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9C_526/2018 KI-generiert

Claimant Fails to Submit Contested Decision in Old Age Insurance Appeal

Geschäftsnummer 9C_526/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual residing in Australia filed a complaint against an unknown party regarding a decision related to old-age and survivor insurance. The complaint was submitted without the necessary documentation from the prior instance, and the Federal Court notified the claimant of this deficiency, setting a deadline for correction. The claimant failed to provide the required documents within the given timeframe, leading to the decision not to consider the appeal. Furthermore, even if the documents had been submitted, the complaint did not meet essential content requirements, making it inadmissible in any case.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Submit Contested Decision in Old Age Insurance Appeal: The complaint was submitted without the necessary documentation from the prior instance, and the Federal Court notified the claimant of this deficiency, setting a deadline for correction. The claimant failed to provide the required documents within the given timeframe, leading to the decision not to consider the appeal. Furthermore, even if the documents had been submitted, the complaint did not meet essential content requirements, making it inadmissible in any case.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen Beschwerdelegitimation gesetzliche Verfahrensfrist Kollokationsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court fees are waived under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_526/2018

Urteil vom 16. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Australien,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz (756.1842.8667.57).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juni 2018 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,

in die Verfügung vom 22. Juni 2018, in welcher das Bundesgericht auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift hinwies und A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) anzeigte und ihn zu dessen Behebung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Versicherte die Verfügung vom 22. Juni 2018 am 4. Juli 2018 entgegen nahm und die darin angesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids somit am folgenden Tag zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass die angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ),

dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Huber