Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_55/2022 KI-generiert

Heirs' Appeal on Pension Continuation and Judicial Disqualification Refused, Case Referred for Disqualification Ruling

Geschäftsnummer 9C_55/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the heirs of a deceased individual, A.________, who appealed against a decision from the social insurance authority of the Canton of Zurich. The authority had awarded A.________ different levels of disability pensions for specified periods between April 2011 and December 2014. After A.________'s passing, the initial court suspended the proceedings, but later removed the suspension and refused a request to continue the suspension. The heirs were given a 20-day deadline to declare their intention to continue the proceedings or to provide other required documentation. Additionally, they had a further 20-day period to respond to a proposal that might modify the decision to their detriment or to withdraw the appeal. The heirs sought to challenge the suspension lifting and requested a judge's recusal, which led to complications regarding the continuation of their legal representation and the potential impacts on the case progression. The case was eventually referred back to the Cantonal Social Court to address the recusal request, with the matter on immediate appealability arising because of potential irreversible damages or significant procedural efficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 30 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Heirs' Appeal on Pension Continuation and Judicial Disqualification Refused, Case Referred for Disqualification Ruling: The authority had awarded A.________ different levels of disability pensions for specified periods between April 2011 and December 2014. After A.________'s passing, the initial court suspended the proceedings, but later removed the suspension and refused a request to continue the suspension. The heirs were given a 20-day deadline to declare their intention to continue the proceedings or to provide other required documentation. Additionally, they had a further 20-day period to respond to a proposal that might modify the decision to their detriment or to withdraw the appeal. The heirs sought to challenge the suspension lifting and requested a judge's recusal, which led to complications regarding the continuation of their legal representation and the potential impacts on the case progression. The case was eventually referred back to the Cantonal Social Court to address the recusal request, with the matter on immediate appealability arising because of potential irreversible damages or significant procedural efficiencies.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Erbe Beschwerdelegitimation Befangenheit des Richters Rechtsnachfolgerhaftung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure because the prerequisites for intervention were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited concerning the exemption from court costs for the appellants.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the condition for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which was not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_55/2022

Urteil vom 23. Februar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

Erben der A.________ sel., nämlich:

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2022 (IV.2019.00489).

Nach Einsicht

in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2022,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2022 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juni 2019 A.________ sel. eine ganze Invalidenrente vom 1. April bis zum 30. September 2011, eine halbe Rente vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2013 und eine Viertelsrente vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zusprach,

dass A.________ sel. dagegen Beschwerde führen liess und das kantonale Gericht das entsprechende Verfahren infolge ihres Todes mit Verfügung vom 23. August 2021 sistierte,

dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss die Sistierung des bei ihr hängigen Verfahrens aufhob und ein Gesuch um Fortführung der Sistierung abwies,

dass sie sodann den Erben der A.________ sel. eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt des (hier angefochtenen) Beschlusses setzte, um dem Gericht eine vorbehaltlose Erklärung zur Weiterführung des Prozesses abzugeben oder sonst die Zustimmungserklärung bei der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG beizubringen; kämen die Erben dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, gehe sie davon aus, dass keine hinreichende Mandatserteilung an Rechtsanwalt Rémy Wyssmann zur Fortführung des Prozesses vorliegt,

dass sie schliesslich den Erben der A.________ sel. eine weitere einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt des (hier angefochtenen) Beschlusses setzte, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der Verfügung vom 4. Juni 2019 zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) schriftlich im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen; gehe innert Frist keine Stellungnahme ein, werde Festhalten an der Beschwerde angenommen,

dass der angefochtene Beschluss nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), weshalb es sich bei ihm um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt,

dass der von den Beschwerdeführern gestellte Feststellungsantrag angesichts der Begehren um Ausstand und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unzulässig ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Urteil 8C_438/2016 vom 16. November 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 V 577 , aber in: SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1),

dass für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens, das sich gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts richtet, dessen Plenum zuständig ist (§ 5c Abs. 1 lit. b des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; ZH-Lex 212.81]), und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zu überweisen ist (vgl. Art. 30 BGG ),

dass die Beschwerde, soweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt wird, nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können,

dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass den Beschwerdeführern, wenn der angefochtene Beschluss infolge Abweisung des Ausstandsbegehrens Bestand haben sollte, neue Fristen betreffend die Mandatserteilung und die Stellungnahme zur angedrohten Schlechterstellung resp. den Beschwerderückzug eingeräumt werden müssen (vgl. BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden zur Behandlung des Ausstandsbegehrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführern gegebenenfalls neue Fristen betreffend die Mandatserteilung und die Stellungnahme zur angedrohten Schlechterstellung resp. den Beschwerderückzug anzusetzen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann