Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_523/2013 KI-generiert

Pension Beneficiary Dispute: Partner vs. Parent for Pillar 3a Capital

Geschäftsnummer 9C_523/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the pension capital from a third pillar account following the death of an individual. The deceased, who left behind his mother and his longtime partner, had both parties claiming entitlement to the pension funds. The mother filed a lawsuit against the pension foundation for the capital, leading to a court decision that partially favored her claim. The partner then contested this ruling, asserting that the capital should belong to her as well, arguing that she had a vested interest in the deceased's financial decisions. The court had to evaluate the nature of the support provided by the deceased to his partner and whether it met the criteria for significant support as defined by relevant regulations. The outcome hinged on the duration and nature of their relationship, as the partnership did not meet the required criteria for entitlement based on the established regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 102 BGG, Art. 107 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG; Pension Beneficiary Dispute: Partner vs. Parent for Pillar 3a Capital: The deceased, who left behind his mother and his longtime partner, had both parties claiming entitlement to the pension funds. The mother filed a lawsuit against the pension foundation for the capital, leading to a court decision that partially favored her claim. The partner then contested this ruling, asserting that the capital should belong to her as well, arguing that she had a vested interest in the deceased's financial decisions. The court had to evaluate the nature of the support provided by the deceased to his partner and whether it met the criteria for significant support as defined by relevant regulations. The outcome hinged on the duration and nature of their relationship, as the partnership did not meet the required criteria for entitlement based on the established regulations.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Elternrente Gemeinschaftskonto Konkubinatspartner Kapitalanforderungen Personengesellschaft Stiftungsurkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal basing its decision on the facts established by the lower court, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant to pay a party indemnity to the successful respondent S.________.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning to dismiss arguments due to lack of a protected interest, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for challenging a violation of federal law, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of factual findings, but not explicitly in the dispositive orders.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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«…gegen Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank und S. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 Regeste Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unter…»
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LB140021 (2014-10-02) · zh
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«…g, in: successio 2013, S. 134; AEBI-MÜLLER, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erb- recht lehrt − und was nicht!,…»
LB140021 · zh
Pillar 3a Pension Funds in Inheritance Distribution
«…g, in: successio 2013, S. 134; AEBI-MÜLLER, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erb- recht lehrt − und was nicht!,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_523/2013

Urteil vom 28. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank, c/o Zürcher Kantonalbank,

vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer

und Advokatin Simone Emmel,

2. S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene R.________ sel. verfügte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Vorsorgestiftung) über ein Vorsorge-Konto der Säule 3a, als er 2010 verstarb. Er hinterliess u.a. seine Mutter S.________ und seine Lebensgefährtin K.________. Sowohl die Mutter als auch die Lebensgefährtin verlangten von der Vorsorgestiftung das Vorsorgekapital; eine Einigung kam nicht zustande.

B. Am 20. Dezember 2011 erhob S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr das Vorsorgekapital des Säule-3a-Kontos des R.________ sel. nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen. Die Vorsorgestiftung beantragte, sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der berechtigten Person das Sparen-3-Guthaben im Betrag von Fr. 67'500.- zuzüglich den jeweils geltenden Zinssatz bis dato Hinterlegung auszubezahlen; das Begehren betreffend Verzinsung zu 5 % sei abzuweisen. Die zum Verfahren beigeladene K.________ schloss auf Abweisung der Klage. Am 14. Mai 2012 hinterlegte die Vorsorgestiftung das Vorsorgekapital (abzüglich 8 % Verrechnungssteuer) beim Sozialversicherungsgericht. Dieses hiess die Klage mit Entscheid vom 15. Mai 2013 in Bezug auf das Vorsorgekapital vollständig und in Bezug auf die Zinsen teilweise gut; dies unter Berücksichtigung des hinterlegten Kapitals, welches es der S.________ zusammen mit dem Formular für den Antrag auf Rückerstattung des Verrechnungssteuerabzugs herausgeben werde.

C. K.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei der Entscheid vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Klage der S.________ abzuweisen. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

S.________ lässt auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorsorgestiftung beantragt, es sei festzustellen, dass sie sich durch Hinterlegung des Vorsorgekapitals von Fr. 62'385.52 (nach Verrechnungssteuerabzug) bei der Kasse des Sozialversicherungsgerichts rechtsgültig von ihrer allfälligen Schuldpflicht gegenüber K.________ oder S.________ befreit habe und keine weitere Leistung mehr geschuldet sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Vorsorgestiftung hat ihr Feststellungsbegehren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) gestellt. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde ( BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335; vgl. auch MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 102 BGG und N. 2 zu Art. 107 BGG ). Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Das Stiftungsreglement der Vorsorgestiftung vom Dezember 2007 (nachfolgend: Stiftungsreglement) sieht in Art. 13 Abs. 1 folgende, mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) im Einklang stehende Regelung vor:

"Im Falle des Todes des Vorsorgenehmers haben folgende Personen Anspruch auf das Vorsorgekapital, wobei (...) das Vorhandensein von Begünstigten aus einer vorangehenden Kategorie die jeweils nachfolgenden ausschliesst:

Kategorien:

a) der überlebende Ehegatte / eingetragene Partner

b) die direkten Nachkommen sowie Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss

c) die Eltern

d) die Geschwister

e) die übrigen gesetzlichen oder vom Vorsorgenehmer durch letztwillige Verfügung eingesetzten und der Stiftung gemeldeten Erben"

3.2. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen ( BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).

3.3. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (ZBGR 88/2007 S. 478, 5C.282/2005 E. 4.1; Urteil 5C.150/2006 vom 6. November 2006 E. 2.4.1).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, der Verstorbene habe die Vorsorgegelder in die gemeinsam erworbene Liegenschaft investieren wollen. Dass nun dessen Mutter - nach Ausschlagung der Erbschaft - diese Kapitalien kassiere, führe zu einer ungerechtfertigten Überschuldung des Nachlasses bzw. Erhöhung ihrer eigenen Hypothekarbelastung bei der finanzierenden Bank.

Das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) bildet nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person; jedenfalls kann die begünstigte Person den entsprechenden Anspruch selbstständig geltend machen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 in Verbindung mit Art. 82 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 BVV 3 ; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 476 ZGB ). Ein solcher Vermögenswert ist indessen zunächst bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung - zu der im konkreten Fall kein Anlass bestand - zu berücksichtigen (FamPra.ch 2008 S. 918, 5A_673/2007 E. 3.5; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 777 Rz. 2058). Sodann kann er in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen ( Art. 476 und 529 ZGB ; BGE 130 I 205 E. 8 S. 220 f.; STAEHELIN, a.a.O.); zur entsprechenden - zivilrechtlichen - Klage ( Art. 522 ZGB ) wäre aber die Lebensgefährtin ohnehin nicht legitimiert gewesen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. e Stiftungsreglement in Verbindung mit Art. 466 ZGB (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BVV 3) ist subsidiär ein Gemeinwesen und nicht "der Nachlass" des Erblassers begünstigt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin ohnehin nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), inwiefern sie Gläubigerin des Verstorbenen gewesen sein soll (vgl. dazu etwa Art. 594 ZGB ). Die Anspruchsberechtigung der S.________ ist demnach nur in Bezug auf die Frage, ob die frühere Lebensgefährtin des Verstorbenen ein eigenes - gegebenenfalls vorangehendes (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b und c Stiftungsreglement) - Recht auf das Todesfallkapital hat, zu prüfen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Erbenstellung und Rechtsmissbrauch der S.________ sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang, darauf ist mangels eines schutzwürdigen Interesses ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ) nicht weiter einzugehen.

4.2. Die Vorinstanz hat verbindlich (E. 2) festgestellt, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und seiner Lebensgefährtin weniger als fünf Jahre gedauert habe und dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom verstorbenen Versicherten "in erheblichem Masse" unterstützt wurde. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht ebenfalls verbindlich (E. 2) festgestellt, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben ab Mitte 2008 unterstützt worden; Zahlungen ab Anfang 2009 seien aktenmässig ausgewiesen.

4.3. In BGE 140 V 50 hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die dort ebenfalls erwähnte Kategorie von "Personen, die in erheblichem Masse unterstützt worden sind", entschieden, dass für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt ist (a.a.O., E. 3.4). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 anzuwenden. Weiter ist dieser zeitliche Massstab demnach auch an die gleichlautende Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. b des Stiftungsreglements vom Dezember 2007 anzulegen (E. 3.2).

4.4. Nach dem Gesagten ist im konkreten Fall die Erheblichkeit der Unterstützung bereits mangels genügender Dauer (E. 4.2) zu verneinen, was einen Anspruch der Lebensgefährtin auf das Vorsorgekapital ausschliesst. Weiterungen in Bezug auf die Frage nach dem Gehalt des Begriffs der "erheblichen Unterstützung" unter quantitativem Aspekt ( BGE 138 V 98 E. 5.2 S. 102; 131 V 27 E. 5.1 S. 31 f.) erübrigen sich.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Anders als die Vorsorgestiftung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ) hat die obsiegende Beschwerdegegnerin S.________ Anspruch auf eine dem letztinstanzlichen Arbeitsaufwand entsprechende Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Vorsorgestiftung wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin S.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann