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9C_526/2025 KI-generiert

Swiss health insurance appeal inadmissible for deficient statement of grounds challenging service and timeliness of objections.

Geschäftsnummer 9C_526/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (III. public-law division) dismissed the complainant's appeal for failure to meet statutory pleading requirements, leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned health insurance and the complainant had challenged a canton-level court's refusal to consider his appeal as untimely. The complainant's submissions allegedly included a request to recuse a judge, an attack on a previous, already-final judgment, and various procedural objections to the service of the challenged ruling. The Court held the appeal impermissible, citing violations of the mandatory requirements for stating grounds under Article 42 of the Federal Supreme Court Act (BGG), and noting that complaints challenging a non-entry decision must explain why the lower court should have entered the case, which the complainant failed to do. The Court declined to impose court costs on this occasion but warned of costs for future filings of a similar nature, and declared a request for suspensive effect moot.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss health insurance appeal inadmissible for deficient statement of grounds challenging service and timeliness of objections: public-law division) dismissed the complainant's appeal for failure to meet statutory pleading requirements, leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned health insurance and the complainant had challenged a canton-level court's refusal to consider his appeal as untimely. The complainant's submissions allegedly included a request to recuse a judge, an attack on a previous, already-final judgment, and various procedural objections to the service of the challenged ruling. The Court held the appeal impermissible, citing violations of the mandatory requirements for stating grounds under Article 42 of the Federal Supreme Court Act (BGG), and noting that complaints challenging a non-entry decision must explain why the lower court should have entered the case, which the complainant failed to do. The Court declined to impose court costs on this occasion but warned of costs for future filings of a similar nature, and declared a request for suspensive effect moot.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Versicherungspflicht Parteianhörung Verfahrensrügen ungenügende Rechtsschrift Direktversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure due to lack of sufficient legal grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs one final time.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_526/2025

Urteil vom 3. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. August 2025 (730 25 146).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. September 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. August 2025,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer "vorsorglich" beantragt, es habe die Richterin, die nach Aktenlage schon in dem ebenfalls ihn betreffenden Verfahren 9C_248/2025 mitgewirkt habe, in den Ausstand zu treten,

dass dieses Ausstandsbegehren - das im Übrigen rechtsgenüglich zu begründen wäre (vgl. Urteil 9C_547/2022 vom 5. Dezember 2022) - zum Vornherein gegenstandslos ist, da im vorliegenden Fall in anderer Besetzung geurteilt wird,

dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil 9C_248/2025 vom 13. Juni 2025 richtet, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel darstellt, weil jenes Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG) und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel offen steht, während ein ausserordentliches Rechtsmittel (Art. 121 ff. BGG) nicht eingereicht wurde,

dass betreffend die übrigen Vorbringen darauf hinzuweisen ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_258/2025 vom 11. Juni 2025),

dass die Beschwerde - wie unlängst jene im Verfahren 9C_248/2025 - erneut nicht genügt, da sie wiederum weder Ausführungen zu der Eintretensfrage noch dazu enthält, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die neuerlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer als Einsprecher aufgrund des bestehenden Verfahrensverhältnisses mit der Zustellung des Einspracheentscheids hätte rechnen und sich entsprechend verhalten müssen,

dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen, der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten innerhalb der laufenden Beschwerdefrist am 7. März 2025 nochmals in Kopie zugestellt worden, womit ihm zumutbar gewesen wäre, eine Beschwerde fristgerecht bis zum 24. März 2025 einzureichen,

dass sich das stattdessen vom Beschwerdeführer Vorgebrachte, soweit überhaupt sachbezogen, darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht,

dass dies namentlich für die nicht näher substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers gilt, das angefochtene Urteil sei "unter falscher Namensführung" in seinen Briefkasten gelangt, nicht rechtsgenüglich unterzeichnet und - was Gültigkeitserfordernis sei - nicht eingeschrieben versendet worden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG - einmal noch - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer allerdings inskünftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,

dass mit dem Urteil der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Williner