Appeal Regarding Occupational Pensions Contribution Dispute Dismissed for Failure to Address Timeliness of Initial Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual, referred to as A.________, filed a complaint against a decision by the Foundation for Occupational Retirement Provision (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), dated February 10, 2023, regarding contributions and the lifting of a legal proposal concerning A.________. The Federal Administrative Court did not proceed with the complaint because it was submitted late. Despite giving A.________ the opportunity to comment on the timeliness and provide evidence, the individual did not respond, leading to the conclusion that the complaint was overdue. Consequently, A.________ appealed the ruling from June 8, 2023, in public-law matters to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Occupational Pensions Contribution Dispute Dismissed for Failure to Address Timeliness of Initial Complaint: The Federal Administrative Court did not proceed with the complaint because it was submitted late. Despite giving A.________ the opportunity to comment on the timeliness and provide evidence, the individual did not respond, leading to the conclusion that the complaint was overdue. Consequently, A.________ appealed the ruling from June 8, 2023, in public-law matters to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because the grounds for the appeal were clearly insufficient.
The Tribunal decided not to levy court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_544/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2,
8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023 (C-1615/2023).
Erwägungen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 10. Februar 2023 betreffend Beiträge und Aufhebung des Rechtsvorschlags in Sachen A.________ nicht ein. Nachdem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und allfällige Belege einzureichen - der Beschwerdeführer sich aber nicht vernehmen liess -, erkannte das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde sei nach Lage der Akten verspätet eingereicht worden (Urteil vom 8. Juni 2023).
A.________ führt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2.
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Tritt die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht ein, so befasst sie sich nicht mit der Sache selbst. Gegenstand der Anfechtung eines solchen Entscheids können nur die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich daher mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen. Ansonsten ist keine sachbezogene Begründung gegeben ( BGE 123 V 335 ; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023).
2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe dem Anschein nach einzig auf das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin, indem er u.a. geltend macht, diese sei nicht auf seine telefonischen und schriftlichen Eingaben eingegangen und es habe nie eine verständliche Abrechnung gegeben. Er argumentiert also nur in der Sache und äussert sich nicht zum - hier ausschliesslich massgebenden - prozessualen Thema der Fristwahrung.
3. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2.1 zweiter Abs.). Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub