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9C_543/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Insurance Matter

Geschäftsnummer 9C_543/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute with an individual appealing against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich related to old age and survivors' insurance. The appellant claims that the ruling from September 30, 2022, is void because she neither filed a complaint herself nor authorized anyone else to file on her behalf. The canton court did not proceed with the complaint as there were no apparent grounds for the individual's interest in contesting the decision. Consequently, the appellant's claim of not participating or having an interest in the initial proceedings raised questions about her capacity to legitimately appeal the prior ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Insurance Matter: The appellant claims that the ruling from September 30, 2022, is void because she neither filed a complaint herself nor authorized anyone else to file on her behalf. The canton court did not proceed with the complaint as there were no apparent grounds for the individual's interest in contesting the decision. Consequently, the appellant's claim of not participating or having an interest in the initial proceedings raised questions about her capacity to legitimately appeal the prior ruling.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Beschwerdelegitimation Altersversicherung rechtlich geschütztes Interesse Fremdversicherung Hinterlassenenversicherung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision not to enter into the appeal (inadmissibility) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for dispensing with court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_543/2022

Urteil vom 22. Dezember 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. September 2022 (AB.2022.00056).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022,

in Erwägung,

das das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen), dies jedoch nichts daran ändert, dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 und Urteil 9C_54/2022 vom 23. August 2022 E.1 mit weiteren Hinweisen).

dass gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat,

dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung nicht auf eine ihr überwiesene Eingabe eingetreten ist, wobei es weder Gerichtskosten erhob, noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zusprach,

dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend macht, die angefochtene Verfügung vom 30. September 2022 sei nichtig, da sie weder selber Beschwerde erhoben noch eine Drittperson bevollmächtigt habe, in ihrem Namen Beschwerde zu erheben,

dass die Beschwerdeführerin damit ausdrücklich bestätigt, vor kantonalem Gericht keinen Beschwerdewillen gehabt zu haben, womit nicht ersichtlich ist, worin ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung bestehen sollte,

dass damit die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Person nicht hinreichend dargetan ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold