Insurer v. Hospital: Denial of Medical Records Access and Procedural Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a healthcare institution was approached by an insurance company requesting the release of medical records for a number of patients to conduct a retrospective review of treatments from 2012 to 2014. The institution denied the request, citing that a formal review had already taken place. Consequently, the insurance companies filed a lawsuit demanding the release of these documents and the payment of incurred costs. The regional social insurance arbitration court subsequently referred the case to the city council for an assessment of the lawsuit as an appeal against the hospital's refusal to release the documents, temporarily halting proceedings. The city hospital then challenged the arbitration court's decision at a higher level, seeking to overturn the decision that involved both jurisdictional and procedural matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 343 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Insurer v. Hospital: Denial of Medical Records Access and Procedural Inadmissibility: The institution denied the request, citing that a formal review had already taken place. Consequently, the insurance companies filed a lawsuit demanding the release of these documents and the payment of incurred costs. The regional social insurance arbitration court subsequently referred the case to the city council for an assessment of the lawsuit as an appeal against the hospital's refusal to release the documents, temporarily halting proceedings. The city hospital then challenged the arbitration court's decision at a higher level, seeking to overturn the decision that involved both jurisdictional and procedural matters.
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KI-generiertThe collection of court costs was waived due to the unclear decision by the lower court that led to the appeal.
This provision establishes the general rule that costs follow the event, which was considered before the exception (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) was applied.
The appeal was dismissed because the decision was an appealable interlocutory decision under Art. 93 BGG but the prerequisites for appeal were not met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_55/2017
Urteil vom 31. Mai 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich, Spital A.________,
handelnd durch das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, handelnd durch Visana Services AG, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
2. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, handelnd durch Visana Services AG, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
3. Visana Services AG, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Krankenversicherung (Zuständigkeit),
Beschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A. Die Visana Services AG gelangte mit Schreiben vom 10. Mai 2016 an das Spital A.________ und forderte die Herausgabe von medizinischen Unterlagen (Standarddokumente, Pflegedokumentation) in Bezug auf 84 stationär behandelte Patienten, um eine retrospektive Stichprobenprüfung betreffend die Jahre 2012-2014 durchführen zu können. Das Spital A.________ beschied das Ersuchen der Visana Services AG abschlägig mit der Begründung, die offizielle Kodierrevision der Jahre 2012-2014 sei bereits erfolgt; eine weitere Prüfungshandlung sei weder angezeigt noch vertraglich vorgesehen (Schreiben vom 18. August 2016).
B. Am 14. September 2016 erhoben die Visana AG, die sana24 AG sowie die Visana Services AG "Stufenklage" gegen die Stadt Zürich, Spital A.________, und beantragten im Wesentlichen, das Spital A.________ sei zu verpflichten, die in der Klageschrift näher bezeichneten Unterlagen innert gerichtlich zu bestimmender Frist an die Klägerinnen herauszugeben, unter Androhung von Zwangsmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO im Widerhandlungsfall. Das Spital A.________ sei zu verurteilen, den nach Auskunftserteilung zu bestimmenden, voraussichtlich Fr. 4'500.- übersteigenden Betrag nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens an die Klägerinnen zu bezahlen.
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 die Akten an den Stadtrat der Stadt Zürich zur Prüfung der Klageschrift vom 14. September 2016 als Einsprache gegen die Anordnung des Spitaldirektors des Spitals A.________ vom 18. August 2016 betreffend Nichtherausgabe von Unterlagen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig sistierte es den Prozess bis zur Erledigung des in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Einspracheverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2).
C. Die Stadt Zürich, Spital A.________, erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Verfügung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2016 sei aufzuheben.
Während die Beschwerdegegnerinnen und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten, trägt die Vorinstanz auf Nichteintreten auf die Beschwerde an.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei der Verfügung vom 1. Dezember 2016 handelt es sich nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 90 und 91 BGG . Zu prüfen bleibt, ob - wie beschwerdeweise geltend gemacht - ein Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG betreffend die Zuständigkeit vorliegt.
Aufgrund des Wortlauts von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist - auch im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen - unklar, aus welchem Grund das leitende Mitglied des Schiedsgerichts die Akten dem Stadtrat der Stadt Zürich überwies bzw. weshalb dieser prüfen solle, ob er die Klageschrift vom 14. September 2016 als Einsprache gegen die Anordnung des Spitaldirektors des Spitals A.________ betreffend Nichtherausgabe von Unterlagen entgegen nehme. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz erhellt nun, dass aus Sicht des Schiedsgerichts - weil das Spital A.________ über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge bzw. die Entscheidkompetenz über das Aktenherausgabebegehren bei der Stadt Zürich liege (vgl. Art. 29 Abs. 1 erstes Lemma des Stadtratsbeschlusses vom 29. März 1997 über die Departementsgliederung und -Aufgaben [STRB DGA; Amtliche Sammlung der Stadt Zürich 172.110]) - noch gar keine Stellungnahme des Leistungserbringers über das Editionsbegehren erfolgt und deshalb nicht klar war, ob überhaupt eine Streitigkeit vorlag. Die Überweisung erfolgte, so die Vorinstanz weiter, somit nicht - wie von der Beschwerdeführerin vermutet - zur Entscheidung der Streitsache, sondern einzig zwecks Einholung einer Stellungnahme zum Gesuch um Aktenherausgabe. Für die Beurteilung der Klage erklärt sich das Schiedsgericht in seiner Stellungnahme explizit für zuständig.
Nach dem Gesagten handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Zuständigkeit, sondern um einen anderen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch springt das Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen geradezu in die Augen ( BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
4. Aufgrund des missverständlichen Vorgehens des kantonalen Schiedsgerichts rechtfertigt sich ausnahmsweise trotz Nichteintretens ein Hinweis prozessualer Natur. Der Stadtrat der Stadt Zürich hat entsprechend der Vernehmlassung der Vorinstanz und anders als Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung es nahelegt, nicht zu prüfen, ob er ein Verwaltungsrechtspflegeverfahren durchzuführen hat, in dessen Rahmen die Rechtmässigkeit der "Anordnung" des Direktors des Spitals A.________ vom 18. August 2016 überprüft würde, sondern sich als Partei zum Aktenherausgabegesuch zu äussern.
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Da sie durch die unklare Verfügung des Schiedsgerichts in guten Treuen zur Beschwerdeerhebung veranlasst wurde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Stadtrat von Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer