Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_522/2016 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Concerning AHV Liability Due to Insufficient Value and Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 9C_522/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a dispute brought before the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Zurich Social Security Court on May 26, 2016, related to old-age and survivors' insurance. The complainant challenged the ruling, but the tribunal found that the value of the dispute did not meet the minimum threshold required for the complaint to be admissible, as it amounted to only a fraction of the necessary limit. Additionally, the complainant did not substantiate claims of a violation of the right to be heard or provide sufficient arguments addressing the initial court's findings. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 Abs. 1 AHVG, Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 85 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Appeal Concerning AHV Liability Due to Insufficient Value and Lack of Constitutional Substantiation: The complainant challenged the ruling, but the tribunal found that the value of the dispute did not meet the minimum threshold required for the complaint to be admissible, as it amounted to only a fraction of the necessary limit. Additionally, the complainant did not substantiate claims of a violation of the right to be heard or provide sufficient arguments addressing the initial court's findings. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung Verfahrensrügen Streitwert Anspruch auf rechtliches Gehör subsidiäre Haftung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Altersversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure because the constitutional complaint did not meet the formal requirements for review.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to clear failure to meet substantive requirements.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court imposed reduced court costs on the appellant as a result of the non-admission of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_522/2016

Urteil vom 21. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

C.________,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016,

in Erwägung,

dass nach der Rechtsprechung ( BGE 137 V 51 ) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG ),

dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 7'253.05 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),

dass die Eingabe vom 18. August 2016 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise darlegt, inwiefern der von ihr angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll,

dass die Beschwerdeführerin es insbesondere unterlässt, sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen, wonach der von der Ausgleichskasse begangene, nicht besonders schwer wiegende Verfahrensfehler - die fehlende Zustellung der (keine neuen, entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthaltenden) Strafakten an die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides - im Verfahren vor der Vorinstanz, welche über eine umfassende Kognition verfügte und der Beschwerdeführerin Einsicht in einen Auszug aus den Untersuchungsakten gewährte, geheilt wurde (vgl. dazu BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.),

dass aus sämtlichen weiteren Vorbringen keine Verfassungsrügen ersichtlich sind, auf welche die Kognition des Bundesgerichts hier beschränkt ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann