Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_539/2019 KI-generiert

Denial of Free Legal Assistance in Administrative and Cantonal Proceedings Not Appealable Without Irreparable Harm

Geschäftsnummer 9C_539/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal by an individual against a decision made by the Insurance Court of the Canton of Aargau regarding the denial of free legal representation in an administrative procedure involving disability insurance. The Insurance Court had earlier denied the individual's request for free legal representation due to a lack of merit and clarified that this decision was considered an interim order under Swiss law. The individual contested this decision, arguing it caused a non-recoverable disadvantage, but the court noted that the issue was solely about who would pay the legal fees for services already rendered, with no immediate impact on the individual's ability to exercise their rights. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Denial of Free Legal Assistance in Administrative and Cantonal Proceedings Not Appealable Without Irreparable Harm: The Insurance Court had earlier denied the individual's request for free legal representation due to a lack of merit and clarified that this decision was considered an interim order under Swiss law. The individual contested this decision, arguing it caused a non-recoverable disadvantage, but the court noted that the issue was solely about who would pay the legal fees for services already rendered, with no immediate impact on the individual's ability to exercise their rights. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Amtshilfe unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Verfahrensablauf nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the finding of inadmissibility.

Art. 93 BGG

The appeal was not adjudicated upon because the contested decision was an appealable interlocutory decision only under specific conditions (Art. 93 BGG), which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_539/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat André M. Brunner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2019 (VBE.2019.211).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2019,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. Februar 2019, mit welcher diese den Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint hatte, mit Entscheid vom 20. Juni 2019 abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht auch das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit abwies,

dass es sich beim Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 139 V 600 E. 2 S. 602 f.; 133 V 645 E. 1 S. 646), die vor Bundesgericht nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache ( BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.),

dass ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur ist und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist ( BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647),

dass ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren zu verneinen ist, da diese letztinstanzlich nur noch für den Zeitraum von 12. Januar bis 27. April 2019 verlangt wird, in dem der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits geleistet hat ( BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 133 V 645 E. 1 S. 646 f.),

dass somit nicht die Gefahr droht, die Beschwerdeführerin könne infolge Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht wahrnehmen, sondern es lediglich um die Frage geht, von wem der Rechtsanwalt honoriert wird, womit kein irreparabler Nachteil in der Sache vorliegt ( BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 133 V 645 E. 2.2 S. 648),

dass auch der Entscheid über die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist (Urteil 8C_228/2013 vom 30. April 2013; zur Anwendbarkeit von Art. 93 Abs. 1 BGG auf den Kosten- und Entschädigungspunkt eines Zwischenentscheids vgl. ausserdem BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),

dass vorliegend über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Entscheid in der Sache befunden wurde, dessen Abweisung mithin keinen Einfluss mehr auf den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens hatte, weshalb darin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu sehen ist (zit. Urteil 8C_228/2013),

dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können ( BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. mit Hinweis),

dass die Beschwerde demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald