Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_533/2019 KI-generiert

Recipient of Benefits Dispute Repayment of Overpaid Sums Regarding Rent Including Parking Fee

Geschäftsnummer 9C_533/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man born in 1950, who had been receiving an ordinary pension and supplementary benefits from the Swiss Old Age and Survivors Insurance (AHV), had his benefits reviewed by the Compensation Office in Lucerne in March 2017. The review led to a reduction of his entitlement from November 2018 to 1683 Swiss Francs per month, along with a demand to repay 5022 Francs in overpaid benefits. Dissatisfied with this decision, the man filed a complaint, resulting in the Lucerne Cantonal Court partially upholding his appeal and reducing the repayment amount to 3158 Francs. Both parties, the Compensation Office and the man, took the matter to the Swiss Federal Tribunal, where further disputes centered around the calculation of rental costs and other associated expenses in the supplementary benefits assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; Recipient of Benefits Dispute Repayment of Overpaid Sums Regarding Rent Including Parking Fee: The review led to a reduction of his entitlement from November 2018 to 1683 Swiss Francs per month, along with a demand to repay 5022 Francs in overpaid benefits. Dissatisfied with this decision, the man filed a complaint, resulting in the Lucerne Cantonal Court partially upholding his appeal and reducing the repayment amount to 3158 Francs. Both parties, the Compensation Office and the man, took the matter to the Swiss Federal Tribunal, where further disputes centered around the calculation of rental costs and other associated expenses in the supplementary benefits assessments.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Mietzinsabzug bei Ergänzungsleistungen Leistungsbezüger Anfangsmietzins Wohnkosten bestrittene Forderung Parkplatzbenutzungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders as the basis for confirming the initial decision regarding the reimbursement amount.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning section (E. 7) regarding the waiver of court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

200 2023 120 (2024-01-03) · be
Swiss Administrative Court Upholds Denial of Supplementary Benefits Due to Undisclosed Assets and Abuse of Law
«…s und dient daher offenkundig nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis (vgl. Entscheide des BGer vom 25. Novem- ber 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 ff. mit diversen Hinweisen). Die darauf entfallenden Kosten können…»
200 2023 79 (2023-09-26) · be
Recipient's Rent Division Challenge and Parking Space Expense Inclusion
«…Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (Entscheide des Bundesgerichts vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2 und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen…»
200 2022 237 (2022-07-01) · be
Supplementary Benefit Recipient Challenges Parking Cost Deduction in Rent Calculation
«…ssenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 3.1.2 Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom…»
A/3277/2021 (2022-06-13) · ge
Appeal Regarding Supplementary Benefits: Parking Rent Exclusion and Retroactive Asset Calculation
«…t. 10 al. 1 let. b LPC (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_533/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_533/2019) du 25 novembre 2019 consid. 3.2.2), y compris s'agissant de l'automobile d'une personne en chaise roulante dépendante…»
200 2020 132 (2020-06-30) · be
EL Recipient's Dispute Over Calculation of Housing Costs for Non-Essential Rental Units
«…eren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2). Der Mietzins einer zweiten Wohnung kann innerhalb des in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG vorgesehe- nen H…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_533/2019

Urteil vom 25. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom

17. Juni 2019 (5V 18 408).

Sachverhalt:

A. Der 1950 geborene A.________ bezog seit dem 1. November 2013 eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV. Nachdem die Ausgleichskasse Luzern im März 2017 eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eingeleitet hatte, setzte sie dessen monatlichen EL-Anspruch ab November 2018 auf Fr. 1683.- fest und forderte von ihm zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5022.- zurück (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018).

B. Die dagegen geführte Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. Juni 2019 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 dahingehend ab, dass es den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3158.- herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit dieser die teilweise Gutheissung vorsehe, und macht geltend, der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 sei vollumfänglich zu bestätigen.

A.________ verlangt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Letztinstanzlich ist die Höhe des Rückforderungsbetrages streitig, und zwar ob und in wie weit einzelne Positionen in den EL-Berechnungen berücksichtigt werden können. Im Masslichen sind die entsprechenden Streitpunkte unbestritten.

3.

3.1.

3.1.1. Das Kantonsgericht erkannte, vor dem 1. April 2017 habe der monatliche Mietzins des Beschwerdegegners gemäss Mietvertrag vom 16. Oktober 2013 Fr. 800.- betragen. Die Ausgleichskasse habe jedoch seit Beginn des Anspruchs im November 2013 für die Wohnkosten nur Fr. 750.- berücksichtigt. Damit seien monatlich Fr. 50.- zu Unrecht nicht an die anerkannten Ausgaben angerechnet worden. Insgesamt habe der Versicherte von November 2013 bis und mit März 2017 (ohne April 2014) Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 2000.- zu wenig erhalten.

3.1.2. Die Ausgleichskasse macht geltend, aus dem Mietvertrag vom 16. Oktober 2013 sei zwar ein Mietzins von monatlich Fr. 800.- ersichtlich, doch gehe daraus auch zweifelsohne hervor, dass zur Mietsache als Nebenraum auch ein Abstellplatz gehöre. Dieser sei betragsmässig beim Mietzins unter Ziffer 4.1 des Vertrages nicht ausgeschieden worden. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Gemäss Mietpreis-Strukturerhebung 2003 des Bundesamtes für Statistik würden vom gesamten Mietzins von Fr. 800.- Fr. 50.- auf die Miete des Abstellplatzes entfallen, was ortsüblich sei. Dass das kantonale Gericht die Fr. 50.- für den Abstellplatz unter die Mietkosten der Wohnung subsumiert habe, verletze Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (SR 831.30) sowie Art. 8 Abs. 1 BV .

3.2.

3.2.1. Aus dem Mietvertrag vom 16. Oktober 2013 geht mit der Beschwerdeführerin hervor, dass zur Mietsache als Nebenraum auch ein Abstellplatz gehört und dieser beim Mietzins von Fr. 800.- nicht ausgeschieden worden ist. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, hat sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich unrichtig (E. 1 oben) festgestellt.

3.2.2. Der monatliche Betrag von Fr. 50.- im Sinne eines ortsüblichen Preises, den die Ausgleichskasse für den im Mietvertrag als Zusatzobjekt aufgeführten Abstellplatz angenommen hat, ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. hierzu Urteil P 17/05 vom 24. Oktober 2005 E. 3). Es stellt sich die Frage, ob diese Fr. 50.- bei den Mietzinskosten berücksichtigt werden können. Die Ergänzungsleistungen dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Versicherte bringt vor, er benötige den Abstellplatz, um sein altes Motorrad sowie ein Fahrrad unterzustellen. Ausserdem befänden sich dort eine "Holzfräse" und Brennholz. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Abstellplatz nicht Bestandteil der Wohnung, sondern ihres Aussenraumes ist und nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis des Beschwerdegegners dient. Die Kosten für diesen Nebenraum können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. auch RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Ausgleichskasse habe von November 2013 bis und mit März 2017 (ohne April 2014) Fr. 2000.- zu wenig geleistet, ist daher bundesrechtswidrig (vgl. E. 1 oben).

3.2.3. Konsequenz dieser Bundesrechtswidrigkeit ist, dass die Vorinstanz Fr. 2000.- zu viel abgezogen hat. Der vom kantonalen Gericht festgestellte Rückforderungsbetrag ist um diese Summe zu erhöhen und beläuft sich somit auf Fr. 5158.- (vgl. Sachverhalt lit. B).

3.3. Die Ausgleichskasse kritisiert ausserdem, die Vorinstanz habe in Bezug auf den Mietzins ab November 2013 eine eigene Anspruchsberechnung vorgenommen, obwohl das kantonale Gericht im vorliegenden Verfahren einzig den Rückforderungsanspruch ab Dezember 2014 zu beurteilen gehabt hätte. Über die Periode von November 2013 bis November 2014 liege eine rechtskräftige Verfügung (vom 3. Dezember 2013) vor, auf die das Kantonsgericht nicht zurückkommen dürfe.

Wie das Vorgehen des kantonalen Gerichts im gerügten Punkt rechtlich zu beurteilen ist, kann offen gelassen werden. Denn so oder anders sind die von der Vorinstanz vom Rückforderungsbetrag abgezogenen Fr. 2000.- nach dem Gesagten nicht bundesrechtskonform, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

4.

4.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ). Damit kann letztlich offen bleiben, ob das kantonale Gericht zu Recht Schuldzinsen sowie Krankheits- und Unfallkosten vom Vermögen in Abzug gebracht hat.

4.2. Anzufügen bleibt, dass die Ausgleichskasse den Abzug der Schuldzinsen im Jahr 2016 anerkennt. Betreffend die übrigen im Streit liegenden Jahre findet sich keine Willkürrüge in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz, weshalb dieser verbindlich ist (E. 1 oben). Die Ausgleichskasse beruft sich allein auf den bundesrechtlichen Begriff des Reinvermögens, was nicht genügt.

5. Das kantonale Gericht ist auf den vom Beschwerdegegner beantragten Erlass sämtlicher Rückforderungen nicht eingetreten. Soweit der Versicherte auch im vorliegenden Verfahren ein Erlassgesuch stellt, ist nochmals auf die Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach der Erlass im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtungsgegenstands nicht überprüft werden kann. Wie aus dem angefochtenen Entscheid jedoch auch hervorgeht, hat die Ausgleichskasse das Gesuch zur Kenntnis genommen und die Behandlung desselben nach der rechtskräftigen Klärung der Rückforderungspflicht bzw. deren Betrag in Aussicht gestellt.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 5022.- ( Art. 107 Abs. 1 BGG ).

7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdegegners wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 17. Juni 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 26. Oktober 2018 bestätigt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber