Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_521/2011 KI-generiert

Insured v. Swiss Invalidity Insurance Reduction Appeal

Geschäftsnummer 9C_521/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1958 who was initially granted a full disability pension for a specific period and a partial pension thereafter by the relevant disability insurance authority. The individual contested a previous decision of the Zurich Social Insurance Court that dismissed their request for a full disability pension starting from November 2007, instead affirming the partial pension based on an assessment of their ability to work in a suitable capacity, considering their psychological and physical limitations. The court evaluated various medical reports and determined the degree of disability, concluding that the individual was capable of working at 80% capacity. The subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed unsubstantiated, as the appellant did not provide sufficient evidence to challenge the findings of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Insured v. Swiss Invalidity Insurance Reduction Appeal: The individual contested a previous decision of the Zurich Social Insurance Court that dismissed their request for a full disability pension starting from November 2007, instead affirming the partial pension based on an assessment of their ability to work in a suitable capacity, considering their psychological and physical limitations. The court evaluated various medical reports and determined the degree of disability, concluding that the individual was capable of working at 80% capacity. The subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed unsubstantiated, as the appellant did not provide sufficient evidence to challenge the findings of the lower court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungskürzung Viertelsrente Leistungsberechnung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was disposed of according to this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_521/2011

Urteil vom 19. Juli 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. Mai 2011.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1958 geborenen N.________ mit Verfügungen vom 7. September 2009 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2008 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von N.________ hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2007, eventuell der Einholung eines fachärztlichen Obergutachtens, eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2011 abgewiesen hat,

dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Oktober 2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfügungen der IV-Stelle die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode richtig dargelegt hat,

dass sie in Würdigung des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 23. Juli 2008 und der weiteren medizinischen Unterlagen festgestellt hat, der Beschwerdeführer wäre mit Rücksicht auf die psychischen und somatischen Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig,

dass in der Beschwerde nicht begründet geltend gemacht wird, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein oder sonst wie auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen soll (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf eine Kritik an den Angaben der MEDAS zum Gesundheitszustand und deren Stellungnahme zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit sowie der Beweiswürdigung der Vorinstanz beschränkt, welche im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig ist, weshalb der erhobene Vorwurf von Willkür nicht genügend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass von offensichtlicher Unrichtigkeit, geschweige denn Willkür der administrativgutachtlichen Entscheidungsgrundlagen schon deswegen keine Rede sein kann, weil die Privatexpertise ebenfalls keine schwerwiegenden psychopathologischen Befunde zu Tage förderte sondern im Wesentlichen zusätzlich noch eine abhängige Persönlichkeitsstörung, die als solche ebenfalls nicht invalidisierend wirkt,

dass das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die Stellungnahme der MEDAS und einen Einkommensvergleich ab Juli 2008 einen Invaliditätsgrad von 46 % ermittelte und die ebenfalls mit Verfügung vom 7. September 2009 ab 1. Januar 2008 ausgerichtete ganze Invalidenrente in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente herabsetzte,

dass die Invaliditätsbemessung, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), korrekt ist und im Übrigen auch nicht beschwerdeweise in Zweifel gezogen wird,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer