Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_545/2007 KI-generiert

Municipal Council Member's Heirs v. Social Security Equalization Fund (2001 AHV Contribution Status)

Geschäftsnummer 9C_545/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the classification of contributions to old-age and survivors' insurance for an individual who served as a member of a cooperative board. The administrative authority determined that the individual and their spouse were required to pay contributions for non-employed individuals based on their reported income for specific years. Following objections, an administrative decision was upheld, with the lower court later partially granting the appellant's complaint by reversing the requirement for one year. The administrative authority appealed that decision, arguing that the individual had not met the necessary criteria for contributions based on their work activity. The case centers on whether the individual's involvement constituted full employment according to social security regulations for a specific year, leading to differing opinions on the assessment of their work and earnings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28bis Abs. 1 AHVV, Art. 28 AHVV, Art. 30 AHVV, Art. 28bis AHVV, Art. 28 Abs. 1 AHVV; Municipal Council Member's Heirs v. Social Security Equalization Fund (2001 AHV Contribution Status): The administrative authority determined that the individual and their spouse were required to pay contributions for non-employed individuals based on their reported income for specific years. Following objections, an administrative decision was upheld, with the lower court later partially granting the appellant's complaint by reversing the requirement for one year. The administrative authority appealed that decision, arguing that the individual had not met the necessary criteria for contributions based on their work activity. The case centers on whether the individual's involvement constituted full employment according to social security regulations for a specific year, leading to differing opinions on the assessment of their work and earnings.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung Sozialversicherungsbeiträge AHV-Beiträge Beitragsbefreiung anrechenbares Einkommen Beitragsstatut Erblasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly as the basis for imposing court costs on the losing parties (Beschwerdegegner) in the dispositive (Order 2).

Art. 10 Abs. 1 AHVG

Cited in conjunction with Art. 28bis Abs. 1 AHVV as the general legal framework for contributions by non-gainfully employed persons.

Art. 28 Abs. 1 AHVV

Cited in the reasoning (E. 3.2) as the basis for the minimum contribution amount for non-gainfully employed persons against which the earned income contributions are compared.

Art. 28bis Abs. 1 AHVV

This provision was the core legal basis used to determine the appellant's status as a non-gainfully employed person for the year 2001, leading to the annulment of the lower court's decision regarding that year.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 140 V 338
Federal Supreme Court Affirms Non-Working Status Despite Mixed-Motive Professional Activities for AHV Contributions
«…tellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E. 3.1). Das kantonale Gericht hob hervor, die Beschwerdeführerin habe für ihre Tätigkeit als Stiftung…»
710.23.138.254 (2023-11-09) · bl
Real Estate Administrator's Contribution Status: Non-Employed Person Ruling
«…ben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die wäh- rend weniger als neun Monaten im Kale…»
II 2023 49 (2023-08-22) · sz
Insured Status Determination Based on Compensation-to-Performance Ratio
«…rnehmung geschäftsführender Funktionen) innehat, was grundsätzlich keine volle Erwerbstätigkeit darstellt (Urteile BGer 9C_545/2007 vom 9.7.2008 Erw. 3.1 und H 29/06 vom 6.2.2007 Erw. 5.1 [SVR 2007 AHV Nr. 16]). 3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend fe…»
S 2021 64 (2022-10-04) · gr
Appeal of Non-Gainfully Employed Social Security Assessment for 2015
«…ist (vgl. BGE 140 V 338 E.1.2, 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Mo…»
S 2021 64 (2022-10-04) · gr
Disability Pensioner Gainful Employment Status Appeal
«…d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, - 12 - 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Mo…»
2021.06.08.sv.3 (2021-06-08) · bl
Social Security Contributions for Early Retiree Operating Vineyard and Insurance Brokerage
«…ben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalend…»
PVG 2019 7 (2019-12-31) · gr
Insurance Contribution Liability Determination Based on Gainful Employment Threshold
«…lichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesge- richts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). 3.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG set…»
S 2018 84 (2019-12-02) · gr
Claimant v. Social Security Agency (Pension Contributions Status)
«…n Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). 3.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG s…»
S 2018 84 (2019-12-02) · gr
AHV Contribution Status of Partially Disabled Individual with Self-Employment Income
«…- 12 - BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). 3.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt di…»
2016.11.03.sv.2 (2016-11-03) · bl
Farming income insufficient for "gainful employment" under AHV law
«…rechnung vorzunehmen ist (vgl. WSN, Rz. 2039 ff.; BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbs- tätige zu erfassen…»
2016.09.30.sv.4 (2016-09-30) · bl
Social Security Classification: Unemployed Status Upheld
«…tens der hal- ben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalend…»
2015.04.30.sv.5 (2015-04-30) · bl
Social Insurance Contribution Reclassification Appeal
«…chtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007). Dieses Präjudiz lag bei Erlass der ursprüngli- chen Verfügungen bereits vor. Mit der Regelung von Art. 28bis Abs. 1 A…»
9C_845/2013 (2014-07-29)
Non-Employed Status Upheld Despite Foundation and Judicial Roles for OASI Contribution Purposes
«…tellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E. 3.1). Das kantonale Gericht hob hervor, die Beschwerdeführerin habe für ihre Tätigkeit als Stiftung…»
2014.02.21.sv.1 (2014-02-21) · bl
Retired Individual's GmbH Employment Insufficient to Overturn Non-Gainfully Employed Status
«…ndestens der halben üblichen Ar- beitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E. 1, vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1). 4.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AH…»
2013.07.18.sv.5 (2013-07-18) · bl
Foundation Board President's Role Not Gainful Employment for Social Security
«…tens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN, Rz. 2039). 2.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung eine…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_545/2007

Urteil vom 9. Juli 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Kernen,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

Ausgleichskasse Schwyz, 6430 Schwyz,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Carla Wassmer, Oberer Steisteg 18, 6431 Schwyz,

Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:

1. A.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Carla Wassmer, Oberer Steisteg 18, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Der verstorbene B.________ war nebenamtlich als Genossenrat der Genossame X.________ tätig. Aufgrund einer Deklaration des B.________ und ausgehend von Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz am 12. Mai 2006, B.________ und seine Ehefrau A.________ hätten für die Jahre 2001 und 2002 Beiträge (AHV, IV, EO) für Nichterwerbstätige (einschliesslich Verwaltungskosten) von jeweils Fr. 10'403.- sowie für die Jahre 2003 bis 2006 Akontozahlungen in gleichem Betrag zu bezahlen.

Auf Einsprachen hin bestätigte die Ausgleichskasse die Verfügungen vom 12. Mai 2006 mit Entscheid vom 10. November 2006, soweit sie auf die Rechtsbehelfe eintrat. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen betrügen weniger als die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrages. Nach den gesetzlichen Regeln seien die Einsprecher daher als Nichterwerbstätige zu betrachten.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die angefochtenen Beitragsverfügungen für das Jahr 2001 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Juni 2007).

C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit er vom Einspracheentscheid abweiche.

A.________ und die Erbengemeinschaft B.________ lassen auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (Bemessungsgrundlage gemäss Abs. 1: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (für das Jahr 2001 [siehe unten E. 3]: 324 Franken) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV ).

"Volle Erwerbstätigkeit" im Sinne der zitierten Bestimmung liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist ( BGE 115 V 161 E. 10d S. 174; SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45, E. 3.1 [H 29/06]; siehe auch Rz. 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO).

2. Das kantonale Gericht erwog, streitig sei die AHV-rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des B.________ für die Genossame X.________ ab dem Jahr 2001. Für die Jahre 2002 bis 2006 habe der Versicherte mit den von seinem damaligen Teilerwerbseinkommen zu entrichtenden Beiträgen nicht die Hälfte der Beiträge Nichterwerbstätiger erreicht, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht davon ausgegangen sei, es seien für die genannten Jahre Beiträge als Nichterwerbstätiger geschuldet. Hingegen ergebe die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis AHVV für das Jahr 2001, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen mehr als die halben Beiträge für Nichterwerbstätige entrichtet hätten. Die 2001 geleisteten Verwaltungsstunden sowie das aktenkundige Sitzungsvolumen führten ausserdem zur Annahme, der Versicherte sei in dieser Beitragsperiode mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen. Im Jahr 2001 habe er deshalb die Beitragspflicht als Erwerbstätiger erfüllt. Die Beschwerdegegner schliessen sich dieser Betrachtungsweise an.

Die beschwerdeführende Verwaltung wendet ein, der Beschäftigungsumfang habe auch 2001 unterhalb eines Pensums von 50 Prozent gelegen. Das kantonale Gericht sei für 2001 richtigerweise von einem Nebenerwerbseinkommen von Fr. 40'370.- ausgegangen. In der Vergleichsrechnung habe es sodann aber auf Seiten der Beiträge vom Erwerbseinkommen neben den AHV/IV/EO-Beiträgen von 5,05 Prozent (Fr. 2038.-) auch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von 1,5 Prozent einbezogen, was zur Annahme geleisteter Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von Fr. 2644.- (einschliesslich des Arbeitgeberanteils: von Fr. 5288.-) geführt habe. Ohne die ALV-Beiträge belaufe sich der Gesamtbeitrag indes nur auf Fr. 4076.-, also auf weniger als die Hälfte des Beitrages des Nichterwerbstätigen (Fr. 5050.-). Damit entfalle die in Art. 28bis Abs. 1 AHVV statuierte Voraussetzung für eine Befreiung von weiteren Beiträgen. Im Rahmen der Vergleichsrechnung einseitig auch ALV-Beiträge zu berücksichtigen, gehe unter anderem deswegen nicht an, weil die Beiträge Nichterwerbstätiger vollumfänglich in die AHV, IV und EO flössen. Dagegen seien Nichterwerbstätige bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert.

3. Streitig ist allein noch die Beitragspflicht für das Jahr 2001.

3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die - von der beschwerdeführenden Ausgleichskasse bestrittene - Auffassung der Beitragspflichtigen zutrifft, für das Jahr 2001 sei eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgewiesen. Diese gesetzliche Rechtsfolgevoraussetzung entspricht einer - letztinstanzlich frei überprüfbaren - Rechtsfrage insoweit, als es um die Bezeichnung der Anforderungen für die Annahme einer "vollen" Erwerbstätigkeit geht. Die Feststellung der konkreten Umstände der Beschäftigung ist Tatfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich bindet (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Schwierigkeiten der Ermittlung des tatsächlichen Umfangs der Arbeit eines Genossenrates legen auf den ersten Blick Gemeinsamkeiten mit der Situation bei Selbständigerwerbenden nahe. Das Bundesgericht hat sich mit Bezug auf diese Kategorie von Beitragspflichtigen folgendermassen geäussert: Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (Urteile H 73/01 vom 23. August 2002, E. 3.2, und H 64/98 vom 14. September 1999, E. 5c). Bei einer nebenamtlichen Tätigkeit zugunsten eines Gemeinwesens fallen diese Gesichtspunkte jedoch ausser Betracht; der Konnex zwischen dem Zeitaufwand und dem Einkommen ist - anders als im Fall von Selbständigerwerbenden - insoweit grundsätzlich gegeben, so dass die Einkommenssituation hier grösseres Gewicht hat.

Im fraglichen Jahr 2001 erhielt B.________ von der Genossame X.________ Entschädigungen von insgesamt Fr. 40'370.-. Dieser Betrag ist mit der Erfüllung eines mindestens halben Pensums vereinbar. Das kantonale Gericht hat denn auch angenommen, den Akten sei zu entnehmen, dass sich die im Jahr 2001 geleisteten 585 Verwaltungsstunden für die Genossame auf rund 162 Tage verteilten, was pro Arbeitstag durchschnittlich 3,6 Stunden ausmache; unter Hinzurechnung der Teilnahme an insgesamt 80 Sitzungen könne für 2001 eine mindestens halbe übliche Arbeitszeit bejaht werden.

Für die beschwerdeführende Verwaltung sind die vorinstanzlichen Annahmen unzutreffend. Letztlich nehmen sowohl die Ausgleichskasse wie das kantonale Gericht - vor allem was die Gewichtung der Sitzungsgelder betrifft - blosse Plausibilitätsrechnungen vor. Ob eines der Szenarien für sich allein als ausreichendes Tatsachenfundament anerkannt werden könnte, muss hier nicht entschieden werden. Ausschlaggebend ist, dass die nebenamtliche Tätigkeit eines Genossenrates eine gemeinnützige Komponente aufweist; soweit Ehrenamt, ist sie nicht Erwerbszwecken gewidmet.

Die Beschwerdegegner betonen, dass gerade ein vermögender Korporationsbürger sich keinesfalls zu Lasten der Genossame bereichern würde: "Er tut, was B.________ tat, nämlich weit mehr als 50 % seiner Arbeitskraft der Genossame zur Verfügung zu stellen, ohne sich entsprechend dafür angemessen bezahlt zu machen" (Beschwerdeantwort, S. 4). Soweit B.________ mit seiner Tätigkeit als Genossenrat - auch - ein Ehrenamt ausgeübt hat, kann daraus keine AHV-rechtlich bedeutsame Erwerbstätigkeit abgeleitet werden. Die vorinstanzliche Annahme, es liege volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor - wonach bezogen auf das Jahr 2001 eigentlich gar keine Vergleichsrechnung (unten E. 3.2) mehr anzustellen wäre -, lässt sich nicht aufrechterhalten.

Selbst wenn das zeitliche Engagement insgesamt mehr als 50 Prozent einer allgemein üblichen Beschäftigungsdauer betragen haben sollte, lässt sich diese Konstellation - nach Abzug des ehrenamtlichen Anteils der Beschäftigung - unter dem Aspekt der streitigen Statusfrage ohne weiteres mit derjenigen des (nebenamtlichen) Verwaltungsrates vergleichen. Das Bundesgericht hat festgehalten, ein reines Verwaltungsratsmandat (ohne gleichzeitige Wahrnehmung geschäftsführender Funktionen oder von Sekretariatsarbeiten) stelle grundsätzlich keine "volle" Erwerbstätigkeit dar (SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45, E. 5.1 [H 29/06]).

3.2 Ist davon auszugehen, eine beitragspflichtige Person sei im massgebenden Zeitraum nicht dauernd oder, wie hier, nicht voll erwerbstätig gewesen, entscheidet sich die Frage nach dem Beitragsstatus (Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige) aufgrund von Art. 28bis Abs. 1 AHVV danach, welcher Bereich im Einzelfall gegenüber dem anderen überwiegt. Nach konkretisierender Auslegung durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (oben E. 1) ist die Vorgabe einer "vollen" Erwerbstätigkeit erfüllt, wenn dafür ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird; dies soll ab einem halben Pensum der Fall sein. Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der halben üblichen Arbeitszeit gilt die versicherte Person als Nichterwerbstätige, wenn zudem die Beiträge von einem allfälligen Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrages für Nichterwerbstätige ( Art. 28 Abs. 1 AHVV ) ausmachen. Nichterwerbstätigkeit ist somit nur solange gegeben, als der mindere Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit nicht durch deren wirtschaftliches Rendement aufgewogen wird. Die beiden Bemessungssubstrate - Erwerbseinkommen einerseits, Vermögen und Renteneinkommen anderseits - sind einander in Gestalt ihrer jeweiligen beitragsrechtlichen Belastung gegenüberzustellen. Bei einem unterschiedlich weitgehenden Einbezug von Beitragsarten würde diese normative Gewichtung verfälscht. Die von der Beschwerdeführerin angemahnte Parallelität der zu vergleichenden Grössen ist damit unabdingbar. Das kantonale Gericht hat in der Vergleichsrechnung die - bei Nichterwerbstätigen nicht erhobenen - Beiträge zugunsten der Arbeitslosenversicherung auf Seiten der Beiträge vom Erwerbseinkommen zu Unrecht veranschlagt. Damit liegen diese, soweit anrechenbar (Fr. 4076.-), unter der Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrages von Fr. 5050.-.

3.3 Bei fehlender "voller" Erwerbstätigkeit sowie aufgrund des Umstandes, dass die anrechenbaren Beiträge vom Erwerbseinkommen diejenigen aufgrund der Bemessungsgrundlage eines Nichterwerbstätigen untertreffen, gilt B.________ auch bezogen auf das Beitragsjahr 2001 als Nichterwerbstätiger.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Juni 2007 aufgehoben, soweit er die Beitragspflicht für das Jahr 2001 betrifft.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub