Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_537/2011 KI-generiert

Insured Person v. Cantonal Social Insurance Institution (Invalidity Benefits Denial Overruled)

Geschäftsnummer 9C_537/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for disability benefits citing various psychological issues, including sleep and digestive disorders, memory problems, anxiety, and burnout. Initially, the individual was granted partial disability benefits but sought a full pension due to worsening conditions. A series of medical evaluations concluded that the individual suffered from a moderate depressive episode but did not establish a debilitating health condition that would warrant full disability status. The administrative court upheld the denial of full benefits, leading the individual to appeal the decision, arguing that their mental health conditions should be sufficient for a disability claim. The dispute centers on whether moderate depression can constitute an invalidating health issue under the law and how psychosocial factors impact the individual's employability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG, Art. 48 Abs. 2 erster; Insured Person v. Cantonal Social Insurance Institution (Invalidity Benefits Denial Overruled): Initially, the individual was granted partial disability benefits but sought a full pension due to worsening conditions. A series of medical evaluations concluded that the individual suffered from a moderate depressive episode but did not establish a debilitating health condition that would warrant full disability status. The administrative court upheld the denial of full benefits, leading the individual to appeal the decision, arguing that their mental health conditions should be sufficient for a disability claim. The dispute centers on whether moderate depression can constitute an invalidating health issue under the law and how psychosocial factors impact the individual's employability.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Invalidenleistungen des Versicherten Versicherungsleistung der Sozialversicherung depressive Störung gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive) 1-5.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied for ordering the respondent to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Provision applied for ordering the respondent to pay compensation to the appellant.

Art. 16 ATSG

Cited in the context of determining the degree of disability through the income comparison.

Art. 21 Abs. 4 ATSG

Cited in the context of the duty for self-rehabilitation concerning necessary treatment for depressiveness and behavioral therapy.

Art. 7 ATSG

Cited by the appellant in the reasoning regarding the concept of incapacity to work.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (110)

C-448/2023 (2026-06-24)
Swiss Disability Insurance for French National with Spinal Fracture
«…LAI. Il n’est toute- fois pas impossible qu’il contribue à l’apparition d’une invalidité subsé- quente (cf. arrêt du TF 9C_537/2011 du 28 juin 2012 consid. 3.1 et 3.2 et les références). 7. 7.1 Aux termes de la décision litigieuse du 16 janvier 2023,…»
200 2025 250 (2025-10-24) · be
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Expert Report Concerns
«…ans les circonstances psychosociales, il n'y a pas d'atteinte à la santé psychique invalidante (ATF 127 V 294 c. 5a; TF 9C_537/2011 du 28 juin 2012 c. 3.2, in SVR 2012 IV n° 52). On ne saurait non plus ignorer dans ce contexte que le diagnostic de dif…»
200 2025 290 (2025-09-17) · be
Disability Pension Reduction Upheld Due to Refusal of Recommended Treatment
«…grundsätzlich invali- ditätsfremden persönlichen Faktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) Berücksichtigung finden können (vgl. BBl 2005 4459 S. 4560; BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; HANS- JAKOB MOSIMANN, Mi…»
200 2024 503 (2025-09-04) · be
Appeal of Denial of Disability Pension Benefits Based on Insufficient Incapacity Assessment
«…ziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei den gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträcht…»
200 2025 109 (2025-08-05) · be
Disability Pension Denial Upheld Due to Insufficient Degree of Disability
«…zurück (Arbeitslosigkeit, Ungewissheit [act. II 77/2]; vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2), weshalb grundsätzlich keine Einschränkung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.1.3 hier- vor) und entsprechend au…»
200 2024 158 (2025-07-09) · be
Claimant v. Denial of Disability Pension
«…ich festgestellten, ausgeprägten psychischen Störung fehlt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass nicht auf die Missbrauchsproble- matik eingegangen worden sei (Besch…»
200 2024 317 (2025-06-27) · be
Claimant v. Disability Insurance Administration Denial Appeal
«…linique était aussi influencé par des facteurs psychosociaux (dos. AI 82.4/8; voir à ce propos: ATF 127 V 294 c. 5a; TF 9C_537/2011 du 28 juin 2012 c. 3.2, in SVR 2012 IV n° 52). Aussi, le psychiatre traitant, dont l'avis n'a pas échappé à l'expert, a…»
200 2025 16 (2025-06-17) · be
Appeal Regarding Denial of Disability Benefits for Moderate Depressive Episode
«…shalb ein "Burnout" nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Austrittsbericht des Psych- iatrischen Ambulatoriums der C._____…»
200 2024 46 (2025-04-01) · be
Appeal Regarding Disability Pension Denial and Subsequent Impairment Reassessment
«…r Sicht (grundsätzlich) nicht berücksichtigt wer- den (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2; siehe auch BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2, 2008 IV Nr. 62 S. 203,…»
200 2023 650 (2025-02-24) · be
Invalidity Insurance Agency v. Claimant (Change in Circumstances Not Credibly Demonstrated)
«…e- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitssch…»
200 2024 626 (2025-01-30) · be
Insurance Claimant v. Disability Insurance Office (Incomplete Medical Records)
«…cht invalidisierende psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) vorliegen, ist hier der medizinische Sachverhalt mit Blick auf die im Raum stehenden Gesund- heitsschäden nicht…»
VBE.2024.318 (2025-01-28) · ag
Disability Benefits Appeal Remanded for Further Review of Worsening Psychiatric Condition
«…es Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2). Je deutlicher psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund tre- ten und das Besch…»
VBE.2024.149 (2024-10-22) · ag
Disability Pension Dispute: Partial Recovery Limits Full Benefits
«…des Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2; BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2). Es ist daher von einer verselbstständigten psychischen Störung mit Aus- wirkungen auf die Ar…»
S 2023 22 (2024-09-06) · zg
Disability Insurance Denial Overturned Due to Inadequate Psychiatric Assessment
«…ten ist, welche eine Tätigkeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, verrichten könnte (BGer 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 in fine). Konkret zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit nahm aber auch Dr. M.________ nicht Stellun…»
C-5518/2019 (2024-09-04)
Disability Pension Limit Upheld by Federal Administrative Court
«…a LAI. Il n’est toutefois pas impossible qu’il contribue à l’apparition d’une invalidité subséquente (cf. ar- rêt du TF 9C_537/2011 du 28 juin 2012 consid. 3.1 et 3.2 et les références). 9.3 Aux termes du rapport d’expertise signé le 31 janvier 2019…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_537/2011 {T 0/2}

Urteil vom 28. Juni 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, lic.iur. Claudia Pascali-Armanaschi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 27. Mai 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene R.________ meldete sich am 3. Mai 2006 wegen "Schlaf- und Verdauungsstörungen, Vergesslichkeit, Angst- und Panikzustände -> Burn-out" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern liess den Versicherten insbesondere durch Dr. med. F.________ vom Institut X.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. Dezember 2006 untersuchen. Nach Mitteilung der IV-Stelle an den Versicherten, sie würde ihm Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung gewähren und nachdem gemäss Auffassung des Instituts X.________ eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) durch den behandelnden Psychiater Dr. med. A.________ verunmöglicht worden war, beauftragte die IV-Stelle Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutachtung (Expertise vom 15. November 2007). Mit Verfügung vom 17. November 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2006 eine halbe und für die Zeit vom 1. September 2006 bis 29. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente zu.

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die mit Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente erhobene Beschwerde insofern gut, als es die Verfügung vom 17. November 2008 aufhob und die IV-Stelle anwies, weitere Abklärungen zu tätigen. Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie FMH und Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH kamen in ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Mai 2010 zum Schluss, in einem angepassten Rahmen könne der Versicherte bei einem zeitlichen Aufwand von 60 % eine Leistung von etwa 30 % erbringen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren dennoch ab, weil nach den getroffenen Abklärungen ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mangels Vorliegens einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Entscheid vom 27. Mai 2011 ab.

C. R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 ). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (Urteil 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch verneinte.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte im Anschluss an den Rückweisungsentscheid vom 21. Oktober 2009 bei den Dres. M.________ und H.________ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. Mai 2010 ein. Dieses hält fest, beim Beschwerdeführer würden eine depressive Episode mittleren Grades (ICD-10: F 32.0 [recte: F 32.1]) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen, perfektionistischen, früher auch hypomanen Typ (ICD-10: Z 73.1) vorliegen. Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung im engeren Sinne und damit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht liessen sich nicht finden. Die zunehmenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Überforderungsgefühle) und die parallel dazu sich einstellenden Eheprobleme hätten infolge der damit verbundenen Anstrengung zu einer Erschöpfungssymptomatik und schlussendlich einer Depression geführt. In einem angepassten Rahmen könne der Beschwerdeführer bei einem zeitlichen Aufwand von 60 % eine Leistung von etwa 30 % erbringen. Die Leistungseinbusse begründe sich mit der chronisch depressiven Verstimmtheit, einhergehend mit kognitiven Defiziten und schneller Erschöpfung.

2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, aufgrund des Gutachtens vom 18. Mai 2010 wie auch der Vorakten sei erstellt und werde nicht bestritten, dass beim Beschwerdeführer infolge psychosozialer Belastungsfaktoren (Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Überforderungsgefühle, Eheprobleme, Trennungsproblematik) eine depressive Symptomatik aufgetreten sei und dass er akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer, perfektionistischer und früher auch hypomaner Art aufweise (ICD-10: Z 73.1). Dabei könne zweifelsfrei eine schwere depressive Episode ausgeschlossen werden, sodass der Versicherte maximal an mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F 32.1) leide. Bei einer depressiven Episode mittleren Grades handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, das in der Regel nicht invalidisierend sei. Darüber hinaus würden mittelgradige depressive Episoden gemäss Rechtsprechung keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen und selbst beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne organisch hinreichende Grundlage nicht auf deren ausnahmsweise Unüberwindbarkeit schliessen lassen. Umso weniger vermöge eine für sich allein stehende depressive Episode mittleren Grades eine Invalidität zu begründen. Die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge würden als Z-Diagnosen kein versichertes Risiko darstellen.

2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz annehme, eine mittelschwere depressive Episode vermöge keine Invalidität zu begründen. Die Rechtsprechung habe sich noch keineswegs dazu geäussert, ob eine mittelgradige depressive Episode für sich allein eine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge oder nicht. Es bestünden keine anerkannten medizinischen Studien, aus welchen geschlossen werden könnte, eine mittelgradige depressive Episode sei in aller Regel innert vernünftiger Zeit überwindbar und könne deshalb keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG auslösen. Vielmehr sei immer im Einzelfall aufgrund einer medizinischen Begutachtung festzulegen, wieweit es der betroffenen Person objektiv möglich und zumutbar sei, trotz ihrer Krankheit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine generelle Gleichbehandlung von depressiven Erkrankungen mit somatoformen Schmerzstörungen lasse sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil vom 25. Februar 2011 (9C_871/2010) ableiten. Es lägen somit keine rechtlichen Gründe vor, welche es erlauben würden, von den schlüssigen medizinischen Beurteilungen der beauftragten Gutachter abzuweichen. Weder hätten diese zu Unrecht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren berücksichtigt, welche sie nicht hätten berücksichtigen dürfen, noch bestehe bezüglich der erhobenen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der Rechtsprechung eine generelle Vermutung, wonach diese in objektiver Hinsicht in aller Regel überwindbar ist.

3.

3.1 "Burn-out" kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten (vgl. Brand/Holsboer-Trachsler, Das Burnout Syndrom - eine Übersicht, Therapeutische Umschau 2010, S. 561 ff.). "Burn-out" wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/chapter-xx.htm; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). "Burn-out" als solches fällt somit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung (Urteil 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3); es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

3.2 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (Urteil 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

Indes ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbstständig und insofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 und SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.2).

3.3 Die vorinstanzliche Feststellung, dass beim Beschwerdeführer infolge psychosozialer Belastungsfaktoren eine maximal mittelgradige depressive Symptomatik aufgetreten ist, bindet das Bundesgericht (vgl. E. 1). Zusätzlich weist der Beschwerdeführer bloss akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer, perfektionistischer und früher auch hypomaner Art auf, welche - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2).

3.4 Für die Beurteilung des streitigen Anspruchs im durch die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Mai 2006 eröffneten Prüfungszeitraum (Art. 48 Abs. 2 erster Satz aIVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) bis zum Erlass der angefochtenen und vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung vom 15. Juli 2010 ist von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gemäss Gutachten von Dr. med. G.________ auszugehen. Auf das Gutachten der Dres. med. M.________ und H.________ kann nach dem Gesagten (E. 3.1 bis 3.3) aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden: die darin enthaltene massive Einschränkung von nur noch 60 % zumutbarer Arbeit bei bloss noch erbringbarer 30 % Leistung lässt sich durch die von den Experten daselbst angegebenen diskreten Befunde (höchstens mittelgradige depressive Episoden, Persönlichkeitszüge im Z-Code-Bereich; Persönlichkeitsstörung nur differentialdiagnostisch, also nur als ungesicherte Möglichkeit erwähnt) nicht rechtfertigen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Experten ist offensichtlich und wesentlich durch die konkrete psychosoziale Belastungssituation geprägt, welche der Beschwerdeführer durchgemacht hat und infolge seines aufrecht erhaltenen Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ nach wie vor erlebt, indem ihm täglich sein Scheitern vor Augen geführt wird. Das ist invaliditätsrechtlich nicht massgebend (vgl. E. 3.2).

4.

4.1 Der Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist damit auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. G.________ vom 15. November 2007 durchzuführen, das durch die späteren medizinischen Abklärungen in seinem Beweiswert nicht erschüttert worden ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt (E. 3.4). Dabei ist anhand der schlüssigen Berechnungsgrundlagen für die Verfügung vom 17. November 2008 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 179'300.- zu berücksichtigen. Dieses hohe Einkommen kann der Beschwerdeführer - durchaus aus gesundheitlichen Gründen - unbestrittenerweise nicht mehr erzielen: Setzte er sich wieder den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Anforderungen und Belastungen aus, würde sich sein Gesundheitszustand rapide verschlechtern. Insoweit ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig; denn arbeitsunfähig ist auch, wer eine (bisherige) Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiterhin oder wiederum verrichten könnte (vgl. statt vieler SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2 Sodann fragt sich, was dem Beschwerdeführer im massgeblichen Prüfungszeitraum (E. 3.4) als Invalideneinkommen anzurechnen ist. Sozialpraktisch fallen hiefür als nächstliegend die von der Firma S.________ - bei einem Arbeitspensum von 50 % - weiterhin bezogenen "ca. CHF 70'000.- pro Jahr" (Schreiben der Firma S.________ vom 19. November 2008) als echtzeitlich erzieltes Einkommen in Betracht. Deren Qualifizierung als Soziallohn, welche nur unter beweisrechtlich strengen Voraussetzungen in Frage kommt (Urteil 8C_290/2007 vom 7. Juli 2008 E. 5.2), verbietet sich einerseits im Lichte des soeben erwähnten völlig unbestimmt gehaltenen, Gefälligkeitscharakter aufweisenden Schreibens des Arbeitgebers und anderseits in Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. G.________, worauf abzustellen ist (vgl. E. 3.4), da dieser dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten attestiert.

Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 179'300.- und Fr. 70'000.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 % (60,96 %; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5. Die Beurteilung nach den E. 3.4 und E. 4 hievor ist auf die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung vom 15. Juli 2010 zu beschränken. Denn nachdem nunmehr definitiv feststeht, dass eine rentenausschliessende Eingliederung in der angestammten Firma S.________ gesundheitlich nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage der anderweitigen Eingliederung (vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer kann sich nicht längerfristig darauf berufen, in seiner zukünftigen, relativ langen Aktivitätsdauer stets nur Teilzeitarbeiten u.a. zuhause, ausschliesslich für die Firma S.________, auszuführen. Vielmehr ist eine wirksame Eingliederung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht zu ziehen. Parallel dazu ist auf einen weiteren Aspekt der Pflicht zur Selbsteingliederung hinzuweisen: auf eine erforderliche konsequente Behandlung der Depressivität mit deren Begleiterscheinungen, auch auf eine allenfalls erforderliche verhaltenstherapeutische Massnahme im Hinblick auf Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten ( Art. 21 Abs. 4 ATSG ). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer damit in einer anderen Berufsarbeit - losgelöst von der Firma S.________ - wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreichen könnte. Je nach Eingliederungsergebnis hat die Verwaltung, bei fehlender optimaler Einkommenserzielung unter Verwendung von Tabellenlöhnen gemäss LSE - und zwar der Stufe 3, verfügt der Beschwerdeführer doch über ein hohes Mass an beruflicher Erfahrung und an Knowhow, das er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann -, über den Rentenanspruch ab 1. August 2010 neu zu befinden, wobei das obige Valideneinkommen teuerungsangepasst (vgl. SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.5 und 6) in den Einkommensvergleich einzusetzen ist.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2011, und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Juli 2010 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Dreiviertelsinvalidenrente vom 1. Juni 2006 bis 31. Juli 2010.

2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Eingliederung des Beschwerdeführers im Sinne der E. 5 an die Hand nehme und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. August 2010 neu verfüge.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini