Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_525/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Revocation Challenged: Reassessment Improper Due to Defensible Original Finding

Geschäftsnummer 9C_525/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, an individual born in 1969, who worked as a painter, submitted a claim to the Zurich Cantonal Disability Insurance Office for disability benefits due to various health issues on October 11, 2011, after previous claims in 2004 and 2008 had been denied. The individual was granted a full disability pension retroactively from October 1, 2011, based on a 100% disability rating due to a hospital stay in 2012 and subsequent medical assessments. However, in December 2014, the insurance office initiated a revision process, determining in March 2017 that the individual's health had improved sufficiently to allow for full-time work in a suitable occupation, and thus, decided to terminate the disability pension effective April 30, 2017. The individual contested this decision, and the dispute moved through the Social Insurance Court of Zurich and eventually to the Swiss Federal Tribunal. The individual argued that the original disability ruling was not obviously incorrect, opposing the substitution of the ruling's basis without a material change in circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Invalidity Pension Revocation Challenged: Reassessment Improper Due to Defensible Original Finding: The individual was granted a full disability pension retroactively from October 1, 2011, based on a 100% disability rating due to a hospital stay in 2012 and subsequent medical assessments. However, in December 2014, the insurance office initiated a revision process, determining in March 2017 that the individual's health had improved sufficiently to allow for full-time work in a suitable occupation, and thus, decided to terminate the disability pension effective April 30, 2017. The individual contested this decision, and the dispute moved through the Social Insurance Court of Zurich and eventually to the Swiss Federal Tribunal. The individual argued that the original disability ruling was not obviously incorrect, opposing the substitution of the ruling's basis without a material change in circumstances.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenaufhebung Festsetzung der Invalidenrente medizinische Neubeurteilung Arbeitsunfähigkeit Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited for imposing court costs on the losing party (IV-Stelle).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited for ordering the losing party (IV-Stelle) to pay the successful appellant's compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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«…szusprechung darbot, als vertret- bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bun- desgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge- setz über die…»
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«…tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 86 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere is…»
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«…htig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derje- nige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteile des BGer 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; 9C_835/2017 vom 13. Au- gust 2018 E. 2). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine…»
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«…ngszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesge- richts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 86 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 6.2.3. Zweifell…»
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«…ngszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesge- richts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 86 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Für die Beurtei-…»
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«…tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 86 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).…»
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«…tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; UELI KIE- SER, a.a.O., N. 60 zu Art. 53 ATSG). Diese Grundsätze sind auch zu beachten,…»
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«…en Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2019, 9C_525/2019, E. 4.1). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hi…»
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«…en Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2019, 9C_525/2019, E. 4.1). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hi…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_525/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 (IV.2017.00435).

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ arbeitete an verschiedenen Stellen als Maler. Zwei in den Jahren 2004 und 2008 eingereichte Leistungsgesuche bei der Invalidenversicherung wurden abschlägig beschieden. Am 11. Oktober 2011 meldete sich A.________ unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen. Vom 21. Juni bis 30. Juli 2012 war A.________ in der Klinik B.________ AG hospitalisiert. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Oktober 2011 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.

Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. U.a. liess sie den Versicherten polydiziplinär begutachten (Expertise der BEGAZ, Begutachtungszentrum Basel-Land, vom 28. Dezember 2015, ergänzt am 28. Januar 2016). Gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachter und ergänzende Angaben der Klinik für Unfallchirurgie am Spital C.________ vom 3. März 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 10. März 2017 auf den 30. April 2017 auf mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verbessert habe und er nunmehr in der Lage wäre, in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum zu arbeiten.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat; es verneinte die Revisionsvorausssetzungen, bestätigte jedoch die Aufhebung der Invalidenrente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung, sei doch die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), den Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), die Revision der Invalidenrente ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ), die dafür vorausgesetzte Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; vgl. auch BGE 144 I 28 E. 2.2 S. 30), die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen ( Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG ; BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; 138 V 147 E. 2.1 S. 148), sowie die Bestätigung einer Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (144 I 103 E. 2.2 S. 105; 140 V 85 E. 4.2 S. 87) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat die Revisionsvoraussetzungen in Würdigung der medizinischen Unterlagen verneint, weil seit Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2013 keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist. Hingegen erachtete es die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig, indemes ausführte, der Beschwerdeführer sei bereits seit Dezember 2011 aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig; Anhaltspunkte dafür, dass er nach diesem Zeitpunkt aus psychischen Gründen während längerer Zeit voll erwerbsunfähig war, fehlten.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, dass die Anforderungen an eine Wiedererwägung erfüllt seien. Er habe nach Dezember 2011 wiederholt längere Zeit in stationärer Behandlung verbracht, so im Spital C.________, in der Klinik D.________ und in der Klinik B.________ AG. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe denn auch festgehalten, dass eine durchgehende Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2011 nicht angenommen werden könne. Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 23. Januar 2013 habe im Wesentlichen auf den Berichten der Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.________, vom 2. Mai 2012 und dem Austrittsbericht der Klinik B.________ AG (vom 30. August 2012) beruht. Im Bericht des Spitals C.________ sei eine volle Arbeitsunfähigkeit als Maler seit 1. Juli 2011 bescheinigt worden, während in Bezug auf eine angepasste Arbeit eine Umschulung empfohlen worden sei. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Einschätzungen sei die Aussage des kantonalen Gerichts, es habe seit 15. Dezember 2011 volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden, aktenwidrig und willkürlich. Die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf fachärztliche Berichte und die Stellungnahme des RAD sei nicht zweifellos unrichtig gewesen.

4.

4.1 Zweifellos unrichtig und damit einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG zugänglich ist eine Leistungszusprechung in der Regel, wenn sie aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile 9C_835/2017 vom 13. August 2018, 9C_215/2015 vom 10. Juni 2015, 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 und 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013).

Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprechung auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen ( BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79).

4.2 Im vorliegenden Fall kann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 23. Januar 2013 mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, insbesondere die Aussage, ab 15. Dezember 2011 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen, beruht auf unvollständiger, für das Bundesgericht nicht verbindlicher Sachverhaltsermittlung (E. 1 hievor). Wie in der Beschwerde richtig bemerkt wird, war der Versicherte gemäss Bericht der Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.________, vom 2. Mai 2012 seit 1. Juli 2011 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig. Im Austrittsbericht der Klinik B.________ AG vom 30. August 2012, wo der Versicherte vom 21. Juni bis 30. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde in psychischer Hinsicht nebst einem Alkohol- und einem Kokainabhängigkeitssyndrom je mit gegenwärtigem Substanzgebrauch eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit enthält dieser Bericht keine Angaben, was jedoch nicht für das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit spricht. Denn diese Frage stand nicht im Vordergrund. Vielmehr unterzog sich der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts verschiedenen Therapien. Bei der Entlassung stand alsdann seine künftige Wohnsituation im Zentrum des Interesses.

Der RAD wiederum nahm am 18. September 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Rentenverfügung Stellung. Die beiden RAD-Ärztinnen hielten fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht gesamthaft ab Mai 2011 von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch und weiter andauernd durch den psychischen Gesundheitsschaden begründet. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine fraglich. Wenn die IV-Stelle gestützt auf diese medizinischen Unterlagen den Invaliditätsgrad auf 100 % festgelegt und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, ist dies ohne weiteres vertretbar und kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der zu Art. 53 Abs. 2 ATSG ergangenen Rechtsprechung (E. 4.1 hievor) qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Rentenverfügung vom 23. Januar 2013 sind nicht erfüllt. Da entsprechend den unbestritten gebliebenen Erwägungen des kantonalen Gerichts auch eine Rentenrevision ausser Betracht fällt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfügung.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. März 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat auch über den 1. Mai 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer