Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_547/2021 KI-generiert

Claimant v. Administrative Decision on Legal Aid and Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer 9C_547/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man born in 1987 applied for disability benefits from the Zurich Disability Insurance Office in June 2020, claiming a degree of disability. Initially, the office projected a denial of his pension claim with a 4% disability rating and later confirmed a 10% rating, leading to no pension entitlement. The man contested these decisions and requested free legal representation, which was denied on May 11, 2021. He appealed against this denial, but his appeal was rejected by the Zurich Social Insurance Court on August 27, 2021. The man's legal representative received crucial documents shortly before the court's decision, preventing him from countering new assertions by the insurance office. The man sought the annulment of the Social Insurance Court's decision and free legal representation, leading to an appeal with the Swiss Federal Tribunal. The case revolves around the applicant's request for disability benefits and the procedural fairness concerning his right to be heard.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Administrative Decision on Legal Aid and Violation of Right to be Heard: Initially, the office projected a denial of his pension claim with a 4% disability rating and later confirmed a 10% rating, leading to no pension entitlement. The man contested these decisions and requested free legal representation, which was denied on May 11, 2021. He appealed against this denial, but his appeal was rejected by the Zurich Social Insurance Court on August 27, 2021. The man's legal representative received crucial documents shortly before the court's decision, preventing him from countering new assertions by the insurance office. The man sought the annulment of the Social Insurance Court's decision and free legal representation, leading to an appeal with the Swiss Federal Tribunal. The case revolves around the applicant's request for disability benefits and the procedural fairness concerning his right to be heard.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Ruhegehaltsansprüche Vorentscheid Vorabentscheidungsverfahren Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 BGG
April 2021 definitiv entschieden wurde, stellt das vorinstanzliche Urteil keinen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , sondern einen direkt anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art.
Art. 90 BGG
93 BGG , sondern einen direkt anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar.
Art. 100 Abs. 1 i.V.m
Die Vorbringen in der nachträglichen Eingabe vom 30. November 2021 sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG ) und daher von vornherein unzulässig.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to state that the court dispenses with the collection of judicial costs under the circumstances.
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
Used as the basis for awarding the appellant's legal representative compensation for the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to state that the court dispenses with the collection of judicial costs under the circumstances.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used as the basis for awarding the appellant's legal representative compensation for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

VBE.2024.585 (2025-08-20) · ag
Disability Benefits Appeal: Psychiatric Evaluation Required
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2024 (Vernehmlas…»
VBE.2025.47 (2025-08-14) · ag
Child Pension Payment to Municipality Upheld
«…cht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22…»
VBE.2024.461 (2025-06-10) · ag
Supplementary Benefits Calculation Includes Hypothetical Income Due to Unrebutted Voluntary Income Forfeiture
«…t mehr verneh- men, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22…»
VBE.2024.428 (2025-04-22) · ag
Disability Benefits Denied for Claimant with Mobility Impairments
«…t mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Rep- likrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22…»
VBE.2024.439 (2025-03-26) · ag
Disability Pension Denied: Insufficient Proof of Health Deterioration
«…cht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22…»
VBE.2024.447 (2025-03-25) · ag
Psychological Distress Following Police Search Insufficient for Disability Benefits
«…cht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22…»
VBE.2024.108 (2025-03-17) · ag
Claimant Denied Integration Measures Due to Lack of Reintegration Willingness
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1…»
VBE.2024.299 (2025-02-04) · ag
Extraordinary Disability Pension Discontinued Due to Relocation to Thailand
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 1.4. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die ausseror- dentlich…»
VBE.2024.368 (2024-11-07) · ag
Child's Birth Defect Treatment Denied for Failure to Meet IVG Coverage Requirements
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 3. 3.1. Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr An- spruc…»
VBE.2024.20 (2024-09-02) · ag
Disability Benefits Overturned Due to Insufficient Medical Evaluations
«…t mehr verneh- men, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22…»
VBE.2024.139 (2024-08-16) · ag
Disability Benefits Denied: Work Capacity Found Sufficient
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Begründun…»
VBE.2023.481 (2024-06-04) · ag
Orthoses Coverage Denied Due to Wear and Tear Reversed
«…mehr vernehmen, weshalb von ei- nem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober…»
VBE.2024.47 (2024-05-30) · ag
Vocational Retraining Eligibility and Language Course Coverage
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwer…»
WBE.2023.365 (2024-05-28) · ag
Landowner's Rezoning Challenge Fails Due to Adequate Public Process
«…tenen oder Rechtskundigen, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021, Erw. 2.2; 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das…»
VBE.2023.462 (2024-05-28) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Based on Expert Psychiatric Opinion
«…icht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_547/2021

Urteil vom 14. Dezember 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2021 (IV.2021.00398).

Sachverhalt:

A. Der 1987 geborene A.________ meldete sich im Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2021 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Ablehnung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 4 % in Aussicht. A.________ liess am 17. Februar 2021 dagegen Einwände erheben und am 22. Februar 2021 um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren ersuchen. Nach weiteren Einwänden verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. April 2021 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

B. A.________ liess gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. August 2021 ab. In der gleichen Sache liess A.________ dem kantonalen Gericht am 9. September 2021 (Poststempel) eine weitere Eingabe und eine Honorarnote einreichen. Am 14. September 2021 wurde seinem Rechtsvertreter das Urteil vom 27. August 2021 zugestellt.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 27. August 2021 und der Verfügung vom 11. Mai 2021 sei das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine weitere Eingabe und eine Honorarnote einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nachdem über die Hauptsache (Rentenanspruch) bereits mit Verfügung vom 6. April 2021 definitiv entschieden wurde, stellt das vorinstanzliche Urteil keinen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , sondern einen direkt anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar.

1.2. Die Vorbringen in der nachträglichen Eingabe vom 30. November 2021 sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG ) und daher von vornherein unzulässig.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. August 2021 sei seinem Rechtsvertreter mit der Verfügung vom 20. August 2021 zugestellt worden; diese sei aber erst am 26. August 2021 dort eingegangen. Bereits am 27. August 2021 sei das angefochtene Urteil gefällt worden. Er habe nicht rechtzeitig auf die neuen und falschen Behauptungen der IV-Stelle reagieren können. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör derart krass verletzt, dass von Nichtigkeit des angefochtenen Urteils auszugehen sei.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (Replikrecht; BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Wahrung des Replikrechts genügt es, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder von Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.4; Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3). Ferner ist das Gericht nach einer Zustellung zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteile 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 2.2; 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.3. Die prozessleitende Verfügung vom 20. August 2021, mit der das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer resp. seinem Rechtsvertreter die Beschwerdeantwort der IV-Stelle eröffnete, trägt den Versandstempel vom 23. August 2021. Das kantonale Gericht stellt nicht in Abrede, dass sie erst am 26. August 2021 zugestellt wurde. 14 Tage später, am 9. September 2021, wurde die Replik eingereicht. Die Vorinstanz macht nicht geltend, dass sie bei diesen Gegebenheiten von einem Verzicht auf das Replikrecht hätte ausgehen dürfen. Ein solcher ist angesichts der soeben (in E. 2.2) dargelegten Rechtsprechung auch nicht zwingend anzunehmen.

Indem das Sozialversicherungsgericht d as angefochtene Urteil bereits am 27. August 2021 gefällt hatte, verletzte es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9; Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.6).

2.4. Abgesehen davon, dass kein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt wird, leuchtet nicht ein, weshalb allein aufgrund der Verweigerung des Replikrechts darauf geschlossen werden müsste (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4). Weiterungen dazu erübrigen sich. Ebenso wenig ist an dieser Stelle auf die anderen (materiellen) Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1827.60 zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann