Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_533/2015 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Refusal of Free Legal Aid Due to Lack of Substantive Justification

Geschäftsnummer 9C_533/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted an appeal against a decision made by the Federal Administrative Court, which declared a request for free legal assistance as irrelevant and rejected a request for the appointment of a free legal representative. The appeal to the Federal Court addresses procedural aspects of this prior decision, specifically focusing on the denial of free legal aid. The individual contested the idea that he was capable of representing his own interests in the context of his request for old-age and survivors' insurance benefits, but failed to substantiate his claims adequately. The court found that the matter did not raise complex legal issues and determined that it would not entertain the appeal due to procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Refusal of Free Legal Aid Due to Lack of Substantive Justification: The appeal to the Federal Court addresses procedural aspects of this prior decision, specifically focusing on the denial of free legal aid. The individual contested the idea that he was capable of representing his own interests in the context of his request for old-age and survivors' insurance benefits, but failed to substantiate his claims adequately. The court found that the matter did not raise complex legal issues and determined that it would not entertain the appeal due to procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Vorentscheid materielle Begründetheit gesetzliche Vertretung Verwaltungsbeschwerde vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted for consideration in the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_533/2015

Urteil vom 31. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015, mit welcher dieses das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben und jenes um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen hat,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. August 2015 an A.________, in der es A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat,

in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht am 7. August 2015 eingereichten Eingaben (vom 5., 6. und 10. August 2015 sowie vom 25. August 2015),

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen, namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, zu entscheiden ist,

dass sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss als Zwischenentscheid gilt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist (Urteil 9C_363/2015 vom 16. Juni 2015 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f. und Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49),

dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung deswegen als gegenstandslos abgeschrieben hat, weil das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG für die Parteien kostenlos ist und die Eingaben des Beschwerdeführers vernünftigerweise einzig so verstanden werden können, dass er sich gegen die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung zur Wehr setzt,

dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen, soweit sie überhaupt sachbezogen sind, weder substanziiert rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er sei mit Blick auf die von ihm getätigten Eingaben offenkundig in der Lage, sein Anliegen ausreichend zu vertreten, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend, und die Erwägung, die Beschwerdesache (Erfüllung der Mindesbeitragsdauer) werfe weder schwierige Rechtsfragen auf noch liege ein komplexer Sachverhalt vor, rechtsfehlerhaft sein sollte,

dass namentlich die generellen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, sondern der Beschwerdeführer konkret hätte darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz bundesrechtswidrig besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten, verneint hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle