Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_525/2022 KI-generiert

Appeal Against Invalidity Pension Denial and Damages Claims Dismissed for Lack of Merits

Geschäftsnummer 9C_525/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the Bern Administrative Court regarding their entitlement to an invalidity insurance pension. The appellant's appeal also included demands for damages and a complete debt cancellation by the social service, which the lower court did not address. The appellant sought a fair reassessment of their health condition with the right to a second opinion, criticizing the conduct of the Bern IV-Stelle. However, the appeal did not sufficiently demonstrate how the previous court's evaluation of evidence and determination of facts were legally erroneous or arbitrary. Additionally, an interim measure request for financial assistance was made moot by the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Against Invalidity Pension Denial and Damages Claims Dismissed for Lack of Merits: The appellant's appeal also included demands for damages and a complete debt cancellation by the social service, which the lower court did not address. The appellant sought a fair reassessment of their health condition with the right to a second opinion, criticizing the conduct of the Bern IV-Stelle. However, the appeal did not sufficiently demonstrate how the previous court's evaluation of evidence and determination of facts were legally erroneous or arbitrary. Additionally, an interim measure request for financial assistance was made moot by the court's decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Entschädigung für subjektiven Schaden Rechtsgutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beschwerdelegitimation Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_525/2022

Urteil vom 29. November 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2022 (200 22 311 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. November 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2022,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung materiell beurteilt hat und auf die bei ihr erhobene Beschwerde insoweit, als damit ein Schadenersatz bzw. eine Wiedergutmachung ("komplette Schuldensanierung des Sozialamtes zusätzlich") verlangt worden war, nicht eingetreten ist,

dass somit die Anträge betreffend Strafverfolgung und "Entschädigungssumme" von Fr. 250'000'000.-, soweit nicht ohnehin neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG , mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts von vornherein unzulässig sind (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ; BGE 125 V 413 E. 1),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht insbesondere dargelegt hat, weshalb es dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2022 Beweiskraft beigemessen hat,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, sondern mit seiner "politischen Beschwerde" eine "faire Abklärung des gesundheitlichen Gesamtzustandes mit Recht auf Zweitmeinung" verlangt und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht wiederzugeben und das Verhalten der IV-Stelle Bern zu kritisieren,

dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - an Ungebührlichkeit grenzende (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ) - Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Antrag "zwecks Hilfestellung" betreffend "die ersten" Fr. 10'000'000.- als Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme zu verstehen ist, das mit diesem Urteil gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann