Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_534/2017 KI-generiert

Supplementary Benefits Repayment Waiver Denial Upheld Due to Lack of Good Faith and Defective Appeal

Geschäftsnummer 9C_534/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the cantonal administrative court regarding the retroactive recovery of additional benefits from an old-age and disability pension scheme. The administrative court found that the individual had severely neglected their duty to report income discrepancies while receiving the benefits, which led to an underreporting of a foreign pension. The individual's claims in the appeal emphasized financial hardship but were deemed insufficient as they failed to address the core issues of good faith and the regulatory requirements for benefit retention. Consequently, the complaint was not admitted, and the application for free legal assistance was rendered moot due to the lack of merit in the legal arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Supplementary Benefits Repayment Waiver Denial Upheld Due to Lack of Good Faith and Defective Appeal: The administrative court found that the individual had severely neglected their duty to report income discrepancies while receiving the benefits, which led to an underreporting of a foreign pension. The individual's claims in the appeal emphasized financial hardship but were deemed insufficient as they failed to address the core issues of good faith and the regulatory requirements for benefit retention. Consequently, the complaint was not admitted, and the application for free legal assistance was rendered moot due to the lack of merit in the legal arguments presented.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Einkommensverzicht Ergänzungsleistungen Treu und Glauben Härtefallrente Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 1 Satz
dass, weil die Erlasserfordernisse (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssen und daher die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es bereits am guten Glauben fehlt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ), die erneute Schilderung der grossen finanziellen Härte zum vornherein unbeachtlich ist,
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift somit nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted to the simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden kann ( Art.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Free legal aid (representation) was denied because the appeal was hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court waived the collection of court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Free legal aid (representation) was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_534/2017

Urteil vom 18. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubün-den, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Juni 2017 (S 16 158).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Juni 2017 (betreffend Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen [EL]) gerichtete Beschwerde vom 18. August 2017 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und allfälligen unentgeltlichen Verbeiständung),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht in Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe seine Untersuchungs- und Meldepflicht grobfahrlässig verletzt, indem er gegenüber der Beschwerdegegnerin während der gesamten Dauer des EL-Bezugs von Januar bis Juli 2015 nicht auf die erkennbare einnahmenseitig fehlerhafte Anrechnung einer zu tiefen ausländischen Rente hingewiesen habe,

dass der Beschwerdeführer sachbezogen einzig geltend macht, er habe keine Veranlassung gesehen, diesen Umstand zu melden, nachdem in der Rückerstattungsverfügung vom 14. Juli 2015 unter dem Titel "Renten ausländisch" der korrekte Betrag vermerkt worden sei,

dass das entsprechende Argument an der Sache vorbeizielt, werfen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer doch vor, die Meldepflichtverletzungen in einem früheren Stadium - während der Ausrichtung der Leistungen - begangen zu haben,

dass, weil die Erlasserfordernisse (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssen und daher die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es bereits am guten Glauben fehlt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ), die erneute Schilderung der grossen finanziellen Härte zum vornherein unbeachtlich ist,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift somit nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl