Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_54/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal of Interlocutory Social Security Judgment Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_54/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against the decision of the social insurance court in Zurich, which had partially upheld a prior ruling related to disability insurance but required a reassessment of the pension entitlement. The individual sought to contest this decision in a higher court, arguing about procedural implications and potential disadvantages arising from the interim ruling. However, the court ultimately determined that the complaint could not be considered at this stage as it did not meet the necessary legal conditions for immediate appeal, thus deciding not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Claimant's Appeal of Interlocutory Social Security Judgment Inadmissible: The individual sought to contest this decision in a higher court, arguing about procedural implications and potential disadvantages arising from the interim ruling. However, the court ultimately determined that the complaint could not be considered at this stage as it did not meet the necessary legal conditions for immediate appeal, thus deciding not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit Teilrente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because it was inadmissible.

Art. 64 BGG

Legal aid was denied because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_54/2016

Urteil vom 2. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 (zugestellt am 12. Januar 2016), mit welchem die Beschwerde des A.________ teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 2015 insoweit aufgehoben wurde, als die Sache zur neuen Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen wurde,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 21. Januar 2016,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid - da über den Streitgegenstand (Anspruch auf Invalidenrente) nicht abschliessend befunden wurde - nicht um einen Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer zulässigen und gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner