Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_520/2010 KI-generiert

Applicant's Appeal Against Remittal Order on Inheritance Tax Deduction in Supplementary Benefits Case

Geschäftsnummer 9C_520/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning supplementary benefits related to the old-age and disability insurance system. The administrative body reduced the claimant's monthly benefits due to an inheritance received in June 2008 and sought the repayment of benefits already disbursed. Initially, the amount to be refunded was set and later reduced. The claimant contested this decision, leading to the case being reviewed by an administrative court, which partially accepted the appeal but ordered further clarification regarding the inheritance value. The claimant subsequently filed a complaint against this decision, seeking the restoration of previously higher benefits and a repayment from the period prior to the reduction. The court ultimately assessed the relevance of the appeal and the implications of the inheritance on the benefits calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Applicant's Appeal Against Remittal Order on Inheritance Tax Deduction in Supplementary Benefits Case: The administrative body reduced the claimant's monthly benefits due to an inheritance received in June 2008 and sought the repayment of benefits already disbursed. Initially, the amount to be refunded was set and later reduced. The claimant contested this decision, leading to the case being reviewed by an administrative court, which partially accepted the appeal but ordered further clarification regarding the inheritance value. The claimant subsequently filed a complaint against this decision, seeking the restoration of previously higher benefits and a repayment from the period prior to the reduction. The court ultimately assessed the relevance of the appeal and the implications of the inheritance on the benefits calculation.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistung Steuerverfahren Vorentscheid Teilklage Erbschafts- und Schenkungssteuer Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility of challenging the issue in the final decision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the inapplicability of the appeal against the interlocutory decision, although this article primarily justified the procedural decision in Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_520/2010

Urteil vom 8. Juli 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Küttel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 22. April 2010.

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen der F.________ in Berücksichtigung einer dieser im Juni 2008 angefallenen Erbschaft mit Verfügung vom 30. September 2009 auf monatlich Fr. 1'248.- ab 1. Oktober 2009 herabsetzte und sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 verpflichtete, von den vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2009 bezogenen Ergänzungsleistungen den Betrag von Fr. 16'413.- zurückzuerstatten,

dass die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2010 die Rückforderung auf den Betrag von Fr. 11'872.- reduzierte und die Verfügungen im Übrigen bestätigte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2010 insoweit guthiess, als es die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ermittlung des anzurechnenden Erbanteils an die Verwaltung zurückwies, und im Übrigen abwies,

dass F.________ Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, der Entscheid vom 22. April 2010 sei aufzuheben, soweit damit die Anrechnung der unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannt werde und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr Ergänzungsleistungen von Fr. 2'429.- pro Monat gemäss Berechnung vom 30. April 2009 weiter zu zahlen, per 1. Januar 2010 die Ergänzungsleistungen auf Fr. 2'552.- pro Monat zu erhöhen und ab 1. Juli 2009 eine Nachzahlung in entsprechender Höhe zu leisten; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen nicht die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts oder ein Ausstandsbegehren betreffenden (vgl. Art. 92 BGG ), selbständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid handelt, gegen welchen die Beschwerde laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort begründet, inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll, es indessen offenbleiben kann, ob bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 1B_208/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 77 zu Art. 42 BGG ; relativierend Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3),

dass die Rückweisung zwecks Abklärung des Betrags der vom Erbanteil in Abzug zu bringenden Erbschaftssteuer bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen) darstellt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647; Urteil 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.1),

dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, die angeordnete Abklärung indessen keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursacht,

dass die Berücksichtigung der Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann