Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_538/2012 KI-generiert

Insured Person Fails to Substantiate Appeal Regarding Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 9C_538/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding the invalidity insurance. The complainant did not engage with the court's determination that their undated submission was not properly regarded as a complaint, leading to the court's decision to not proceed with the case. The court noted that the complainant failed to demonstrate how the previous ruling was legally flawed or warranted review. Consequently, the appeal was not considered, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Insured Person Fails to Substantiate Appeal Regarding Procedural Non-Compliance: The complainant did not engage with the court's determination that their undated submission was not properly regarded as a complaint, leading to the court's decision to not proceed with the case. The court noted that the complainant failed to demonstrate how the previous ruling was legally flawed or warranted review. Consequently, the appeal was not considered, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation Zulässige Gründe Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_538/2012

Urteil vom 12. Juli 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 30. Mai 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Mai 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, die Versicherte habe sich auf die Anfrage, ob ihre undatierte Eingabe an die IV-Stelle Bern (welche diese an das Gericht weiterleitete) als Beschwerde aufzufassen sei, nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss auf die Eingabe nicht einzutreten sei,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2012 mit dieser für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Feststellung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierende Erwägung rechtsfehlerhaft sein sollte und sie insbesondere auch nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte die fragliche Eingabe als Beschwerde prüfen müssen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke