Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_543/2017 KI-generiert

Invalidity Pension Cessation and Vocational Measures Assessment

Geschäftsnummer 9C_543/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had received varying degrees of disability pension benefits from a Swiss social insurance program since December 1999, including a full pension and subsequent adjustments. A revision process initiated in January 2011 led to the suspension of the benefits during specific periods, ultimately resulting in the termination of the pension and a demand for the repayment of overpaid funds. The individual contested this decision, seeking to have the pension reinstated, the repayment obligation annulled, and the consideration of vocational rehabilitation measures prior to the suspension of benefits. The initial administrative decision was partially overturned by a regional court, confirming some pension payments but also agreeing to the cessation of benefits as of August 31, 2016. The individual then appealed to the Federal Tribunal, arguing that her case required further evaluation of her vocational rehabilitation needs before any pension suspension or reduction could be finalized.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 8a IVG, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 i.V.m; Invalidity Pension Cessation and Vocational Measures Assessment: A revision process initiated in January 2011 led to the suspension of the benefits during specific periods, ultimately resulting in the termination of the pension and a demand for the repayment of overpaid funds. The individual contested this decision, seeking to have the pension reinstated, the repayment obligation annulled, and the consideration of vocational rehabilitation measures prior to the suspension of benefits. The initial administrative decision was partially overturned by a regional court, confirming some pension payments but also agreeing to the cessation of benefits as of August 31, 2016. The individual then appealed to the Federal Tribunal, arguing that her case required further evaluation of her vocational rehabilitation needs before any pension suspension or reduction could be finalized.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungseinstellung berufliche Abklärung Arbeitsfähigkeit Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung Kündigungstermin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for filing an appeal concerning the violation of federal law, which is relevant to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_543/2017

Urteil vom 7. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Revision; Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juni 2017 (I 2016 84).

Sachverhalt:

A. A.________ bezog ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente, ab 1. März 2000 eine ganze, ab 1. Juni 2001 eine halbe, ab 1. April 2005 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2005 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Rente in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2013 und erneut ab 1. März 2016 sistiert. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 hob die IV-Stelle Schwyz die Rente auf Ende Oktober 2014 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurück. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 setzte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 93'780.- fest.

B. A.________ erhob Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Juli 2016 sei aufzuheben; die Versicherungsleistungen seien auf Ende August 2016 einzustellen; die für die Zeit von Juli bis und mit September 2013 sistierte Rente sei nachzuzahlen; die in Aussicht genommene Rückforderung angeblich zu viel bezogener Leistungen sei für ungültig und nichtig zu erklären; die IV-Stelle sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren. In der Replik stellte sie ergänzend den Antrag, vorgängig der Einstellung der Invalidenrente sei die berufliche Situation abzuklären und die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen. Zu beiden Eingaben liess sich die IV-Stelle vernehmen.

Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Folgendes:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, und die zugrunde liegende Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2016 dahingehend abgeändert, als die Rente per 31. August 2016 aufgehoben wird. Der Beschwerdeführerin ist zudem die vorsorglich sistierte Rente ab 1. März 2016 bis 31. August 2016 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 nachzuzahlen. Soweit die Verfügung vom 19. Juli 2016 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückfordert, wird sie aufgehoben. Ebenso wird die Verfügung vom 23. Februar 2017 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der IV-Stelle aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.-5. (...).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 14. Juni 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen und alsdann über die Einstellung der Rente neu zu entscheiden.

Erwägungen:

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

2. Streitgegenstand ist die Aufhebung der ganzen Rente durch die Vorinstanz auf Ende August 2016 bzw. die Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. September 2016. Dabei stellt sich einzig die Frage, ob die Versicherte nach einer Rentenbezugsdauer von mehr als fünfzehn Jahren (1. Dezember 1999 bis 31. August 2016; vgl. BGE 141 V 5 ) im Hinblick auf die erwerbliche Verwertung der aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden durfte (vgl. E. 3.1 hiernach).

Soweit die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf Art. 8a IVG stützt, verkennt sie, dass diese Bestimmung einen anderen Tatbestand regelt als der hier zu beurteilende Sachverhalt (vgl. Urteil 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69). Nicht einzugehen ist sodann auf ihr Vorbringen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 20 % liege auf der Hand, was praxisgemäss Anspruch auf berufliche Massnahmen gebe. Mit Bezug auf Massnahmen beruflicher Art losgelöst von der Rentenaufhebung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sind somit unbeachtlich.

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1 und 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über ein genügend grosses Selbsteingliederungspotenzial verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzliche Abklärungspflicht verletzt, indem sie untätig geblieben sei und keine irgendwie gearteten beruflichen Massnahmen überhaupt in Erwägung gezogen habe. Korrekterweise hätte daher die Vorinstanz die Sache zur Abklärung ihrer Massnahmenbedürftigkeit an diese zurückweisen müssen mit der Verpflichtung, über berufliche Massnahmen und danach über die Einstellung der Rente zu entscheiden. Stattdessen habe sie selbst eine Art substituierte Begründung vorgenommen, was bereits deshalb nicht als rechtmässig erscheine, weil die angefochtene Verfügung bezüglich beruflicher Massnahmen keine Entscheidung enthalte. Dadurch sei sie nicht nur in dem Sinne beschwert, dass sie sich nicht vollumfänglich nach den vorgenommenen Abklärungen zur Sache äussern konnte, sondern es sei ihr auch der Instanzenzug beschnitten worden. Das Verfahren erweise sich somit als nicht rechtskonform und als bundesrechtswidrig.

3.2.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die IV-Stellen bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich abzuklären haben, ob Eingliederungsbedarf besteht und inwiefern oder eine Selbsteingliederung zumutbar ist. Das Ergebnis ist indessen einzig für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung von Bedeutung, wogegen allenfalls durchzuführende berufliche Massnahmen keine Rolle spielen. Im Kontext qualifiziert sich die Eingliederungsfrage im streitgegenständlichen Sinne somit als Teilaspekt des Rechtsverhältnisses "abgestufte Rente" bzw. "befristete Rente" ( BGE 125 V 413 E. 2b und 2d S. 416 f.), bezüglich dessen das kantonale Gericht die Rentenaufhebung erst zum 31. August 2016 angeordnet hat.

Dieser Zeitpunkt ist bezüglich der (Selbst-) Eingliederungsfrage im bundesgerichtlichen Verfahren entscheidend, was die Beschwerde verkennt.

3.2.2. Eine unrichtige oder unvollständige oder sogar gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs bzw. der (objektiven und subjektiven) Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person kann lediglich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder -aufhebenden Verfügung beanstandet werden. Es besteht kein eigenständiger Anspruch auf "Abklärung ihrer Massnahmenbedürftigkeit" und Prüfung beruflicher Massnahmen, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8, wonach der versicherten Person zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen [was Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung voraussetzt] eingestellt wird. Vielmehr stützt diese Aussage das in E. 3.2.1 hiervor Gesagte.

3.2.3. Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 19. Juli 2016, mit welcher sie die ganze Rente auf Ende Oktober 2014 aufhob, die Gründe dar, weshalb sie die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Leistungsbezug nicht als erfüllt erachtete. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung der Frage, ob Eingliederungsbedarf besteht oder ob der Versicherten eine Selbsteingliederung zumutbar ist, zum selben Ergebnis gelangt. Es wird nicht geltend gemacht, die Akten reichten nicht aus, um die Eingliederungsfrage abschliessend beurteilen zu können, (weitere) Abklärungen seien erforderlich. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe eine Art substituierte Begründung vorgenommen bzw. eine Gehörsverletzung begangen, und der Instanzenzug sei beschnitten worden.

3.3. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht sind nicht stichhaltig: Die Feststellung der Vorinstanz, sie sei bis im Mai 2002, somit rund vierzehn Jahre vor der Rentenaufhebung zu 50 % als Büromitarbeitern tätig gewesen, verliert allein aufgrund der Tatsache, dass sie im... 2001 ihr erstes Kind bekam, nicht an Aussagekraft. Sodann wird der Einwand, dass es sich bei dieser Stelle um einen Nischen-Arbeitsplatz gehandelt habe, nicht genügend substanziiert, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand "Fremdsprache (Computer Supporter) ". Mit ihrem Vorbringen, sie habe bloss eine zweijährige Anlehre und nicht eine KV-Lehre absolviert, weshalb von einer niedrigeren Qualifikation bzw. von einem erhöhten theoretischen und auch praktischen Nachhol- und Schulungsbedarf bezüglich der EDV auszugehen sei, übt sie in erster Linie unzulässige appellatorische Kritik an der Feststellung der Vorinstanz ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), sie habe noch während des Rentenbezugs eine Bürotätigkeit ausgeübt. Schliesslich hat die Vorinstanz, entgegen ihren Vorbringen, nicht festgestellt, sie sei im Rahmen eines 50 %-Pensums voll einsetzbar. Vielmehr hat sie ausdrücklich festgehalten, dass diese Einschätzung "unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen betreffend die linke Schulter" gelte.

4. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler