Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_527/2018 KI-generiert

Mother's Maternity Allowance Calculation Error and Right to be Heard

Geschäftsnummer 9C_527/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A self-employed woman born in 1983, after the birth of her child in June 2015, applied for maternity compensation from the Solothurn cantonal compensation office. Initially, she was granted compensation based on her declared annual income of CHF 23,500. However, after she resumed work in September 2015 and subsequently declared a lower income for 2015, the compensation office asked her to repay some of the compensation. The office demanded repayment based on updated income information for 2015, calculated by the tax authorities, which reflected lower income than previously stated. The woman's appeal against this decision was dismissed by the Solothurn Insurance Court, prompting her to take the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the compensation should be based on an income of CHF 24,000, and that she should be refunded any excess repayments with interest.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16b EOG; Mother's Maternity Allowance Calculation Error and Right to be Heard: Initially, she was granted compensation based on her declared annual income of CHF 23,500. However, after she resumed work in September 2015 and subsequently declared a lower income for 2015, the compensation office asked her to repay some of the compensation. The office demanded repayment based on updated income information for 2015, calculated by the tax authorities, which reflected lower income than previously stated. The woman's appeal against this decision was dismissed by the Solothurn Insurance Court, prompting her to take the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the compensation should be based on an income of CHF 24,000, and that she should be refunded any excess repayments with interest.

Schlagwörter

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Erwerbsersatz bei Mutterschaft Mutterschaftsentschädigung Einkommensberechnung Beitrag an Selbständigerwerbende Rechnungsfehler Entschädigungsberechtigung Abschlagszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as the basis for finding a violation of the right to be heard (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the decision to waive further written submissions.

Art. 105 BGG

Cited in the reasoning regarding the limited cognisance of the Federal Tribunal, which prevents curing the defect at the federal level.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to determine the award of reduced party compensation because the appellant was represented by a trustee, not a lawyer.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the limited cognisance of the Federal Tribunal, which prevents curing the defect at the federal level.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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MUV.2018.1 (2019-05-17) · sg
Maternity Benefit Calculation and Time-Barred Recovery Claim
«…(BGE 133 V 431, publiziert in: Die Praxis (Pra) 8/2008, Nr. 99, S. 626; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2019, 9C_527/2018, E. 2.2). 2. 2.1 Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf die Frage der Verwirkung streitig, ob die Beschwerdege…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_527/2018

Urteil vom 25. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 9. Juli 2018 (VSBES.2017.236).

Sachverhalt:

A. Die 1983 geborene A.________ ist seit dem 1. Oktober 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbständigerwerbende angeschlossen. Nach der Geburt ihrer Tochter am 16. Juni 2015 meldete sie sich am 25. Juni 2015 bei der Ausgleichskasse für eine Mutterschaftsentschädigung an. Ihr Jahreseinkommen als Selbständigerwerbende bezifferte sie mit Fr. 23'500.-. Die Ausgleichskasse teilte gestützt darauf am 3. Juli 2015 mit, es bestehe basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 52.80 für die Zeit vom 16. Juni bis zum 21. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von insgesamt Fr. 4'907.90. Nachdem A.________ am 12. Oktober 2015 mitgeteilt hatte, sie gehe seit dem 2. September 2015 wiederum einer Erwerbstätigkeit nach, forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 Fr. 1'001.60 an zu viel ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 6. März 2017 deklarierte A.________ gegenüber der Ausgleichskasse ein "reines Einkommen" von Fr. 10'955.- für das Jahr 2015 und von Fr. 15'081.- für das Jahr 2014. Nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge forderte die Ausgleichskasse auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 11'500.- für das Jahr 2015 weitere Fr. 2'012.35 an zu viel ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung zurück (Rückforderungsverfügung vom 3. Mai 2017). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse nach angedrohter reformatio in peius ab und erhöhte den Rückforderungsbetrag gestützt auf die mittlerweile eingegangenen Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land betreffend das Steuerjahr 2015 androhungsgemäss auf Fr. 2'722.60 (Einspracheentscheid vom 17. August 2017).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. Juli 2018 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, die Rückzahlung den wirklichen Tatsachen anzupassen. Insbesondere sei als Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung von einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 24'000.- auszugehen. Die zu viel bezahlten Rückzahlungen seien zudem mit einem Verzugszins von 5 % zurückzuerstatten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 schützte, womit die Beschwerdegegnerin Fr. 2'722.60 an im Zeitraum zwischen dem 16. Juni und dem 1. September 2015 zu viel ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung zurückforderte.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ( Art. 16b EOG ), zu dessen Beginn ( Art. 16c EOG ), Ende ( Art. 16d EOG ) sowie Höhe und Bemessung ( Art. 11 Abs. 1 und 16e EOG ; Art. 7 EOV ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die Ermittlung und die Meldung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals durch die kantonalen Steuerbehörden an die Ausgleichskassen ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 1 AHVV ) sowie der Verbindlichkeit dieser Meldungen für Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ; BGE 110 V 83 E. 4 S. 85 f. und 369 E. 2 S. 370 f.). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu betonen ist, dass Art. 32 EOV zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV verweist. Danach wird die Entschädigung - mit Bezug auf Dienstleistende - aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (vgl. BGE 133 V 431 E. 6.1 f. S. 436 ff.; SZS 2008 S. 394 f.). Dieselbe Regelung wiederholt im Übrigen Rz. 1089 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) mit Hinweis auf die sinngemäss anwendbaren Rz. 5043-5046 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte - wie zuvor die Beschwerdegegnerin - als Grundlage für die Bestimmung des für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Einkommens nicht auf die Zahlen des Kalenderjahres vor der Geburt (2014), sondern auf diejenigen des Geburtsjahres (2015) ab. Dabei legte sie ihren Berechnungen die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land vom 6. März 2017 zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6'835.- (bei im Betrieb investiertem Eigenkapital von Fr. 7'080.-) erzielt hatte. Mit diesem Vorgehen hat das kantonale Gericht nachgeburtliche Einkommen mitberücksichtigt (vgl. Sachverhalt lit. A Abs. 1 in fine), was nach dem in E. 2.2 Dargelegten unzulässig ist. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ändert daran die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden nichts. Die Einwände der Beschwerdeführerin richten sich seit je her dagegen, dass zur Berechnung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung das (tatsächliche) Einkommen des gesamten Jahres 2015 als Basis herangezogen wurde, obwohl sie aufgrund ihrer Niederkunft teilweise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Mit diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit ( Art. 8 BV ; vgl. dazu BGE 133 V 431 E. 6.1 S. 436 f.). Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor ( Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. zur Begründungspflicht BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Gegen eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren spricht die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts ( Art. 105 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

3.2. Da die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt das - wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird ( Art. 102 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 2) - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ohne dass die von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemachten materiellrechtlichen Einwände zu prüfen wären. Das kantonale Gericht hat das für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung massgebende Einkommen insbesondere unter genügender Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 sowie in allfälliger Notwendigkeit einer Sachverhaltsergänzung zu bestimmen und danach über die Rückforderung neu zu entscheiden.

4.

4.1. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. statt vieler: Urteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4.2. Die Beschwerdeführerin ist durch einen Treuhänder qualifiziert, nicht aber anwaltlich vertreten. Es ist daher gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 9 des Reglements über die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht eine solche in der Höhe von Fr. 4'620.- für einen Arbeitsaufwand von 21 Stunden geltend, ohne diesen indessen näher zu substanziieren. Es geht aus der Beschwerdeschrift auch nicht hervor, ob der geltend gemachte Aufwand nur aus dem bundesgerichtlichen oder auch aus dem vorinstanzlichen und dem Einspracheverfahren resultieren soll. So oder anders ist er für das hier einzig massgebende letztinstanzliche Verfahren deutlich überhöht. Die Streitsache ist nicht als besonders schwierig einzustufen. Zudem bestand dasselbe Vertretungsverhältnis bereits im vorinstanzlichen Verfahren und die jeweils eingereichten Rechtsschriften Unterscheiden sich inhaltlich kaum. Aufgrund dessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner