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9C_529/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Insufficiency in AVS Matter

Geschäftsnummer 9C_529/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by two individuals against a social security institution regarding an issue related to old-age and survivor insurance. The Zurich Social Security Court had previously dismissed their complaint, leading the individuals to seek a review from the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal noted that the submissions made by the individuals failed to meet the necessary legal requirements for a valid appeal, particularly lacking in arguments addressing the merits of the previous court's decision. As a result, the Federal Tribunal declined to consider the appeal, and no court costs were imposed on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Formal Insufficiency in AVS Matter: The Zurich Social Security Court had previously dismissed their complaint, leading the individuals to seek a review from the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal noted that the submissions made by the individuals failed to meet the necessary legal requirements for a valid appeal, particularly lacking in arguments addressing the merits of the previous court's decision. As a result, the Federal Tribunal declined to consider the appeal, and no court costs were imposed on the appellants.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden beschränkte Handlungsfähigkeit formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the decision to waive court fees despite the losing party normally being liable for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_529/2015 {T 0/2}

Urteil vom 1. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015, mit dem es auf eine von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2015 an A.________ und B.________, worin Frist zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen angesetzt und gleichzeitig auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ und B.________ am 27. Juli 2015eingereichte Beschwerde,

in die weiteren Eingaben vom 30. Juli sowie 3., 4. und 28. August 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Eingaben der Beschwerdeführer diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie auch nicht ansatzweise Ausführungen zur Eintretensfrage enthalten,

dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass das Bürgerrecht überhaupt Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann