffen, die in der eigenen Liegenschaft leben. Dies ist als Bestätigung der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu werten, wonach bei solchen EL-Ansprechern bei den Einnahmen ein Eigenmietwert und bei den Ausgaben neben Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen ein (Eigen-) Mietzins zu berücksichtigen ist. Insofern lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG , wo von "Mietzins" (einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten) die Rede ist, den die betreffende Person wohl nicht effektiv zahlt, aber in natura konsumiert, nichts zugunsten einer Praxisänderung ableiten. Insofern kann den Ausführungen im kantonalen Entscheid nicht gefolgt werden. Die Beschränkung des Mietzinsabzuges, der tiefer sein kann als der Mietwert der (selbstbewohnten) Liegenschaft, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und selber anderswo als Mieter wohnen, als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen ( Art. 190 BV ).

3.4. Die vorinstanzliche Auffassung, weshalb auch aus teleologischer Sicht die geltende Rechtsprechung zu ändern sei, beruht ausdrücklich auf der Hypothese, dass der anrechenbare Eigenmietwert der (selbstbewohnten) Liegenschaft grösser ist als die Summe aus Mietzins, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, soweit als Ausgaben anerkannt. Ein solcher Tatbestand liegt indessen nicht vor (vgl. Sachverhalt lit. A [Fr. 32'520.-- < Fr. 15'000.-- resp. Fr. 20'000.-- {bundes- und kantonalrechtliche Grösse} + Fr. 20'709.--]). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist daher nicht weiter einzugehen.

Es besteht somit kein Grund für eine Praxisänderung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, vom 18. März 2013 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler