Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_548/2008 KI-generiert

Zurich Health Insurance Reimbursement for Out-of-Canton Rehabilitation Based on Canton Planning Needs

Geschäftsnummer 9C_548/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual covered by a mandatory health insurance policy who sought rehabilitation treatment at a specialized clinic outside her home canton due to a chronic condition affecting her mobility. Although the insurance provider initially covered the costs based on a lower reference tariff from a local clinic, the individual contested this decision. The social insurance court ruled in her favor, affirming that the insurance should cover the costs according to the higher rate applicable to the out-of-canton clinic she attended, as medical reasons justified her choice of treatment facility. The insurance provider subsequently appealed this decision, seeking to revert to the lower tariff applicable in her home canton.

Legislator-Regeste

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Art. 41 KVG, Art. 41 Abs. 2 KVG, Art. 41 Abs. 1 Satz, Art. 44 KVG, Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG, Art. 41 Abs. 1bis KVG; Zurich Health Insurance Reimbursement for Out-of-Canton Rehabilitation Based on Canton Planning Needs: Although the insurance provider initially covered the costs based on a lower reference tariff from a local clinic, the individual contested this decision. The social insurance court ruled in her favor, affirming that the insurance should cover the costs according to the higher rate applicable to the out-of-canton clinic she attended, as medical reasons justified her choice of treatment facility. The insurance provider subsequently appealed this decision, seeking to revert to the lower tariff applicable in her home canton.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenpflegeversicherung Spitalvergütung Eingliederungsstätte medizinische Behandlung Planungskosten häusliche Pflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Applied to make the federal proceeding subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (appellant) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to compensate the respondent for legal costs.

Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG

Cited as the basis for interpreting 'medical reasons' broadly due to cantonal infrastructure planning shortages, thus justifying full tariff coverage.

Art. 41 Abs. 1bis KVG

Cited to show legislative intent regarding cost coverage in out-of-canton list hospitals following the 2007 amendment.

Art. 41 KVG

Impliedly applied as the legal basis for determining cost coverage for out-of-canton hospital stays.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

VVGE.2011.13.Nr.56 (2016-07-01) · ow
Supplementary Insurance: Cantonal Hospital Treatment and Medical Necessity
«…ichende zürcherische Praxis vermag an der geltenden Rechtslage nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_548/2008 vom 27. Ap­ril 2009 die zu seiner Rechtsprechung ergangene Kritik zwar eingeräumt, sich zu dieser Frage aber nicht weit…»
BGE 138 II 398
Cantonal Hospital Funding Structure Challenge under Federal Health Insurance Act
«…del caso, costituire un simile motivo d'ordine medico, che dà luogo, come appena detto, al rimborso integrale (sentenza 9C_548/2008 del 27 aprile 2009 consid. 3.4, in SVR 2009 KV Nr. 11 pag. 38 segg.). 3.6.4 Va poi precisato che, contrariamente all'a…»
2C_796/2011 (2012-07-10)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Cantonal Restrictions on Hospital Services and Financing
«…del caso, costituire un simile motivo d'ordine medico, che dà luogo, come appena detto, al rimborso integrale (sentenza 9C_548/2008 del 27 aprile 2009 consid. 3.4, pubblicata in: SVR 2009 KV Nr 11 pag. 38 segg.). 3.6.4 Va poi precisato che, contraria…»
605 2009 153 (2011-03-31) · fr
Reimbursement for Urgent Out-of-Canton Hospitalization and Surgery Timeline
«…einem Wohnsitzkanton möglich gewesen wäre (Urteil 9C_388/2010 vom 21. September 2010 Erw. 5.2 in fine, vgl. auch Urteil 9C_548/2008 vom 27. April 2009 Erw. 3.4). Im Einzelfall ist auch hier der Nachweis zu erbringen, dass innerkantonal eine Behandlung…»
9C_835/2010 (2010-11-11)
Insurer's Claim for Out-of-Canton Hospitalization Costs Rejected Due to Availability of Contracted Specialized Care
«…Abs. 2 KVG anerkannt werden könnte (vgl. Urteile 9C_388/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2; SVR 2009 KV Nr. 11 S. 38, 9C_548/2008; RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 234, K 77/01 E. 5.1.2). Sie bringt auch nicht vor, es habe sich um einen Notfall gehandelt, de…»
9C_388/2010 (2010-09-21)
Insurer Reimbursement for Out-of-Canton Heart Treatment Costs
«…el, etwa aus Kapazitätsgründen nicht oder nicht innert nützlicher Frist möglich gewesen wäre (SVR 2009 KV Nr. 11 S. 38, 9C_548/2008), was jedoch nicht geltend gemacht wird. 5.3 Die Höhe des nach dem Gesagten vom Kanton Basel-Landschaft zu leistenden…»
9C_408/2009 (2009-09-03)
Health Insurer v. Canton: Out-of-Canton Birth Costs Due to Medical Emergency
«…ordination zwischen den Kantonen im Bereich der Spitalplanung [ BGE 123 V 290 E. 3b/aa-cc S. 297 f., siehe auch Urteil 9C_548/2008 vom 27. April 2009, E. 3]) nichts. 5. Da die erforderlichen medizinischen Leistungen im Wohnkanton angeboten werden, st…»
9C_549/2008 (2009-04-30)
Insurer Liability for Out-of-Canton Rehabilitation Costs Based on Canton Capacity Shortage
«…geprüft zu werden. Denn der hier zu beurteilende Fall liegt - wie der vom Bundesgericht am 27. April 2009 entschiedene 9C_548/2008 - insofern besonders, als im Kanton Zürich nur gerade etwas mehr als 20 % des Bedarfs an Infrastruktur für stationäre R…»
9C_690/2008 (2009-04-30)
Mandatory Health Insurance: Out-of-Canton Hospital Coverage Based on Canton's Capacity Planning
«…geprüft zu werden. Denn der hier zu beurteilende Fall liegt - wie der vom Bundesgericht am 27. April 2009 entschiedene 9C_548/2008 - insofern besonders, als im Kanton Zürich nur gerade etwas mehr als 20 % des Bedarfs an Infrastruktur für stationäre R…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_548/2008

Urteil vom 27. April 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,

gegen

R.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch die Klinik X.________,

und diese substituiert durch Rechtsanwalt Beat Meyer.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. R.________, geboren 1953, wohnhaft im Kanton Zürich, ist bei der Wincare Versicherungen obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie leidet an einer Multisystemerkrankung des zentralen Nervensystems, die unter anderem zu einer Gehstörung führt. Zur Verbesserung des Gangbildes begab sie sich ab 1998 jährlich zur stationären Rehabilitation in die Klinik X.________ (Kanton Aargau). Dieses Spital mit privater Trägerschaft ist Bestandteil der Zürcher Spitalliste A (Institutionen mit Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) mit dem Leistungsauftrag neurologische, orthopädische und rheumatologische Rehabilitation. Die Wincare übernahm für diese Aufenthalte jeweils die Kosten in der Höhe der mit der Klinik X.________ vertraglich festgelegten Tagespauschale von zuletzt (Jahr 2004) Fr. 545.-.

Auch vom 28. Oktober bis 24. November 2005 hielt sich R.________ wieder zur stationären Rehabilitation in der Klinik X.________ auf. Die Wincare übernahm die Kosten nur im Rahmen eines Referenztarifs für eine solche Behandlung in der zürcherischen Klinik Y.________ (Tagespauschale von Fr. 123.- und einmalige Fallpauschale von Fr. 1'100.-). Daran hielt sie mit Verfügung vom 6. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 fest.

B. Die von R.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2008 gut, hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Wincare, für den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________ vom 28. Oktober bis 24. November 2005 die Kosten nach dem Standorttarif für ausserkantonale Patientinnen und Patienten zu übernehmen.

C. Die Wincare erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; sie habe für den streitigen Rehabilitationsaufenthalt nur die Kosten des Referenzspitals Klinik Y.________ (Tagespauschale Fr. 123.- und einmalige Fallpauschale von Fr. 1'100) zu übernehmen.

R.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die ausserhalb ihres Wohnkantons gelegene, auf der Spitalliste des Kantons Zürich aufgeführte Klinik X.________ nicht in einer Notfallsituation aufgesucht hat und dass die streitbetroffene Therapie grundsätzlich auch in einer im Kanton Zürich gelegenen Heilanstalt (Klinik Y.________) möglich gewesen wäre.

2. In der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung sah Art. 41 KVG vor, dass die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen können (Abs. 1 Satz 1) und dass der Versicherer bei stationärer oder teilstationärer Behandlung die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen muss, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt (Abs. 1 Satz 3). In Absatz 2 Satz 1 derselben Bestimmung war geregelt, dass sich die Kostenübernahme, wenn Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer beanspruchen, nach dem Tarif richtet, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe lagen (ausser in den hier nicht zur Diskussion stehenden Notfällen) bei stationärer oder teilstationärer Behandlung vor, wenn die erforderlichen Leistungen im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten ausserkantonalen Spital nicht angeboten wurden (Abs. 2 lit. b KVG).

3.

3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 398 (auf den sich die Beschwerdeführerin beruft) in einer analogen Situation (Aufenthalt einer im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Versicherten in einer im Kanton Basel-Landschaft gelegenen, auf der gemeinsamen Spitalliste Basel-Stadt/Basel-Landschaft aufgeführten Klinik) entschieden, die obligatorische Krankenpflegeversicherung müsse die Kosten nur im Umfang desjenigen Tarifs übernehmen, der im Wohnkanton der Versicherten gelte (bestätigt in RKUV 2003 KV Nr. 254 S. 234, K 77/01 E. 5.4; Urteil K 156/05 vom 30. März 2006 E. 5.2; K 50/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6). Zur Begründung führte es aus, dass zwischen der Frage der Zulassung der Leistungserbringer ( Art. 35-40 KVG ) einerseits und der tarifvertraglichen Rechtslage nach Art. 41 KVG andererseits zu unterscheiden sei. Art. 41 Abs. 2 KVG nenne die Voraussetzungen, unter denen ein Patient sich zu Lasten der sozialen Krankenversicherung bei vollem Tarifschutz in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen könne. Wenn ein Kanton ein ausserkantonales Spital auf seine Spitalliste setze, so sei dies zwar zulässig, bedeute aber nur, dass es sich dabei um einen zugelassenen Leistungserbringer handle, welcher KVG-pflichtige Kostenvergütungsansprüche auslöse, sage aber nichts aus über die Frage des anwendbaren Tarifs. Dafür bleibe im Regelfall Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG massgebend, ausser wenn medizinische Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 2 KVG vorlägen. Die gegenteilige Auffassung stehe im Widerspruch zu den Materialien.

3.2 Die Vorinstanz weicht bewusst von BGE 127 V 398 ab. Sie führt unter Hinweis auf die Materialien zu Art. 41 KVG aus, die ausserkantonalen Spitäler auf der Spitalliste seien gleich zu behandeln wie die eigenen kantonalen Spitäler. Damit sollten Anreize gesetzt werden, dass die Kantone im Sinne einer gesamthaften Planung und mittels Aushandelns attraktiver Tarife für die eigenen Kantonseinwohner miteinander zusammenarbeiten. Bei einer solchen Zusammenarbeit werde ein ausserkantonales Spital zu einem innerkantonalen. Der erhöhte Tarif solle nicht schon dann zur Anwendung gelangen, wenn eine bestimmte Behandlung im Wohnkanton nicht angeboten werde, sondern erst dann, wenn es diese Behandlung auch auf der mit ausserkantonalen Spitälern versehenen Spitalliste des Wohnkantons nicht gebe. Der volle Tarifschutz nach Art. 44 KVG werde damit auf die ausserkantonale Behandlung in Listenspitälern des Wohnkantons ausgedehnt. Im Rahmen einer systematischen Auslegung von Art. 41 KVG sei auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Zürich im Sinne der vom Gesetz ermöglichten interkantonalen Zusammenarbeit 80 % des gesamten kantonalen Bedarfs an Infrastruktur für stationäre Rehabilitationsaufenthalte mit ausserkantonalen Kliniken abdecke. Es wäre systemwidrig und mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die stationäre Behandlung in einem Listenspital im Wohnkanton und jene ausserhalb des Wohnkantons unterschiedlich zu behandeln.

3.3 Der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 398 erwuchs auch in der Lehre Kritik. Dem Bundesgericht wurde vorgeworfen, die Materialien zu Art. 41 KVG falsch interpretiert zu haben (Roggo/Staffelbach, Interkantonale Spitalplanung und Kostentragung - Stellenwert der "geschlossenen Spitalliste" im Falle von "medizinischem Grund im weiteren Sinne", AJP 2006 S. 267 ff., 273 ff.). Sodann wurde postuliert, bei einer Behandlung in einem ausserkantonalen Listenspital müsse gleich wie bei einem innerkantonalen der volle Tarifschutz bestehen, weil sonst die angestrebte interkantonale Zusammenarbeit bei der Grundversorgung behindert werde (Beat Meyer, Schranken und Freiräume von Art. 41 KVG , in: Ausserkantonale Hospitalisation, Thomas Gächter [Hrsg.], 2006, S. 1-16, 8 f.).

3.4 Ob diese Kritik berechtigt ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn der zu beurteilende Fall ist - bedingt durch die kantonale Spitalplanung - insofern speziell gelagert, als im Kanton Zürich nur gerade etwas mehr als 20 % des Bedarfs an Infrastruktur für stationäre Rehabilitationsaufenthalte durch innerkantonale Kliniken gedeckt werden kann (vgl. Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 30. August 2005) und mithin die Mehrheit der Zürcher Versicherten auf ausserkantonale, auf der Zürcher Spitalliste aufgeführte Rehabilitationskliniken, wie die von der Beschwerdegegnerin seit 1998 jährlich aufgesuchte Klinik X.________, angewiesen ist (vgl. auch Bundesamt für Statistik [BFS], Krankenhausstatistik 2005, Tabelle D1, wonach der Kanton Zürich in Rehabilitationskliniken nur gerade über 144 Betten verfügt, was gemessen an der ständigen Wohnbevölkerung von 1'272'590 [vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes ESPOP 2005] auch im interkantonalen Vergleich einem geringen Versorgungsgrad entspricht). Greift der Kanton Zürich in seiner Spitalplanung für stationäre Rehabilitationsaufenthalte der Wohnbevölkerung zu rund 80 % auf ausserkantonale Kliniken zurück, kommt dies einem fehlenden Angebot innerkantonaler Behandlungsmöglichkeiten derart nahe, dass es sich rechtfertigt, auch diese geplante Auslagerung des Rehabilitationsbedarfs in ausserkantonale Kliniken als medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG gelten zu lassen (vgl. betr. Kapazitätsengpässe auch RKUV 2003 KV Nr. 254 S. 234, K 77/01 E. 5.1 und Urteil K 29/93 vom 4. August 1993: vgl. auch Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 965 S. 724 f.). Nur diese (weite) Interpretation der medizinischen Gründe nach Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG wird dem Grundgedanken des KVG, dass die medizinisch indizierte Versorgung tarifgeschützt im Rahmen der Grundversicherung erfolgen können soll, gerecht.

3.5 Ein Blick auf die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 41 Abs. 1bis KVG zeigt zudem, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung vom 21. Dezember 2007 noch weiter gegangen ist, indem er nunmehr vorsieht, dass die versicherte Person für die stationäre Behandlung frei wählen kann unter den Spitälern, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital; Satz 1), und dass der Versicherer und der Wohnkanton bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt (Satz 2). Damit ist auch bei einer ausserkantonalen Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons der volle Tarifschutz gewährleistet.

3.6 Sind nach dem Gesagten medizinische Gründe für den Aufenthalt in der Klinik X.________ im Falle der Beschwerdegegnerin zu bejahen, hat die Beschwerdeführerin die Kosten nach dem für dieses Spital geltenden Tarif (Standorttarif) zu übernehmen, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Überdies hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann