Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_549/2018 KI-generiert

Denial of Invalidity Pension for Worker with Residual Capacity

Geschäftsnummer 9C_549/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, born on January 1, 1959, who initially received a full disability pension from her insurance provider for a specified period but whose subsequent requests for benefits were denied due to a lack of significant change in her condition. She filed a formal appeal after her most recent application in December 2015 was rejected in November 2017 on the grounds that her degree of disability did not warrant benefits. The individual argued that her age of approximately 58 years during the assessment affected her ability to find suitable work that matches her reduced capacity. The medical evaluations determined she was incapable of performing her previous job as a kitchen helper but could still engage in less demanding roles at 70% capacity under specific conditions. Her appeal claimed that this was not feasible due to her age, and she requested either a full or partial pension, which was denied by the cantonal court, a decision that she challenged further.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Denial of Invalidity Pension for Worker with Residual Capacity: She filed a formal appeal after her most recent application in December 2015 was rejected in November 2017 on the grounds that her degree of disability did not warrant benefits. The individual argued that her age of approximately 58 years during the assessment affected her ability to find suitable work that matches her reduced capacity. The medical evaluations determined she was incapable of performing her previous job as a kitchen helper but could still engage in less demanding roles at 70% capacity under specific conditions. Her appeal claimed that this was not feasible due to her age, and she requested either a full or partial pension, which was denied by the cantonal court, a decision that she challenged further.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensanpassung Herabsetzung des Gehalts Ältere Arbeitnehmer Arbeitsfähigkeit Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_549/2018

Urteil vom 20. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 8. Juni 2018 (VSBES.2018.5).

Sachverhalt:

A. A.a. Die am 1. Januar 1959 geborene A.________ meldete sich im Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte in der Folge u.a. ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) der Klinik B.________ vom 12. August 2002 ein. Auf dieser Basis sprach sie A.________ für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 16. August 2004, Einspracheentscheid vom 9. November 2004). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Gerichtsentscheid sowie den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 insoweit ab, als es A.________ eine ganze Rente vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2002 zusprach (Urteil I 506/05 vom 1. März 2006).

Am 30. April 2007 wurde in diesem Sinne verfügt, nachdem die IV-Stelle ein entsprechendes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ein zuhanden des Unfallversicherers erstelltes Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der IV, Basel, vom 30. November 2006 beigezogen hatte.

A.b. Auf ein im Juli 2012 erneut bei der Invalidenversicherung anhängig gemachtes Leistungsersuchen trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Vorbescheid vom 3. August 2012, Verfügung vom 1. Oktober 2012).

A.c. Am 22. Dezember 2015 wandte A.________ sich abermals an die IV-Organe. Diese veranlassten eine interdisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG), Bern, welches seine Expertise am 27. April 2017 erstattete. Gestützt darauf - sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2017 - kündigte die IV-Behörde vorbescheidweise die Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Dies wurde mit Verfügung vom 15. November 2017 bestätigt.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 8. Juni 2018).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2. Fraglich ist, ob die durch das kantonale Gericht bestätigte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin vor Bundesrecht standhält. Umstritten - und daher letztinstanzlich zu beurteilen - ist dabei einzig, ob das Alter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der ihr attestierten Restarbeitsfähigkeit oder aber bei der Festsetzung des sog. leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen speziell zu berücksichtigen ist.

3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr die Verwertbarkeit der ihr als noch zumutbar bescheinigten Arbeitsfähigkeit auf Grund ihres Alters nicht mehr möglich sei.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind ( Art. 28 Abs. 1 IVG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erwirtschaften könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG ).

3.1.1. Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein ( BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet ( BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und zu der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar (oben E. 1.1). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1). Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar war ( BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270; Urteil 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 1.3).

3.2. Bezüglich der strittigen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz gestützt auf die Schlussfolgerungen des als uneingeschränkt beweiskräftig eingestuften Gutachtens der SMAB AG vom 27. April 2017 fest, dass aus somatischer Sicht seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten eingetreten sei, indem sie die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Küchenhilfe nicht mehr und eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch - aber immerhin - im Umfang von 70 % auszuüben vermöge.

3.2.1. Dieser Beurteilung widerspricht die Beschwerdeführerin nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Vielmehr opponiert sie einzig der Einschätzung des kantonalen Gerichts, sie sei trotz ihres Alters von rund 58 Jahren im Gutachtenszeitpunkt (vom 27. April 2017) noch in der Lage, die ihr bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen adaptierter Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten zu können.

3.2.2. Die Vorinstanz hat die hinsichtlich der Frage der altersbedingten (Un-) Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit geltende Rechtsprechung anhand von einschlägigen Urteilen exemplarisch dargestellt. Vor diesem Hintergrund wurde erkannt, dass die der Beschwerdeführerin verbleibende Aktivitätsdauer von knapp sechs Jahren als ausreichend anzusehen sei, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (u.a. Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 70 % könne ferner selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich wäre (vgl. auch Urteil 8C_28/2017 vom 19.

Juni 2017 E. 5.2). Schliesslich sei - so die Vorinstanz im Weitern) - das ärztlich definierte Anforderungsprofil nicht derart eingeschränkt, dass es schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe. Laut den Gutachtern der SMAB AG seien der Versicherten körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne repetitive Bewegungsanforderungen, kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm) auf einem einfachen intellektuellen Niveau ohne besonderen Verantwortungsbereich, ohne aussergewöhnlichen Zeitdruck (Akkordbedingungen) und ohne Überkopfarbeiten sowie Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule unter Tagesschichtbedingungen zuzumuten, wobei ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo beachtet werden müsse.

Während Beschäftigungen unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen ausgeschlossen und sämtliche Arbeiten mit Publikumsverkehr angesichts der Sprachbarriere kaum umsetzbar seien, sei die Beschwerdeführerin bei guter Kontaktfähigkeit durchaus in der Lage, in einem Team mitzuarbeiten. Damit verbleibe ihr auch mit den vorgegebenen Einschränkungen noch ein hinreichend grosses Tätigkeitsfeld. Auf Grund dessen und angesichts der relativ hohen Hürden, welche rechtsprechungsgemäss für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen gälten, könne nicht gesagt werden, das der Beschwerdeführerin zumutbare berufliche Aufgabenspektrum sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine (vgl. etwa Urteile 8C_403/2017 vom 25.

August 2017 E. 5.4 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Zudem fehlten in casu Hinweise, dass die Versicherte in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urteil 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).

Mit dem kantonalen Gericht ist nach dem Gesagten nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt auszugehen. Die vom Bundesgericht frei überprüfbare (oben E. 3.1.2) Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Versicherten die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz ihres Alters zuzumuten sei, lässt sich mit Blick auf die diesbezüglich restriktive Praxis nicht als bundesrechtswidrig beanstanden. Letztinstanzlich werden keine Gründe dargelegt, die eine Änderung der entsprechenden Rechtsprechung rechtfertigten. Insbesondere genügt der Verweis auf das Positionspapier der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe vom 22. Februar 2018 ("Alternativen zur Sozialhilfe für über 55-Jährige") nicht, um eine ernsthafte sachliche Veranlassung für eine Rechtsprechungsänderung zu erkennen ( BGE 143 V 269 E. 4 S. 277 mit Hinweis). Die diesbezüglich aufgeführte Argumentation bewirkte, dass sämtliche versicherten Personen ab dem 55. Altersjahr, die im Rahmen eines IV-Rentengesuchs nurmehr leidensangepasst arbeitsfähig sind, auf Grund einer Berufsinvalidität eine Rente erhalten würden.

4. In der Beschwerde wird im Weitern die Höhe des vorinstanzlich auf 5 bzw. 10 % veranschlagten leidensbedingten Abzugs beanstandet.

4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung - wie hier - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80; Urteil 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.2). Ein derartiger Abzug hat nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (vgl. Urteil 8C_686/2008 vom 23. Januar 2009 E. 6.2).

Die Frage nach der Höhe eines im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzugs stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar, deren Beantwortung der bundesgerichtlichen Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.2. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere hat das kantonale Gericht hinreichend begründet, weshalb die Gewährung des geforderten Abzugs von 15 % nicht angezeigt erscheint. Einer allenfalls gesundheitlich bedingten Lohnminderung ist mit der Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs angemessen Rechnung getragen, zumal eine solche ebenfalls mit den dem Kompetenzniveau 1 ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), anhand dessen die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn bestimmt hat, inhärenten tieferen Ansätzen abgegolten wird. Auch rechtfertigt sich vorliegend keine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Verdienstes auf Grund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesem Tätigkeitsbereich jedenfalls nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteile 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5, 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.3). Andere einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad), die im Übrigen auch nicht explizit geltend gemacht werden, fallen sodann mit der Vorinstanz nicht entscheidend ins Gewicht und sind namentlich nicht derart gravierend, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Anzeichen, die eine (zusätzliche) Reduktion des anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommens nahe legten, bestehen somit nicht.

Demnach hat das kantonale Gericht durch die Verneinung des Rentenanspruchs kein Bundesrecht verletzt.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl