Appeal Rejected Due to Insufficient Substantive Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss Federal Tribunal case involved an appellant who contested a decision by the Insurance Court of the Canton of Aargau concerning invalidity insurance. The appellant's complaint was deemed insufficient as it lacked a proper legal argument against the previous ruling and did not adequately address the key issues or specified which rules were allegedly violated by the lower court's decision. As a result, the appeal was dismissed without further examination due to non-compliance with required procedural standards. The case did not proceed, and no court costs were levied due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Rejected Due to Insufficient Substantive Grounds: The appellant's complaint was deemed insufficient as it lacked a proper legal argument against the previous ruling and did not adequately address the key issues or specified which rules were allegedly violated by the lower court's decision. As a result, the appeal was dismissed without further examination due to non-compliance with required procedural standards. The case did not proceed, and no court costs were levied due to the circumstances.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because of insufficient grounds for appeal, according to this procedural provision.
Used to waive the collection of court costs due to circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_550/2021
Urteil vom 9. November 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. September 2021 (VBE.2021.199).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Eingabe vom 18. Oktober 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll,
dass sich die Vorbringen - soweit überhaupt entscheidrelevant - vielmehr im Wesentlichen in unsubstanziierter respektive unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, bei welcher der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sichtweise wiedergibt und dabei nicht auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts Bezug nimmt,
dass an der unzureichenden Begründung die der Eingabe beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist