Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_543/2008 KI-generiert

Disability Insurance: Finality of Administrative Decisions and Refusal to Reopen Training Allowance

Geschäftsnummer 9C_543/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning disability insurance benefits for an individual who was granted vocational retraining as an interior design technician but contested the denial of a request to reassess previously established daily allowances during his training. Initially, the insurance authority set the daily benefits and later increased them, but the individual sought to challenge a rejection of a request for reconsideration regarding these benefits. After the person’s complaint to the court was dismissed, he appealed, seeking to overturn the earlier decisions and have his claims re-evaluated. The key issue revolved around whether the authority appropriately declined to reassess his appeal based on existing legal provisions and administrative discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance: Finality of Administrative Decisions and Refusal to Reopen Training Allowance: Initially, the insurance authority set the daily benefits and later increased them, but the individual sought to challenge a rejection of a request for reconsideration regarding these benefits. After the person’s complaint to the court was dismissed, he appealed, seeking to overturn the earlier decisions and have his claims re-evaluated. The key issue revolved around whether the authority appropriately declined to reassess his appeal based on existing legal provisions and administrative discretion.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invaliditätsversicherung Ausbildungszulage verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Neuanmeldung für Invalidenleistungen vollstreckbarer Entscheid Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in summary procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant as per regulatory provision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited by the Tribunal to frame the question regarding the correctness of the lower court's decision not to enter into the request for reconsideration.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

200 2021 92 (2021-06-29) · be
Claimant Denied Second Invalidity Pension After Failed Appeal Based on Insufficient Change in Health Status
«…richt nicht verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. August 2008, 9C_543/2008, E. 2) und ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwer…»
9C_782/2009 (2010-04-16)
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IV.2008.16 (2008-05-28) · sg
Appeal of Non-Entry into Merits of Reconsideration for Disability Allowance
«…s Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, IV 2008/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2008. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber…»
IV.2008.16 (2008-05-28) · sg
Appeal Regarding Discretionary Refusal to Re-examine Disability Allowance Rate
«…s Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, IV 2008/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2008. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_543/2008

Urteil vom 29. August 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach G.________, geboren 1978, Umschulung in Form einer Ausbildung zum Techniker TS Innenarchitektur zu (Verfügung vom 28. März 2006) und legte für die Dauer der Ausbildung das Taggeld auf Fr. 123.20 für drei Einzeltage pro Woche fest (Verfügung vom 4. April 2006). Sie erhöhte es in der Folge auf Fr. 128.80 (Verfügung vom 11. Mai 2006). Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auf ein am 12. Juni 2007 gestelltes und am 24. August und 7. November 2007 bekräftigtes Wiedererwägungsgesuch des Versicherten trat die IV-Stelle mit Mitteilungsschreiben vom 21. November 2007 nicht ein.

B. Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von G.________ dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

C. G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Entscheide des Versicherungsgerichts und der IV-Stelle (vom 21. November 2007) seien aufzuheben; die Taggeldverfügungen vom 4. April 2006 und 11. Mai 2006 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Taggeldansprüche neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Auf den Antrag einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Taggeldverfügungen vom 4. April 2006 und 11. Mai 2006 und Neufestsetzung von Taggeldansprüchen ist nicht einzutreten; es kann hier einzig darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht ( Art. 95 lit. a BGG ) befunden hat, die Verwaltung sei nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe keinen neuen Sachentscheid getroffen.

2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ( BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 oben mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen von Revisionsgründen weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht ( BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert ( BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 53).

3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle ein Eintreten auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2007 offenkundig nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt ihrer Schreiben vom 31. Juli 2007 und 21. November 2007 abgelehnt. Das Nichteintreten erfolgte nach äusserst summarischer Prüfung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch hat die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht damit begründet, dieser könne neben der Ausbildung an drei Tagen seinen Lebensunterhalt verdienen. Sie hat angeführt, die Ausbildung sei so angelegt, dass die Studenten nebenbei ihren Lebensunterhalt verdienen könnten (Schreiben vom 31. Juli 2007); sie ist damit gar nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen.

4. Weil die Verwaltung gemäss Rechtsprechung weder von den Betroffenen noch vom Sozialversicherungsgericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ein solches Rückkommen; Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar ( BGE 117 V 12 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 E. 1b/cc). Die Versicherten haben ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu wahren. Nach dem Gesagten muss es mit dem Nichteintreten vom 21. November 2007 sein Bewenden haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz, statt auf Beschwerdeabweisung zu erkennen, richtigerweise einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen; denn die Beantwortung dieser Frage würde im Ergebnis ohnehin keine Auswirkungen auf die Rechtslage zeitigen (Urteile C 276/01 vom 31. Mai 2002 und I 374/03 vom 20. August 2003).

5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den unterlegenen Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz